Einführung
Zwei nicht mehr ganz so junge Eheleute (Ehefrau 54, Ehemann 59) hatten 1985 – vor ihrer Eheschließung –, ein "Häuschen" gekauft, das im Amtsgerichtsbezirk Monschau (südl. NRW) lag. Der Begriff "Häuschen" stimmt nicht so ganz. Das Einfamilienhaus war freistehend, hatte mehrere großzügig geschnittene Räumlichkeiten und eine Grundstücksfläche von knapp 900 qm. Die Ehefrau steckte Teile ihres Verkaufserlöses aus einem Verkauf des Hauses aus 1. Ehe in das Haus, während der Ehemann den Kaufpreis aus dem Verkauf eines Hauses mit seiner 1. Ehefrau im Wesentlichen in einen teuren Mercedes Pkw investierte.
Das Haus stellte den wesentlichen Vermögenswert dar und stand im Alleineigentum des Ehemanns.
Das Haus wurde mit einem Darlehen belastet, das grundbuchlich gesichert war. Im Jahre 2019 kam es nach vorangegangenen unerfreulichen Szenen zwischen den Eheleuten zu einer letzten entscheidenden Auseinandersetzung, wonach die Ehefrau sich von ihrer Tochter aus 1. Ehe abholen ließ.
Das Haus war zu diesem Zeitpunkt bereits lastenfrei.
Die Tochter des Ehemanns aus 1. Ehe nahm sich der Sache sehr intensiv an und brachte ihren Vater – zu einem bis heute ungeklärten Zeitpunkt – in ein Altersheim mit unbekannter Adresse. Außerdem wurde das Haus hinter dem Rücken der Ehefrau auf sie übertragen und im Grundbuch umgeschrieben. Die Tochter, die offenbar eine umfassende Vollmacht vom Vater erhalten hatte, teilte das gemeinsame Sparbuch der Eheleute hälftig und nahm den Mercedes A-Klasse des Ehemannes an sich, der sodann angeblich vom Ehemann an den Schwiegersohn, also den Ehemann der Tochter aus 1. Ehe, verschenkt wurde. Der Wagen wurde anschließend schnell veräußert.
Die Räumung des Hauses (Möbel und sonstiger Hausrat) erfolgte durch die Tochter des Ehemanns aus 1. Ehe. Die aktuelle Ehefrau konnte/durfte mit ihrer Tochter aus deren 1. Ehe einen Teil ihrer persönlichen Gegenstände und einzelne Möbelstücke abholen.
Zwischen den nunmehr beteiligten Anwälten war Korrespondenz im Gange. Unter anderem hatte die von dem Unterzeichnenden vertretene Ehefrau die Veräußerung des Hauses durch den Ehemann untersagt (§ 1365 BGB).
Aufgrund der Aktionen der Tochter des Ehemanns aus 1. Ehe war eine Versöhnung nicht mehr möglich. Daher entschloss sich die Ehefrau, das Ehescheidungsverfahren zu betreiben.
1. Ehescheidung
Unmittelbar vor Ablauf des Trennungsjahres ist der Antrag auf Ehescheidung zunächst beim Familiengericht Euskirchen eingereicht worden, weil der Wohnsitz des Antragsgegners unklar war. Das Amtsgericht Monschau schied als Gericht der früheren ehelichen Wohnung aus. Die Antragstellerin hielt sich seit über einem Jahr bei der Tochter auf und war entschlossen den Antrag auf Ehescheidung einzureichen. Insbesondere wollte sie eine Veräußerung der Immobilie um jeden Preis verhindern.
Da sie im Grundbuch nicht eingetragen war, gab es nur die Möglichkeit eines Ausgleichs im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Nach Klärung des Aufenthaltes des Antragsgegners, des Ehemannes, konnte eine Verweisung des Rechtsstreits des Verfahrens an das Amtsgericht Aachen vollzogen werden.
Eine Versöhnung zwischen den Beteiligten Eheleuten war aufgrund der Aktivitäten der Tochter aus 1. Ehe nicht mehr möglich. So entschloss sich die Ehefrau, das Ehescheidungsverfahren zu betreiben.
2. Einstweiliges Anordnungsverfahren – Amtsgericht Aachen
Parallel wurde ein einstweiliges Anordnungsverfahren in Gang gesetzt, das sich gegen die Tochter des Ehemannes aus 1. Ehe richtete, weil diese inzwischen Eigentümerin des Hausgrundstückes geworden war
Das einstweilige Anordnungsverfahren war darauf gerichtet, ein Veräußerungsverbot zu Lasten der Antragsgegnerin, der Tochter des Ehemannes zu erwirken und dies im Grundbuch beim Amtsgericht Monschau einzutragen.
Die Tochter des Ehemannes hatte auch eingeräumt, dass am 7.5.2020 ein notarieller Kaufvertrag mit einer Erwerberin abgeschlossen wurde.
In dem Termin am 29.5.2020 vor dem Amtsgericht – Familiengericht Aachen konnte ein Vergleich zwischen den Beteiligten herbeigeführt werden, wobei die Hälfte des bereits fest vorgesehenen Kaufpreises (190.000,00 EUR) in Höhe von 95.000,00 EUR zugunsten der Beteiligten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Aachen zur Sicherung möglicher Zugewinnausgleichsansprüche hinterlegt wurde.
Aufgrund des Vergleichs musste eine dingliche Sicherung (Veräußerungsverbot) nicht mehr erfolgen.
Die Kosten des Verfahrens auf einstweilige Anordnung wurden der Tochter des Ehemanns auferlegt.
Der Antrag war darauf gestützt, dass der andere Ehegatte, also in diesem Fall die Ehefrau, durch § 1365 BGB im Fall des Scheiterns der Ehe vor der Gefährdung ihrer Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes geschützt werden soll.
Die einstweilige Anordnung war das Mittel der Wahl, um das Veräußerungsverbot gegen die Tochter durchzusetzen. Der andere Ehegatte kann durch einstweilige Anordnung nach § 49 Abs. 1, 2 Satz 2 FamFG beim Familiengericht ein Veräußerungsverbot erwirken, das im Grundbuch eingetragen werden kann, insbesondere im Zusammenhang mit einem ...