aa) Allgemeine Grundsätze
Der Umstand, dass Unterhalt den laufenden Lebensbedarf decken sollen, spricht zunächst einmal dafür, dass der Berechtigte ihn verbrauchen und gegenüber einem Rückforderungsanspruch einwenden darf, das Geld sei nicht mehr vorhanden und er somit nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB). Allerdings ist Gutgläubigkeit Voraussetzung dafür, auch einen solchen Unterhalt verbrauchen zu dürfen, bei dem sich später herausstellt, dass er ohne Rechtsgrund geleistet worden ist. Es geht konkret um die Frage, ob der Berechtigte auf das Fortbestehen des Rechtsgrundes und den damit zusammenhängenden Verbrauch vertrauen durfte.
Jedenfalls bei unteren und mittleren Einkommen hat der BGH wegen der Zweckbestimmung des Unterhalts schon aufgrund des Anscheinsgrundsatzes in der Vergangenheit als Regelfall eine Entreicherung angenommen.
Angesichts der Erhöhung der "Schallgrenze", bis zu der Unterhalt nach Quote verlangt werden kann, ist von einer Ausdehnung dieser Vermutungswirkung auszugehen. Nur ausnahmsweise fehlt es an einer Bereicherung, wenn der Berechtigte den Unterhalt nicht restlos für den laufenden Bedarf verbraucht hat oder er über Vermögenswerte wie z.B. Ersparnisse verfügt; auch Anschaffungen oder Tilgung von Schulden spielen eine Rolle.
Die Beweislast für einen Wegfall der Bereicherung als rechtsvernichtende Einwendung liegt beim Bereicherten. Dieser hat deshalb seine Vermögenslage vor und nach dem Geldempfang nachvollziehbar darzulegen.
bb) Besonderheiten bei einstweiliger Anordnung
Stellt man auf den nur vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung ab, liegt die Annahme nahe, einen Wegfall des Rechtsgrundes als von vornherein möglich anzusehen. Der Gläubiger einer einstweiligen Anordnung würde dann für die Rückzahlung von empfangenem Unterhalt – in Abweichung vom Normalfall – nach § 818 Abs. 4 BGB haften; § 820 Abs. 1 S. 2 BGB wäre sinngemäß anzuwenden, § 818 Abs. 3 BGB fände keine Anwendung. Der BGH lehnt diese Auffassung ab unter Hinweis darauf, dass eine Privilegierung des Bedürftigen im Vordergrund stehe; deshalb kommt ein Wegfall der Bereicherung nur ab Eintritt der Rückforderungsklage in Betracht. Anders wäre dies nur dann, wenn § 241 FamFG auch hier anwendbar wäre mit der Folge, dass für die verschärfte Haftung der Abänderungsantrag ausreichen würde. Dies ist allerdings nicht der Fall (s. dazu unter Ziff. III. 7 b) bb)).