Antragsberechtigt ist der Inhaber des Unterhaltsanspruchs. Das ist zunächst das minderjährige Kind. Da es nicht verfahrensfähig ist (§ 9 FamFG), bedarf es der gesetzlichen Vertretung. Gesetzlicher Vertreter des Kindes ist der Inhaber der elterlichen Sorge, §§ 1626 Abs. 1 Satz 1, 1626a, 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB. Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist er auch zur alleinigen Vertretung berechtigt, § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB. Steht hingegen das Sorgerecht den Eltern (noch) gemeinsam zu, so kann derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen, § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Ehe geschieden ist und im Verbund mangels Sorgerechtsantrag keine Sorgerechtsentscheidung getroffen werden konnte oder die elterliche Sorge nach altem Recht beiden übertragen wurde, ebenso wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben, § 1626a Abs. 1 Nummer 1 BGB. Sind die Eltern allerdings noch miteinander verheiratet, leben sie aber getrennt oder ist eine Ehesache zwischen ihnen anhängig, kann der Obhutselternteil die Unterhaltsansprüche nur im eigenen Namen im Wege sog. Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB geltend machen. In diesem Fall ist der Obhutselternteil Antragsteller und nicht das Kind.
Da gem. § 249 Abs. 1 FamFG das VV nur den Unterhalt minderjähriger Kinder betrifft, sind auch minderjährige verheiratete Kinder in das VV einbezogen. Hingegen sind volljährige Kinder vom VV ausgeschlossen. Gleiches gilt für junge Volljährige, d.h. für volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Für sie gilt § 249 Abs. 1 FamFG weder unmittelbar noch entsprechend.
Umstritten war lange Zeit, welchen Einfluss der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes auf die Zulässigkeit des VV hat. Nunmehr hat der BGH die umstrittene Frage dahingehend entschieden, dass es nur auf die Art des titulierenden Unterhalts ankommt. Bezieht er sich auf die Zeit der Minderjährigkeit, kann er im VV festgesetzt werden. Die Zulässigkeit des VV entfällt daher nicht, wenn der Antragsteller zwischen Antragstellung und Entscheidung volljährig wird, vorausgesetzt, es wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes im VV festgestellt. Das Verfahren bleibt weiterhin statthaft. In diesem Fall endet allerdings die Prozessstandschaft oder die gesetzliche Vertretung des betreuenden Elternteils. Das Kind muss sich daher ab Volljährigkeit nunmehr selbst vertreten und dem Verfahren beitreten.
Antragsberechtigt sind auch der Pfleger, der Vormund und der Beistand, §§ 1716, 1915, 1793, 1712 Nr. 2 BGB. Die Berechtigung zur Beantragung einer Beistandschaft ist im VV nachzuweisen bzw. von Amts wegen zu beachten.
Im VV ist auch das Jugendamt antragsbefugt, soweit es aus übergegangenem Recht vorgeht, z.B. §§ 7, 47 Abs. 1 UVG, 94 SGB XII, 94 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, 1607 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 BGB. Ob allerdings die Sozialleistung zu Recht erfolgt ist, ist für die Frage des Anspruchsüberganges unerheblich. Die Leistungsträger können das VV auch nebeneinander und auch neben dem Kind betreiben, allerdings nur bis zum 1,2-Fachen des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 1 FamFG. Ist für einen Zeitraum zwischen Geburt des minderjährigen Kindes und dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung im VV Unterhaltsvorschuss gezahlt worden, ist der Unterhaltsanspruch des Kindes in entsprechender Höhe nach § 7 Abs. 1 UVG auf das Land übergegangen. Verlangt das Kind für diesen Zeitraum Zahlung des Unterhalts an sich zu Händen des gesetzlichen Vertreters, ist der Antrag abzuweisen, es sei denn es erfolgte eine Rückabtretung.
Zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse kann der Unterhalt minderjähriger Kinder nach § 1612a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht in dynamischer Form tituliert werden. Gemäß § 7 Abs. 1 UVG gehen die Unterhaltsansprüche nur in Höhe der gewährten Unterhaltsvorschussleistungen über. Auf den Mindestunterhalt wird das volle Kindergeld gemäß § 2 Abs. 2 UVG angerechnet. Das hat zur Folge, dass der übergegangene Anspruch regelmäßig niedriger ist als der Anspruch der Unterhaltsberechtigten gegen den unterhaltsverpflichteten Elternteil selbst. Denn dort wird nur das halbe Kindergeld angerechnet. Aus diesem Grund geht nicht der volle materiell-rechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil nach § 7 Abs. 1 UVG auf das Land über, sondern nur ein Teil. Wegen des Teilübergangs dürfte sich die Geltendmachung des dynamisierten Unterhalts verbieten. Denn das Land macht einen höheren Unterhalt geltend als übergegangen ist. Insoweit dürfte die Aktivlegitimation fehlen.