Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV soll dem elektronischen Dokument ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML (= Extended Markup Language) beigefügt werden, der den nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ERVV bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens die Bezeichnung des Gerichts (Nr. 1), sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens (Nr. 2), die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten (Nr. 3), die Angabe des Verfahrensgegenstandes (Nr. 4) und - sofern bekannt - das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle (Nr. 5) enthält. Auf dieser Basis wurde in der 2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 (2. ERVB 2022) unter 2. bekanntgemacht, dass bei Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes die XJustiz-Nachricht "uebermittlungSchriftgutobjekte" des XJustiz-Standards in der jeweils gültigen XJustiz-Version zu verwenden ist. Einmal jährlich wird eine neue XJustiz-Version gültig. Sie löst dann die bis dahin gültige Version ab. XJustiz-Versionen werden immer zwölf Monate vor Gültigkeit auf www.xjustiz.de veröffentlicht. Die XJustiz-Version 3.3.1 ist seit dem 31.10.2022 gültig. Ab dem 31.10.2023 wird die XJustiz-Version 3.4.1 gültig sein.
Uneinheitlich beurteilt wird, ob Notare in diesem Zusammenhang für die Erstellung von XML-Strukturdaten gesonderte Gebühren erheben dürfen. Nach KV 22114 GNotKG und KV 22125 GNotKG entsteht für die Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung eine gesonderte Gebühr. Dem Wortlaut nach entsteht die Gebühr demnach, wenn ein Notar eine XML-Datei zur Verfügung stellt. Die Idee hinter der XML-Gebühr sei zum einen, dass die Datenaufbereitung für den Notar regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Die Erzeugung von XML-Strukturdaten gehe nämlich weit über das einfache Übertragen von Texten hinaus. Vielmehr sei eine qualifizierte juristische Interpretationsarbeit notwendig. Zum anderen führe eine XML-Strukturdatei bei dem Empfängergericht zu einer erheblichen Arbeitsersparnis. Auch diese "Justizentlastung" rechtfertige die Entstehung einer zusätzlichen Gebühr. Diese Voraussetzungen seien bei einer Antragsübermittlung nach § 14b FamFG nicht realisiert. Dadurch, dass nur das örtlich und sachlich zuständige Gericht ausgewählt, die Angaben der Beteiligten und der Verfahrensgegenstand eingegeben werden, sei keine qualifizierte juristische Interpretationsarbeit gegeben. Hinzu trete, dass der Notar nur dann Ersteller der Strukturdaten sei, wenn er die Aufbereitung der Daten selbst verantworte. Bei einer Antragstellung nach § 14b FamFG verantworte der Notar die Aufbereitung der Daten allerdings nicht selbst. Den auf eine Einschränkung des Gebührentatbestandes abzielenden Erwägungen ist entgegenzuhalten, dass der klare Wortlaut ("Erzeugung von strukturierten Daten") keinen Anlass dafür bietet. "Erzeugung" bedeutet, dass im IT-System des Notars entsprechende XML-Dateien generiert werden. Demnach kann es auf eine qualifizierte juristische Interpretationsarbeit nicht ankommen. Des vom Wortlaut nicht gedeckten Zusatzkriteriums "Verantwortung durch den Notar" bedarf es nicht. Vielmehr ist es für die nötige Erstellung ausreichend, wenn diese Prozedur in einer IT-Anwendung beim Notar implementiert ist.