Das Amtsgericht Ludwigshafen hat darauf erkannt, dass das Verschweigen eines Versorgungsausgleichsanrechts (hier: betriebliche Altersversorgung) auch bei bloßer Fahrlässigkeit einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nach § 280 Abs. 1 BGB begründen kann, der sich auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) ergeben kann, sich der Höhe nach aber mit dem Anspruch aus § 280 BGB deckt.
Aus § 1353 BGB erwächst nach allgemeiner Ansicht die Verpflichtung, der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, soweit dies die Steuerschuld verringert ohne beim anderen Ehegatten zu einer zusätzlichen Belastung zu führen. Eine entsprechende Pflichtverletzung kann zu einem Erstattungsanspruch des anderen Ehegatten aus § 816 Abs. 2 BGB oder zu einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB führen, wie das OLG Celle im Berichtszeitraum unter Hinweis auf die dazu bereits ergangene Rechtsprechung entschieden hat. Der zur Zustimmung berechtigte Ehegatte ist in der Regel (Zug um Zug) zur Abgabe einer Freistellungserklärung verpflichtet, um den Berechtigten in zumutbarer Weise vor den Nachteilen zu schützen, die ihm daraus erwachsen können. Nun können Zweifel aufkommen, ob der zur Freistellungserklärung verpflichtete Ehegatte diese Verpflichtung auch wird erfüllen können, etwa weil er die aus einem Unterhaltsverfahren gegen ihn festgesetzten Kosten schuldig geblieben ist. Dieses Risiko war in einem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall aus § 1353 Abs. 1 BGB (nachwirkende eheliche Verpflichtung) hinzunehmen, zumal der laufende Unterhalt bezahlt wurde.
Unter Hinweis auf die Ausführungen von Wever seien sowohl hinsichtlich der Mitwirkungs- als auch der Freistellungsverpflichtung auf die Besonderheiten, Einschränkungen und Ausnahmen erwähnt, die sich u.a. aus der gemeinsamen Steuerklassenwahl (insbes. III/V) mit gemeinsamem Verbrauch des diesbezüglichen Vorteils bis zur Trennung, dem Fall von Verlustvorträgen und bei nicht notwendigen bzw. nicht zumutbaren Steuerberaterkosten ergeben können. Diese Fragen sollten jeweils nicht auf die Vollstreckungsebene verlagert, sondern, soweit absehbar, in der Freistellungserklärung selbst berücksichtigt werden.
Wie oben zum Gesamtschuldnerausgleich bereits ausgeführt wurde ein Schadensersatzanspruch wegen missbräuchlicher Kontoverfügung wurde vom OLG Brandenburg abgelehnt, obwohl der Ehemann einen Teil eines gemeinsam aufgenommen Kredits vom Gemeinschaftskonto auf sein Alleinkonto überwies um mit einem Teil des Geldes seinen Dispositionskredit zurück zu führen. Dieser war aufgelaufen, weil die Familie finanziell über ihre Verhältnisse gelebt hatte.