Die Praxis nimmt Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt zum Anlass, auch einkommensteuerliche Randfragen zu vereinbaren. Bei keinem oder geringem Verdienst des Unterhaltsberechtigten bietet sich an, Vereinbarungen zum Realsplitting mit in die Urkunde aufzunehmen. Dabei wird häufig übersehen, dass der einkommensteuerliche Begriff der Unterhaltsleistung nach § 10 Abs. 1a EStG nicht zwingend dem Familienrecht folgt. So ist es nicht erforderlich, dass den Zahlungen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zugrunde liegt. Auch wenn der zahlende Ehegatte nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, kann der einkommensteuerliche Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden, wenn nur Zahlungen des verpflichteten Ehegatten erfolgen, die dem Lebensunterhalt des Berechtigten dienen. Das eröffnet Möglichkeiten für Steuervorteile, bei denen zweifelhaft ist, ob eine familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung besteht bzw. überhaupt besteht.
Haben beispielsweise Ehegatten wirksam auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, steht der Ehefrau kein Unterhaltsanspruch zu. Entscheidet sie sich nach der Scheidung dafür, eine Zweitausbildung zu absolvieren und alimentiert der Ehemann diese Ausbildung mit monatlichen, freiwilligen Leistungen, besteht die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1a Ziff. 1 EStG. Zahlt der Ehemann bspw. monatlich 500 EUR an die geschiedene Ehefrau, wird auf ihrer Seite kein Steuernachteil entstehen, umgekehrt kann er die geleisteten 6.000 EUR pro Jahr als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend machen. Es könnte vielfältige Gründe geben, warum die Ehegatten eine solche durchaus zulässige Steueroptimierung wählen. Anders dagegen im Fall des § 33a EStG, wo der Tatbestand der Vorschrift einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch voraussetzt, eine freiwillige Leistung genügt hier nicht.
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich daraus, dass der Sonderausgabenabzug unter Ehegatten nicht auf Geldleistungen beschränkt ist. Der BFH hat auch geldwerte Sachleistungen als Unterhaltsleistungen im Sinne der Vorschrift anerkannt. So ist die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung eine Naturalleistung in diesem Sinne. Wird eine Wohnung unentgeltlich zu Unterhaltszwecken überlassen und dadurch der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt vermindert, liegt darin eine geldwerte Sachleistung, die als Sonderausgabe einkommensteuerlich geltend gemacht werden kann.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatten die Eheleute einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in welchem der Ehemann der Ehefrau die Nutzung des im Miteigentum beider Eheleuten stehenden Einfamilienhauses überlassen hatte. Der hieraus entstehende Wohnvorteil wurde als Sachbezug für die Dauer der Trennung mit (damals) 600 DM monatlich bewertet. Daneben zahlte der Ehemann einen Barunterhalt von 1.400 DM. In seiner Steuererklärung machte er neben dem Unterhalt den Sachbezug im Rahmen des begrenzten Realsplittings geltend – der BFH hat ihm Recht gegeben. Aber nicht nur die unentgeltliche Überlassung der Wohnung, auch die Zahlungen des Ehemanns auf verbrauchsunabhängige Kosten für das Einfamilienhaus hat der BFH als Unterhaltsleistung anerkannt. In gleicher Weise können Zins- und Tilgungsleistungen, die der Verpflichtete für den anderen Ehegatten bezahlt, im Rahmen von § 10 Abs. 1a EStG geltend gemacht werden.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 lässt sich sogar der auf 13.805 EUR begrenzte Betrag um Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung erhöhen, die der Unterhaltsverpflichtete für den anderen Ehegatten aufgewendet hat, allerdings nur, soweit sie für das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau entsprechend dem SGB erforderlich sind.
Einem folgenschweren Fehler könnte zum Opfer fallen, wer sich im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung zum Stichwort Realsplitting einschränkungslos verpflichtet, alle wirtschaftlichen Nachteile zu ersetzen, welche dem Berechtigten durch die Versteuerung der Unterhaltsbeträge entstehen. In anwaltlichen Schriftsätzen wird eine solche Erklärung im Zusammenhang mit der Zustimmung vom anderen Ehegatten gerne gefordert und für diesen Ehegatten auch bedenkenlos erteilt. Auf der sicheren Seite ist, wer den Gestaltungsspielraum so ausschöpft, wie ihn der BGH in der ersten Entscheidung zum Realsplitting zur Verfügung gestellt hat. Der Unterhaltspflichtige ist nur verpflichtet, uneingeschränkt die steuerlichen Nachteile zu ersetzen, welche dadurch entstehen, dass die Unterhaltszahlung vom Berechtigten versteuert wird. Weitere Nachteile sind nur zu ersetzen, wenn der Berechtigte sie substantiiert darlegt und auf Verlangen mit Belegen nachweist. Zu Recht, denn der Pflichtige muss ja wissen, mit welchen Nachteilen der Sonderausgabenabzug verbunden ist, um das Risiko seiner Belastung abzuschätzen. Ansonsten ist der zu ersetzende Nachteil höher als der erhoffte Steuervorteil. Vereinbarungen sollten daher den Nachteilsausgleich auf die steuerlichen Nachteile begrenzen, weitere wirtschaftliche Nachteile vom substantiierte...