§ 1578b Abs. 2 BGB
Leitsatz
Bei einer Ehe von rund siebzehneinhalb Jahren, die nicht durch gemeinsame Kinder, sondern praktisch durchgehende beiderseitige Erwerbstätigkeit geprägt war, erscheint angesichts der begrenzten Höhe des unstreitigen Unterhaltsbetrages von 327,62 EUR eine Befristung des Aufstockungsunterhalts auf einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren ab Rechtskraft der Scheidung angemessen.
OLG Celle, Urt. v. 15.4.2008 – 10 UF 13/08 (AG Hannover)
Aus den Gründen
Entscheidungsgründe: I. Die Parteien sind – nach Heirat im Juni 1989 und kinderloser Ehe, während der sie ganz überwiegend beide berufstätig waren – seit 23.12.2006 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin isoliert nachehelichen Unterhalt geltend gemacht; hinsichtlich der Höhe haben sich die Parteien mit Teilvergleich vom 9.11.2007 auf den Betrag von 327,62 EUR geeinigt. Der Beklagte hat Unterhalt in dieser Höhe für die Zeit bis einschließlich 31.12.2009 – also für einen Zeitraum von drei Jahren – anerkannt. Das AG hat – auf der Grundlage der damals maßgeblichen Fassung des BGB – mit Urt. v. 29.11.2007, auf das ergänzend Bezug genommen wird, Unterhalt in der genannten Höhe bis einschließlich Dezember 2016 – also für einen Zeitraum von zehn Jahren – zugesprochen.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Beklagte – insofern auch unter Berufung auf die zwischenzeitlich geänderte Fassung des BGB – sein Ziel einer Befristung des nachehelichen Unterhalts bis zum 31.12.2009 weiter; die Klägerin, die erstinstanzlich noch unbefristeten Unterhalt begehrt hatte, beschränkt sich auf die Verteidigung des Urteils.
Die Parteien waren bei Eheschließung in der damaligen DDR beide vollschichtig tätig, wobei die Klägerin als Abteilungsleiterin Drogerie der L K ein geringfügig höheres Einkommen hatte. Nach der gemeinsamen Übersiedlung Ende 1989 hat der Beklagte letztlich beim V eine dauerhafte Anstellung gefunden, die Klägerin hat wechselnde Tätigkeiten in unterschiedlichem Umfang ausgeübt, aus denen sie stets ein geringeres Einkommen als er erzielte. Dem vereinbarten Unterhaltsbetrag legen die Parteien ihre auch heute noch maßgeblichen Einkünfte – des inzwischen wiederverheirateten Beklagten abzüglich eines unstreitigen ehebedingten Kredites, der Klägerin aus 25 Wochenstunden Drogeriefachverkäuferin einschließlich Weihnachtsgeld und geringfügigem Zuverdienst bei einem Hotel – zugrunde. Die Klägerin will eigene ehebedingte Nachteile darin sehen, dass man gemeinsam übersiedelte und sie mit Billigung des Beklagten eine zwischenzeitliche vollschichtige Tätigkeit bei einer Drogeriekette zugunsten einer teilschichtigen anderweitigen Tätigkeit aufgab; im Übrigen meint sie, auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in weiterem Umfang tätig sein zu können.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen teilweisen Erfolg.
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Klägerin in der unstreitigen Höhe von 327,62 EUR ist vorliegend auf Grundlage des nunmehr maßgeblichen § 1578b Abs. 2 BGB bis Ende Dezember 2011 – also auf einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren – zu befristen.
Die Parteien sind bereits erstinstanzlich übereinstimmend davon ausgegangen, dass der – alsbald nach vollständiger Offenlegung ihrer maßgeblichen Einkommensverhältnisse durch die Klägerin – vergleichsweise vereinbarte Unterhaltsbetrag auf den gegenwärtig den jeweiligen Erwerbsobliegenheiten entsprechenden Einkünften beruht; sie sind dabei weiter übereinstimmend – wie auch das AG in seinem Urteil – von einem reinen Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) ausgegangen. Vom Vorliegen allein eines derartigen Aufstockungsunterhalts ist auch weiterhin auszugehen, nachdem die Klägerin auch im Termin vor dem Senat einen von ihr nur pauschal in Anspruch genommenen Krankheitsunterhalt nicht einmal substantiiert dargetan hat.
Ebenfalls übereinstimmend gehen die Parteien jedenfalls mittlerweile davon aus, dass dieser Unterhaltsanspruch der Klägerin im Grundsatz zu befristen ist, wobei die Vorstellungen lediglich hinsichtlich des angemessenen Zeitraumes auseinandergehen; während der Beklagte nach seinem Antrag einen Zeitraum von drei Jahren bzw. nach seinem – nachgelassenen – Schriftsatz vom 3.4.2008 einen solchen von fünf Jahren für ausreichend erachtet, hält die Klägerin weiterhin eine Frist von zehn Jahren für erforderlich.
Die – bereits in seinem Vergleichsvorschlag zum Ausdruck gekommene – Wertung des Senates, wonach ein Zeitraum von insgesamt fünf Jahren angemessen ist, beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Ehe der Parteien war mit bis zur rechtskräftigen Scheidung gerechneten rund siebzehneinhalb Jahren von eher langer Dauer, allerdings zugleich nicht durch gemeinsame Kinder, sondern praktisch durchgehende beiderseitige Erwerbstätigkeit geprägt.
Die Ungewissheiten und Veränderungen, die sich für beide Parteien durch die alsbald nach ihrer Heirat und noch in zeitlicher Nähe zum Ende der vormaligen DDR erfolgten Übersiedlung ergaben, ver...