Unter dem Regime des Beibringungsgrundsatzes gilt, dass derjenige die Darlegungs- und Beweislast für eine Tatsache trägt, der sich auf deren Vorliegen beruft, denn er muss für einen schlüssigen Vortrag solche Tatsachen vortragen, welche die Erfüllung eines Tatbestands zur Auslösung einer Rechtsfolge betreffen, die er begehrt. Bloß vermutete Tatsachen dürfen dabei stets behauptet werden, so dass nur das wissentlich unwahre Vorbringen gegen §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 138 Abs. 1 ZPO verstößt. Bei inneren Tatsachen müssen wenigstens Indiztatsachen vorgetragen werden, aus denen sich das Vorliegen der inneren Tatsache ergeben soll. Auch bei Tatsachen, die besondere Sachkunde erfordern (z.B. Fachfragen aus dem Bereich der Medizin oder der Gegenstandsbewertung), darf sich ein Beteiligter auf den Vortrag vermuteter Tatsachen beschränken, so dass nicht zu hohe Anforderungen an den Sachvortrag gestellt werden dürfen. Umgekehrt darf ein selbst nicht sachkundiger Beteiligter die Richtigkeit eines Parteigutachtens einfach bestreiten, ohne sich selbst sachverständiger Hilfe zu bedienen. Der Grad der Substantiierungspflicht hängt stets vom Gegenvortrag ab. Wird einfach vorgetragen, kann einfach bestritten werden. Bei qualifiziertem Sachvortrag kann nur noch wirksam bestritten werden, wenn qualifiziert bestritten wird. Eine weitere Substantiierung ist nur dort notwendig, wo der Gegenvortrag rechtserheblich ist oder Gegenrechte betrifft. Überspannt das Gericht die Anforderungen an die Darlegungslast, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.
Eine wichtige Ausnahme davon besteht bei sog. negativen Tatsachen oder bei Geschehensabläufen, die außerhalb der Wahrnehmung des darlegungs- und beweisbelasteten Beteiligten liegen und von denen sich diese auch keine Kenntnisse verschaffen kann. Hier greifen die Grundsätze der sog. sekundären Darlegungslast, wonach der darlegungs- und beweisbelastete Beteiligte zunächst pauschal behaupten darf und der andere sich dazu dann näher und detaillierter äußern muss. Im Unterhaltsrecht ist diesbezüglich ein wichtiger Anwendungsfall der § 1578b BGB. Auch im Rahmen des § 1579 BGB kommt die Anwendung dieser Grundsätze in Betracht (insbesondere bei § 1579 Nr. 2 BGB). Im Güterrecht wird sie im Rahmen des § 1375 Abs. 2 BGB ausgelöst, wenn substantiiert eine illoyale Vermögensverschiebung behauptet wird, oder wenn Schulden im Anfangsvermögen des anderen behauptet werden, zu denen dieser sich dann erklären muss.
Ebenfalls können Fälle der echten Beweislastumkehr vorliegen. Im Unterhaltsrecht spielt dies jedoch kaum eine Rolle. Ein im Grunde allgemeiner Anwendungsfall ist die Beweisvereitelung. Im Güterrecht ist der § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB zu nennen. Im Übrigen sind sog. gesetzliche Vermutungen zu beachten. Vermutete Tatsachen i.S.d. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 292 ZPO sind selbst nicht mehr beweisbedürftig und können nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Sie sind im Kern ebenfalls eine Umkehr der objektiven Beweislast zum Nachteil des Vermutungsgegners. Die wichtigsten Anwendungsfälle in Familienstreitsachen sind § 1377 BGB und § 1610a BGB.