Der Regierungsentwurf zum FamFG hatte zur Funktion und zu den Aufgaben des Verfahrensbeistands eine begrüßenswerte Regelung vorgesehen. Den Fundamentalstreit über die advokatorische oder vormundschaftliche Funktion entschied der Entwurf mit einem entschiedenen "Sowohl-als-auch". Begründet wurde dies mit der eigenständigen Stellung und Verantwortung des Verfahrensbeistands sowohl gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten wie auch gegenüber dem Kind: Er ist selbst, als solcher, Verfahrensbeteiligter (§ 7 Abs. 2 Nr. 2). Er hat die subjektive Haltung des Kindes festzustellen und ins Verfahren einzubringen; er sollte aber auch dessen objektiv verstandenem Wohl verpflichtet sein.
Diese mutige und kindgerechte Klarstellung ist, korrespondierend zur Vergütungspauschalierung, den Finanzbedenken der Bundesländer zum Opfer gefallen. Der jetzige § 158 Abs. 4 reduziert den Verfahrensbeistand im Wesentlichen auf einen Informationsvermittler zum Kind und auf dessen Willensvertreter. Gem. S. 1 hat er zwar ohne Einschränkung "das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen", was nach allgemeinem und gesetzlichem Sprachgebrauch sowohl das subjektive Kindesinteresse (Kindeswille) als auch sein objektives, "wohlverstandenes" Interesse umfasst (Kindeswohl). Eigene Erkenntnisquellen für die objektiven Kindesinteressen werden dem Verfahrensbeistand jedoch grundsätzlich nicht eröffnet: Reden darf er in der Regel nur mit dem Kind, was ihm im Wesentlichen den Willen des Kindes vermittelt. Gespräche mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen, eigene Sachverhaltsermittlungen und Mitwirkung an Gesprächen über einvernehmliche Lösungen gehören nur zu seinen Aufgaben, wenn sie ihm zusätzlich und ausdrücklich vom Gericht übertragen werden (S. 3). Die Übertragung setzt voraus, dass insoweit "ein Erfordernis besteht"; dem Familiengericht wird insoweit eine Begründungspflicht auferlegt (Satz 4). Angesichts des Kostendrucks der Justizhaushalte wird es nicht oft zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben kommen, zumal das Familiengericht mit einer Übertragung implizit zugeben müsste, dass seine eigenen Amtsermittlungen unzureichend sind. Die daraus folgende praktische Beschränkung des Verfahrensbeistands auf einen Willensvertreter des Kindes führt zur inneren Unstimmigkeit des § 158 Abs. 4; sie ist – zusammen mit der gleichzeitigen Vergütungspauschalierung – ein schwerer Rückschlag für die Bemühungen um eine effektive Aufwertung der Kindesposition durch eine unabhängige und umfassende, kompetente Interessenvertretung. Die dem Verfahrensbeistand verbleibende Funktion der Informationsvermittlung und der Willensvertretung überschneidet sich auch mit den Aufgaben des Gerichts im Rahmen der Kindesanhörung (§ 159 Abs. 1–3: Anhörung; Abs. 4: Information). Da der Verfahrensbeistand bei der persönlichen Anhörung des Kindes anwesend sein soll (§ 159 Abs. 4 S. 3), wird er angesichts seiner Pauschalvergütung unter Umständen auch wenig motiviert sein, vorher oder nachher noch einmal separat mit dem Kind zu sprechen. Es drängen sich unter diesen Umständen sogar gewisse Zweifel an der Notwendigkeit eines derart reduzierten "Interessenvertreters" des Kindes auf.
Die Neuregelung hat zugegebenermaßen den Vorteil, nicht nur die Kosten zu senken, sondern auch die (in der Praxis schon zutage getretene) Gefahr von Rollenkonflikten der Akteure im kindschaftsrechtlichen Verfahren. Es mag auch sein, dass sich Verfahrenspfleger bisherigen Rechts gelegentlich als zentrale "case-manager" geriert haben. Aber was ist im Prinzip verkehrt daran, wenn in Verfahren, die schwerwiegende Bedeutung für die Person des Kindes haben, dem spezifischen Vertreter des Kindeswohls eine zentrale Bedeutung zukommt? Eine kindesorientierte Rechtspolitik würde nicht diese zentrale Bedeutung beschneiden, sondern sich auf die optimale Qualifizierung der Verfahrensbeistände konzentrieren – dazu sagt das FamFG aber nichts, weder im RegE noch in der endgültigen Fassung.