Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz Nr. 29/2024 vom 5.4.2024
Einführung
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen veröffentlicht. Das vorgeschlagene Gesetz betrifft Ehen, bei denen eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war. Solche Ehen sollen in Deutschland auch künftig unwirksam sein – und zwar auch dann, wenn sie im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurden. Zum Schutz der Beteiligten sollen ergänzende Regelungen über Unterhaltsansprüche und über die Heilung der unwirksamen Ehe getroffen werden. Eine Neuregelung ist verfassungsrechtlich geboten. Im vergangenen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen aus dem Jahr 2017 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30.6.2024 eine Neuregelung zu treffen.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:
Das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen soll dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1.2.2023 (1 BvL 7/18) Rechnung tragen. Der Beschluss betraf das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017 bzw. den durch dieses Gesetz eingeführten Artikel 13 Absatz 3 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Nach dieser Norm ist eine Ehe in Deutschland kraft Gesetzes unwirksam, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung noch keine 16 Jahre alt war.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass das diese Vorschrift mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Zwar ist nach der Entscheidung des BVerfG der Gesetzgeber durchaus befugt, die inländische Wirksamkeit einer im Ausland wirksam geschlossenen Ehe von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig zu machen. Allerdings bedarf es in diesem Fall zum einen Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit, wie etwa Unterhaltsansprüchen. Zum anderen muss den Beteiligten eine Möglichkeit offenstehen, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können. Die Unvereinbarkeit von Artikel 13 Absatz 3 Nr. 1 EGBGB mit dem Grundgesetz beruht auf dem Fehlen entsprechender Regelungen.
Mit dem vorgeschlagenen Gesetz zum Schutz von Minderjährigen bei Auslandsehen sollen die verfassungsrechtlichen Mängel des geltenden Rechts behoben werden. Für Minderjährigenehen soll künftig Folgendes gelten.
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Zitat
"Eheschließungen von Minderjährigen sind unvereinbar mit unserer Werteordnung. Das deutsche Recht muss diese Überzeugung auch künftig klar zum Ausdruck bringen. Darüber sind wir uns in der Bundesregierung einig. Zugleich ist klar: So wie das Recht jetzt ist, kann es nicht bleiben. Die große Koalition hat 2017 ein verfassungswidriges Gesetz beschlossen, als sie kurz vor der Bundestagswahl den Umgang mit Minderjährigenehen neu regeln wollte. Das Bundesverfassungsgericht hat uns aufgetragen, die Fehler von damals zu beheben. Wir werden am Verbot von Minderjährigenehen in Deutschland festhalten. Zugleich wollen wir sicherstellen, dass die Grundrechte der Beteiligten gewahrt bleiben."
1. Wie bisher: Verbot von Minderjährigenehen
Auch künftig soll gelten: Eine Ehe unter Beteiligung einer Person, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist nach deutschem Recht unwirksam. Das soll – wie bisher – auch dann gelten, wenn die Ehe von ausländischen Staatsangehörigen im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurde. Die Unwirksamkeit der Auslandsehe in Deutschland soll – wie bisher – auch nicht voraussetzen, dass eine Behörde oder ein Gericht die Unwirksamkeit ausspricht. Auch für Ehen unter Beteiligung von Minderjährigen, die bei der Eheschließung mindestens 16 Jahre alt waren, bleibt es bei der derzeitigen Rechtslage: Diese Ehen sind auch nach deutschem Recht wirksam; sie können jedoch aufgehoben werden.
2. Neu: Unterhaltsansprüche bei unwirksamer Minderjährigenehe
Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil lediglich eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, so soll diese Person künftig Unterhaltsansprüche gegen die andere Person geltend machen können. Zu diesem Zweck soll das differenzierte System der bestehenden gesetzlichen Vorschriften über eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche für entsprechend anwendbar erklärt werden. Aus Gründen des Minderjährigenschutzes sollen Personen, die bei der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren, nicht zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden können.
3. Neu: Heilung einer unwirksamen Minderjährigenehe nach Eintritt der Volljährigkeit
Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, soll dieser Ehemangel künftig nach Eintritt der Volljährigkeit geheilt werden können. Die Heilung soll voraussetzen, dass die betreffende Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres gegenüber dem Standesamt oder einer geeigneten Landesbehörde erklärt, die Ehe aufgrund eines selbstbestimmten Entschlusses fortführen zu wollen. Waren beide Personen bei Eheschließung...