Diese grundsätzliche Rechtsprechung hat der BGH mit Inkrafttreten des § 1578b BGB fortgeführt. Der BGH hatte auch sogleich Gelegenheit, sich mit dem auf alle nachehelichen Unterhaltstatbestände ausgeweiteten Anwendungsbereich des § 1578b BGB zu befassen.
a) Krankheitsunterhalt
Auch der Krankheitsunterhalt ist nach neuer Rechtslage der Befristung zugänglich. Der Umstand, dass eine Erkrankung während der Ehe eintritt, führt nicht ohne weiteres zu einem ehebedingten Nachteil. Krankheiten sind nur in Ausnahmefällen ehebedingt; sie stellen sich vielfach als schicksalbedingt dar (BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 131/07, FamRZ 2009, 406 m. Anm. Schürmann = FamRB 2009, 68 = FF 2009, 116 m. Anm. Finke). Ob eine Befristung zu rechtfertigen ist, beurteilt sich auch im Fall des § 1572 BGB nach den in § 1578b BGB genannten Umständen, der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung der Hauhaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe. In dem vom BGH entschiedenen Fall war revisionsrechtlich die Würdigung nicht zu beanstanden, den Krankheitsunterhalt auf 3 Jahre zu befristen. Die Ehe hat 11 Jahre gedauert. Zusammengelebt hatten die Eheleute davon nur 5 Jahre. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte verfügte über Einkünfte deutlich über dem Existenzminimum. Der unterhaltspflichtige Ehegatte hätte durch die Unterhaltsverpflichtung eine deutlich spürbare Belastung erfahren. In dem nunmehr durch Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 111/08 – entschiedenen Fall hat der BGH das Urteil des OLG Hamm v. 27.6.2008 – 13 UF 272/07 – bestätigt, das eine Befristung des Krankheitsunterhalts abgelehnt hat. Nach Auffassung des BGH gewinnt der Umstand der nachehelichen Solidarität im Anwendungsbereich des § 1578b BGB neben der Kompensation ehebedingter Nachteile Bedeutung, insbesondere für § 1572 BGB, wenn die Krankheit nicht ehebedingt ist. Im Streitfall hatte der Umstand der nachehelichen Solidarität entscheidendes Gewicht. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte war bei Heirat erst 16 Jahre alt. Eine Berufsausbildung hatte er nicht aufgenommen. Während der Ehezeit von 26 Jahren, und auch danach noch, hatte er die 4 gemeinsamen Kinder betreut. Er war wegen einer – nicht ehebedingten – Krebserkrankung seit Jahren erwerbsunfähig bzw. beschränkt erwerbsfähig. Dieser Zustand dauert an. An ihn wird eine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt. Diese Umstände begründen ein besonders schutzwürdiges Vertrauen.
b) Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen
In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 3.2.1999 – XII ZR 146/97, FamRZ 1999, 708) ist festzustellen, auf welchem nachehelichen Unterhaltstatbestand der zuerkannte Unterhalt beruht. Besteht ein vollständiges Erwerbshindernis, gründet sich der Unterhaltsanspruch in vollem Umfang auf § 1570 BGB, § 1571 BGB, § 1572 BGB oder § 1573 Abs. 1 BGB. Im Fall eines teilweisen Erwerbshindernisses folgt der Unterhaltsanspruch aus den §§ 1570 bis 1572 BGB, soweit Einkommen wegen der in diesen Vorschriften genannten Bedürfnislagen nicht erlangt werden kann, im Übrigen aus § 1573 Abs. 2 BGB.
c) Ausgleich ehebedingter Nachteile durch den Versorgungsausgleich
Auf einen ehebedingten Nachteil in Gestalt einer Versorgungslücke wegen der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit in der Ehe als Folge der Kindererziehung und Haushaltsführung kann sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte in dem Umfang nicht berufen, in dem für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat (BGH, Urt. v. 16.4.2008 – XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401; Urt. v. 25.6.2008 – XII ZR 109/07, FamRZ 2008, 1508).