Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht.
[Rn 15:] Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige für "unbegrenzt leistungsfähig", so ist einer solchen Erklärung regelmäßig zu entnehmen, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben (Senatsurt. v. 22.6.1994 – XII ZR 100/93, FamRZ 1994, 1169, 1171). Damit ist er im Rahmen der (aktuellen) Unterhaltsfestsetzung an der Erhebung dieses Einwands gehindert, sodass das Gericht den Unterhalt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen festzusetzen hat. Dieser Aspekt bezieht sich indessen nur auf die Leistungsfähigkeit. Damit steht noch nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermittelt werden kann.
[Rn 22:] Die vom Oberlandesgericht angestellte Würdigung, dass im vorliegenden Fall keine Ausnahme von der Auskunftspflicht gegeben ist, entspricht den vorstehenden Maßstäben.
[Rn 23:] Allerdings ist es hierfür noch nicht von Bedeutung, dass das Oberlandesgericht Zweifel an der vom Ehemann erklärten "unbegrenzten Leistungsfähigkeit" hegt. Da der Erklärung die Bedeutung eines Verzichts auf den Einwand der Leistungsunfähigkeit beizumessen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Ehemann für den noch festzustellenden – offenen – Unterhaltsbedarf der Ehefrau auch hinreichend leistungsfähig ist.
[Rn 24:] Das Oberlandesgericht ist indessen zu Recht davon ausgegangen, dass das Einkommen des Ehemanns für die Bedarfsbemessung bedeutsam bleibt. Das gilt bereits deswegen, weil die vom Oberlandesgericht angeführten Angaben des Ehemanns über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 6.000 EUR bis 7.000 EUR auch unter Berücksichtigung der weiteren Einkünfte der Ehefrau noch im Bereich einer zulässigen tatsächlichen Vermutung des vollständigen Einkommensverbrauchs für den Lebensbedarf liegen. Auch wenn das Familieneinkommen darüber hinausgehen sollte, wäre diesem die mögliche Relevanz für die Bedarfsbemessung dadurch noch nicht genommen. Denn es bliebe der Ehefrau auch in diesem Fall möglich, ihren Unterhaltsbedarf ausgehend von einer Einkommensquote zu beziffern. Dass sie dann für den vollständigen Verbrauch des Einkommens in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet wäre, schließt die Unterhaltsrelevanz der Einkommensauskunft des Ehemanns noch nicht aus. Denn auch dann kann das Einkommen weiterhin ein wichtiger Anhaltspunkt für das Konsumverhalten der Ehegatten während des Zusammenlebens sein und damit die Darlegung des Unterhaltsbedarfs in zulässiger Weise erleichtern.
[Rn 25:] Die Erklärung des Ehemanns, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", macht seine Einkommensauskunft daher nicht überflüssig. Denn die Erklärung macht nur Feststellungen zur Leistungsfähigkeit entbehrlich, nicht aber zum Bedarf, für dessen Darlegung das Einkommen weiterhin einen geeigneten Ansatzpunkt bildet.
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Auszug aus einem Vortrag, den der Verfasser anlässlich der 21. Jahrestagung Familienrecht des DAI am 21.4.2018 in Köln gehalten hat.
Autor: Roger Schilling , Richter am BGH
FF 4/2019, S. 159 - 162