aa) Ehegattenunterhalt
Nach Trennung der Ehegatten richtet sich die Höhe der Unterhaltsrente nach § 1361 BGB, nach Scheidung nach §§ 1569 ff. BGB. Durch einstweilige Anordnung kann auch Vorsorgeunterhalt (§§ 1361 Abs. 1 S. 2, 1578 Abs. 2, 3 BGB) geregelt werden, ebenso auch eine Zahlung für Sonderbedarf im Falle von unvorhergesehenen Bedürfnissen, z.B. bei Krankheit oder zur Beschaffung einer ersten Ausstattung für ein erwartetes Kind.
In der Praxis wird es oftmals auch um einen Beitrag zu den Umzugskosten gehen, damit ein Getrenntleben ermöglicht wird, während kein Anspruch für Anschaffungen besteht, die zurückgestellt werden können.
bb) Kindesunterhalt
Sofern Kindesunterhalt in Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB durch den Elternteil geltend gemacht wird, in dessen Obhut sich das Kind befindet, wirkt auch eine einstweilige Anordnung (ebenso wie ein im Anordnungsverfahren geschlossener gerichtlicher Vergleich) gemäß § 1629 Abs. 3 S. 2 BGB für und gegen das Kind. Die Unterhaltspflicht richtet sich materiell-rechtlich nach §§ 1602 ff. BGB.
Sofern Eltern gemäß § 1612 Abs. 2 BGB bestimmen wollen, dass ihr Kind auf andere Weise als durch Geldrente Unterhalt erhalten soll, kann auch der Naturalunterhalt durch einstweilige Anordnung geregelt werden.
cc) Vergleich im Anordnungsverfahren
Kommt es im Anordnungsverfahren zum Abschluss eines Vergleichs über Unterhalt, stellt dieser im Zweifel nur eine einstweilige Regelung dar, die mit dem Wirksamwerden einer endgültigen Regelung außer Kraft treten soll. Andererseits ist von Bedeutung, dass eine einstweilige Anordnung – trotz der fehlenden Identität von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt – auch nach Rechtskraft der Scheidung weiterhin gültig bleibt, ebenso ein im Anordnungsverfahren geschlossener Vergleich, sofern vom Gericht (bzw. den Beteiligten im Vergleich) keine zeitliche Begrenzung vorgenommen worden ist.
Entscheidend für die formale Weitergeltung ist der Umstand, dass die Rechtskraft der Scheidung keine anderweitige Regelung i.S.d. § 56 Abs. 1 FamFG darstellt, während materiell-rechtlich vieles für eine Befristung auf die Trennungszeit spricht.
Praxishinweis:
Die Weitergeltung einer einstweiligen Anordnung über Unterhalt (oder eines entsprechenden Vergleichs im Anordnungsverfahren) über die Rechtskraft der Scheidung hinaus ist für den Unterhaltsgläubiger günstig.
Der Unterhaltsschuldner sollte sich in erster Linie um eine Befristung bis zur Rechtskraft der Scheidung bemühen; hilfsweise kann er Aufhebungsantrag nach § 54 Abs. 1 FamFG stellen.