aa) Antrag
(1) Zahlung
Gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 FamFG wird eine einstweilige Anordnung "nur auf Antrag erlassen", wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Das Hauptsacheverfahren richtet sich bei Familienstreitsachen weitgehend nach der ZPO (§ 113 Abs. 1 FamFG); für eine einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen wird das Antragserfordernis in § 246 Abs. 1 FamFG wiederholt. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben; es gelten die allgemeinen Vorschriften (§ 23 ff. FamFG), in Familienstreitsachen gemäß § 113 Abs. 1 FamFG die allgemeinen ZPO-Vorschriften.
Praxishinweis:
Ein auf Ehegattenunterhalt gerichteter Antrag kann wie folgt aussehen:
In Sachen … werden wir beantragen,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, an die Antragstellerin ab Antragstellung einen monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag fälligen Ehegattenunterhalt in Höhe von … . EUR zu zahlen.
(2) Auskunft
Von der in Unterhaltssachen bestehenden Möglichkeit der Auskunftseinholung gemäß §§ 235, 236 FamFG kann (§ 235 Abs. 1 FamFG) das Gericht Gebrauch machen und muss dies tun (Abs. 2), wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer materiell-rechtlichen Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
Es ist streitig, ob der Auskunftsanspruch auch im Wege der einstweiligen Anordnung verfolgt werden kann.
Die ablehnende Ansicht erscheint nicht überzeugend. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll § 235 FamFG das Verfahren gerade beschleunigen, was gut zu Verfahren passt, die ihrerseits auf Beschleunigung ausgerichtet sind. Der summarische Charakter des Anordnungsverfahrens steht jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Auskünfte kurzfristig beschafft werden können, z.B. durch einen Telefonanruf des Gerichts (s.o. unter Ziff. II. 5) und ohne sie (trotz Glaubhaftmachung) in der Sache keine Entscheidung getroffen werden könnte.
Gerade durch die Kombination von Auskunftsanordnung und Terminierung lässt sich das Ziel des Reformgesetzgebers "an einer sachlich richtigen Entscheidung in Unterhaltsangelegenheiten" besser als bisher verfolgen.
bb) Weiteres Verfahren
Im Anordnungsverfahren kommt aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 51 Abs. 2 S. 3 FamFG keine Versäumnisentscheidung in Betracht. Gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG besteht im Anordnungsverfahren kein Anwaltszwang, selbst wenn für das Hauptsacheverfahren gemäß § 114 Abs. 1 FamFG die anwaltliche Vertretung erforderlich ist; zur Kritik s.o. unter I. 2 b) bb).
(1) Mündliche Verhandlung
Auch wenn das Gericht gemäß § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden "kann", erscheint jedenfalls in Unterhaltssachen eine mündliche Verhandlung regelmäßig erforderlich; denn in § 246 Abs. 2 FamFG ist geregelt, dass aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden soll, "wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint". Je schwerer der Eingriff ist, desto eher wird eine mündliche Verhandlung durchzuführen sein.
Sofern der Antragsteller dafür die Voraussetzungen glaubhaft macht, kann eine Entscheidung ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung in Betracht kommen. In diesen Fällen ist dem Antragsgegner aber grundsätzlich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben; eine Entscheidung ohne jedes rechtliche Gehör ist nur dann zulässig, wenn anderenfalls der Zweck der Maßnahme nicht erreicht werden könnte.
(2) Keine besondere Beschleunigung
Auch wenn die § 49 ff. FamFG kein ausdrückliches Beschleunigungsgebot enthalten, kann aufgrund der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes und deren Erwähnung in § 51 Abs. 2 S. 1 FamFG geschlossen werden, dass im Regelfall bei einstweiligen Anordnungen eine beschleunigte Entscheidung erforderlich ist.
Für Unterhaltssachen gilt dies angesichts der Regelung in § 246 Abs. 2 FamFG dagegen nicht; denn hier steht der Aspekt der Verfahrensbeschleunigung nicht in derselben Weise im Vordergrund wie in anderen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.