1. § 1578b, § 1581 BGB
Im Hinweis an das Berufungsgericht, an das der BGH das Verfahren zurückverweist, heißt es, dass dieses Gelegenheit habe, den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau nach Maßgabe der geänderten Senatsrechtsprechung gemäß §§ 1578, 1581 BGB zur Einkommensdrittelung erneut zu bestimmen, bevor es über eine Unterhaltsbegrenzung nach § 1578b BGB entscheide.
2. § 1578b und Rechtsprechung des BGH zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F.
§ 1578b BGB ist letztlich eine Ausformung der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 1.4.2006. In dieser Entscheidung hat der BGH, im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung, für die Befristung des Aufstockungsunterhalts das hauptsächliche Gewicht auf ehebedingte Erwerbsnachteile gelegt, nicht mehr auf die Ehedauer.
3. Ehedauer und gute wirtschaftliche Verhältnisse
Im Rahmen der zu berücksichtigenden nachehelichen Solidarität kommen als Aspekte die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten sowie die Dauer der Ehe in Betracht. Eine Ehedauer von 8 ½ Jahren, gerechnet von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags, ist nicht mehr kurz, aber auch nicht besonders lang. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen keine dauerhafte Lebensstandardgarantie. Nach 30-jähriger Distanz zur Ehe und ebenso lange währender ungeschmälerter Unterhaltszahlung ist das Maß der hier begründeten nachehelichen Solidarität weitgehend verwirklicht.
4. Ehedauer und voreheliche Kindesbetreuung
Kindesbetreuung vor der Ehe bedingt keinen ehebedingten Nachteil und wirkt sich auch nicht auf die Ehedauer aus. Ein ehebedingter Nachteil kann sich jedoch aus der Fortsetzung der Kindesbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die darin übernommene Rollenverteilung auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Der ehebedingte Nachteil kann in der dauerhaften Einkommenseinbuße als Folge der Rollenverteilung in der Ehe bestehen.
5. Verfahrensdauer
Die durch die lange Verfahrensdauer mit mehreren Gutachten verbundene Belastung ist kein für die Billigkeitserwägungen erheblicher Gesichtspunkt, weil damit der Gegner in zulässiger Weise seine prozessualen Rechte wahrgenommen hat.
6. Renteneinbuße als ehebedingter Nachteil
Kann der Unterhaltsberechtigte in der Zeit nach Zustellung des Scheidungsantrags ehebedingt nicht das Einkommen erzielen, das er ohne die Ehe hätte, sind die daraus folgenden Rentennachteile im Rahmen des § 1578b BGB grundsätzlich als ehebedingter Nachteil zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt aber, wenn sie durch mit der Ehe verbundene Vorteile kompensiert wurden. Letzteres ist anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte infolge des Versorgungsausgleichs eine Rente erhält, die über seinem bis dahin erzielten Erwerbseinkommen liegt.
7. Ehebedingter Nachteil und nacheheliche Solidarität
Der Verzicht auf eine berufliche Karriere ist im Rahmen von § 1578b BGB allein unter dem Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils zu würdigen. Die nacheheliche Solidarität erfasst demgegenüber andere Umstände, die unabhängig von ehebedingten Nachteilen Auswirkungen auf den konkreten Unterhaltsanspruch haben.
8. Ehebedingter Nachteil und Erwerbsobliegenheit
Ist der Unterhalt durch eine Entscheidung oder durch Vergleich festgesetzt worden und genügt der Unterhaltsberechtigte seiner aktuellen Erwerbsobliegenheit, kann ihm für die Vergangenheit nicht vorgehalten werden, er hätte konkrete Bewerbungsbemühungen entfalten müssen, um den jetzt eingetretenen ehebedingten Nachteil zu kompensieren.
9. Angemessener Unterhalt
Zum angemessenen Lebensbedarf i.S.d. § 1578b Abs. 1 BGB gehört auch der Altersvorsorgeunterhalt.
10. Beweislast
Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung stehenden Tatsachen. Dazu gehört, dass keine ehebedingten Nachteile entstanden sind. Den Unterhaltsberechtigten trifft die sekundäre Darlegungslast, dies substanziiert zu bestreiten und darzulegen, welche konkreten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltsp...