I. Sachlicher Anwendungsbereich der EuEheVO
Schon in der EheVO I, die am 1.3.2001 in Kraft getreten ist, war in Artikel 14 vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten die Ehescheidungen von anderen Mitgliedsstaaten ohne besonderes Verfahren anzuerkennen haben. Diese Verordnung wurde zum 1.3.2005 abgelöst durch die jetzt gültige EuEheVO (auch als EheVO II oder VO Brüssel IIa bezeichnet). Die Verordnung ist nach ihrem Artikel 72 in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbar. Das gilt nach dem 31. Erwägungsgrund jedoch nicht für Dänemark, weil es gemäß Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft seine Teilnahme ausgeschlossen hat. Die europäische Rechtssetzung in Form der EuEheVO ist deshalb auf Dänemark nicht anwendbar. Zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist damit Dänemark wie ein Land zu behandeln, das nicht der EU angehört.
Innerhalb des Wirkungsbereichs der EuEheVO beruht die Anerkennung von Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedsstaaten auf der Annahme des gegenseitigen Vertrauens, weswegen die vom Anwendungsbereich der Verordnung erfassten Entscheidungen nach Art. 21 Abs. 1 EuEheVO automatisch anzuerkennen sind, was bedeutet, dass die Anerkennung ohne weiteren Rechtsakt erfolgt, soweit kein Versagungsgrund vorliegt. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an. Ein Delibrationsverfahren ist damit zwischen den EU-Staaten bei Anwendbarkeit der EuEheVO abgeschafft.
1. Begriff der Ehescheidung
Von Ehescheidungen sind Ehen im "klassischen Sinne" zwischen Mann und Frau selbstredend erfasst. Ehen in diesem Sinn sind aber auch polygame Ehen, sofern darüber in einem Mitgliedsstaat entschieden wurde; es handelt sich dennoch um eine Ehe.
Keine Ehe im Sinne der Verordnung sind jedoch Lebensgemeinschaften, seien diese registriert oder nicht. Diese gelten als eine Lebensform, die unterhalb einer Ehe angesiedelt ist.
Gleichgeschlechtliche Ehen sind nach ganz herrschender Meinung ausgeschlossen.
2. Erfasste Ehesachen
Ehescheidungen sind hiernach alle Entscheidungen eines Mitgliedsstaates zur Auflösung des Ehebandes oder zur Ungültigkeitserklärung einer Ehe, die durch einen gerichtlichen oder behördlichen Hoheitsakt bewirkt wurden.
Betroffen sind damit alle Statusänderungsverfahren im Wege einer Gestaltungsklage, nicht jedoch Feststellungsverfahren mit Ausnahme der Ungültigkeitserklärung der Ehe.
Ausdrücklich genannt wird auch die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die zwar nicht zur Beseitigung, aber zu einer Lockerung des ehelichen Status führt.
3. Privatscheidungen
Rechtsgeschäftliche Privatscheidungen sind nicht anerkennungsfähig, auch wenn das Scheidungsstatut des Entscheidungsstaates eine behördliche Mitwirkung vorschreibt.
Eine Ausnahme bilden jene Staaten, die gemäß Art. 43 EuEheVO durch ein Konkordat mit dem Heiligen Stuhl gebunden sind. Soweit in diesen Staaten ein Kirchengericht über die Beendigung der Ehe entschieden hat, kann eine Anerkennung nur erfolgen, wenn sie im betreffenden Konkordatsstaat zivilrechtliche Wirkung entfaltet. Die Anerkennungsfähigkeit in Deutschland bezieht sich hierbei auf die staatliche Bestätigung bzw. Anerkennung im Konkordatsstaat.
II. Zeitlicher Anwendungsbereich der EuEheVO
Die EuEheVO ist für alle gerichtlichen Verfahren, öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen anwendbar, die nach Beginn der Anwendung der Verordnung eingeleitet wurden. Nach Art. 72 EuEheVO ist diese am 1.8.2004 in Kraft get...