Bezüglich der rechtlichen Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft machte Dänemark 1989 mit seinem Partnerschaftsgesetz den Anfang. Es folgten Regelungen in Norwegen (1993), Schweden (1994), Finnland (2001) und Island (1996). Das nordische Modell ist der Ehe weitgehend angenähert und steht ausschließlich gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Die der Ehe weitgehend nachgebildete registrierte Partnerschaft des niederländischen Rechts steht Personen des gleichen und verschiedenen Geschlechts offen (1997). Nur schwache Rechtswirkungen hatte ursprünglich das gesetzliche Zusammenleben, die "cohabitation légale" des belgischen Rechts für Personen des gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts (1998). In Frankreich wurde der Solidaritätspakt (pacte civil de solidarité; PACS) geschaffen, mit dem Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts ihr gemeinsames Leben vertraglich regeln (1999). Die spanischen autonomen Regionen haben ihre eigenen Regeln erlassen. Deutschland folgte mit seinem Lebenspartnerschaftsgesetz im Wesentlichen dem nordischen Ansatz (2001). Weitere Regelungen bestehen in Portugal (2001) und in Luxemburg (2004). Ein eher restriktives Modell mit Unterhalt, aber Vermögenstrennung, stellt das Partnerschaftsgesetz der Schweiz dar (2004). Die neuesten Regelungen findet man in Slowenien (2005), dem Vereinigten Königreich (2004), Tschechien (2006), Ungarn (2009), Österreich (2009) und Irland (2010). Insgesamt gibt es mehrere Modelle und Entwicklungsstadien. Einige Staaten sträuben sich noch gegen die Einführung.
Das deutsche Lebenspartnerschaftsgesetz hat eine weitgehende zivilrechtliche Anerkennung und Gleichstellung mit der Ehe herbeigeführt. Im öffentlichen Recht und Sozialrecht erfolgt die Anerkennung dagegen nur scheibchenweise. Nachdem die frühere Abwehrwaffe durch den traditionellen Schutz von Ehe und Familie mit dem (angeblichen) Abstandsgebot stumpf geworden ist, hat sich nunmehr die Argumentationsrichtung nahezu umgekehrt. Die Schlechterstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe muss gerechtfertigt werden. Die – wie man in Einklang mit dem europäischen Sprachgebrauch zunehmend sagt – "sexuelle Ausrichtung" kann regelmäßig nicht als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden. Dies führt zu einer weiteren Einebnung der Unterschiede zwischen Ehe und gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft, und drängt – wenn die Unterschiede nahezu beseitigt sind – in Richtung auf die gleichgeschlechtliche Ehe. Warum soll der Gesetzgeber nahezu Gleiches unter verschiedenen Namen anbieten?
Auch die gleichgeschlechtliche Elternschaft ist ein Thema. Eine Reihe von Staaten lässt inzwischen eine gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare zu, so z.B. Schweden und künftig wohl auch Deutschland, das bislang in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften lediglich die Stiefkindadoption gestattet. Österreich verweigert selbst diese. Der EGMR hat vor einigen Jahren entschieden, dass die Ablehnung der Genehmigung einer Adoption nur aufgrund der homosexuellen Orientierung des Adoptionswilligen eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 14 EMRK ist. Es ist nicht auszuschließen, dass sich auch die Auffassung durchsetzen wird, dass die gemeinschaftliche Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare in Einklang mit den Menschenrechten steht. Ein ähnliches praktisches Problem stellt für weibliche Paare die Frage dar, wieweit in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft eine künstliche Befruchtung gestattet ist. Das ist in Ländern wie Schweden der Fall. Das Sorgerecht in der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft wirft an sich keine besonderen Probleme auf.
Auch wenn inzwischen nahezu überall eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft anerkannt wird, so bestehen doch unterschiedliche Formen. Das skandinavische Partnerschaftsmodell nimmt eine ganz weitgehende bzw. nahezu vollständige Gleichstellung der Partnerschaft mit der Ehe vor.
Das französische Modell des PACS sieht die Verbindung lediglich als einen Vertrag an. Die Wirkungen des PACS sind begrenzt. Auch eine Reihe anderer Rechtsordnungen stellt Partnerschaften zur Verfügung, die nur bestimmte vermögensrechtliche Beziehungen regeln.
Während das ehenahe nordische Partnerschaftsmodell ausschließlich für Personen des gleichen Geschlechts gedacht ist, steht die Rechtsform der Partnerschaft in einigen Ländern auch Personen unterschiedlichen Geschlechts offen. Insbesondere der PACS des französischen Rechts kann auch von Mann und Frau geschlossen werden. Daher ist eine Art "Ehe light" entstanden. Das Gleiche gilt für die Lebenspartnerschaften des belgischen und des niederländischen Rechts.
Angesichts der unterschiedlichen Formen ist es bei im Ausland eingegangenen Verbindungen nicht immer einfach zu bestimmen, welche inländischen Wirkungen sie haben sollen. Der englische Gesetzgeber hat pragmatisch eine...