Der Übergang in das streitige Verfahren erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Beteiligten, § 255 Abs. 1 FamFG. Antragsberechtigt sind mithin der Antragsteller und der Antragsgegner. Das streitige Verfahren kommt aber nur in Betracht bei begründeten oder begründet erscheinenden und zulässigen Einwendungen des Antragsgegners nach § 252 Abs. 1 und 2 FamFG. Das streitige Verfahren soll mithin vom Antragsgegner nicht dazu benutzt werden, die Einwendungen i.S.d. § 252 FamFG zu umgehen, indem er sofort, quasi als Alternative hierzu, einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt. Das verdeutlicht die Verweisung auf § 254 Satz 1 FamFG in § 255 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
Der Antrag nach § 255 Abs. 1 FamFG ist nicht fristgebunden. Jedoch tritt nach § 255 Abs. 6 FamFG die Fiktion der Rücknahme ein, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 255 Satz 1 FamFG der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt wird. Der Ablauf der Ausschlussfrist führt zur Beendigung des Rechtsstreits mit der Möglichkeit der Kostenentscheidung. Hat sich der Antragsgegner zu einem Teilbetrag verpflichtet und im Übrigen nach § 252 Abs. 1 und/oder 2 FamFG Einwendungen erhoben, ohne dass der Antragsteller einen Antrag auf Erlass eines entsprechenden Teilfestsetzungsbeschlusses nach § 254 Satz 2 FamFG gestellt hat, ist aus Vereinfachungs- und Rechtsklarheitsgesichtspunkten auch bezüglich des über die Verpflichtungserklärung hinausgehenden Antragsteils das streitige Verfahren ausgeschlossen. Anderenfalls könnte der Antragsteller durch Verzögerung dieses Antrages und damit des Festsetzungsbeschlusses den Sinn der Rücknahmefiktion konterkarieren.
Nach fristgerechter Stellung des Antrages auf Durchführung des streitigen Verfahrens ist wie nach Eingang eines Unterhaltsverfahrens weiter zu verfahren, § 255 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Mit dem Festsetzungsantrag nach § 250 Abs. 1 FamFG, der die für die Antragsbegründung notwendigen Tatsachen enthält, erübrigt sich die Notwendigkeit einer besonderen Antragsbegründungs- bzw. Antragserwiderungsschrift. Im streitigen Verfahren besteht keine Bindung an das 1,2-Fache des Mindestunterhalts. Allerdings kann ein erst im streitigen Verfahren geltend gemachter höherer Unterhalt erst mit Zustellung des antragserweiternden Schriftsatzes geltend gemacht werden. Ein u.U. im VV auf Antrag bereits erlassener Teilfestsetzungsbeschluss ist für zukünftige Unterhaltsbeträge aufzuheben. Diese sind in einem Gesamtbetrag zu bestimmen, § 255 Abs. 4 FamFG. Die Kosten des VV sind Teil der Kosten des streitigen Verfahrens, § 255 Abs. 5 FamFG. Der Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten und gem. § 238 FamFG abgeändert werden.