Ehegattenunterhalt
- Eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt, wenn sie auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung beruht. Ebenso wenig wie die Erträge aus einer solchen Abfindung zugunsten des Unterhaltsberechtigten bedarfssteigernd berücksichtigt werden dürfen, kann die Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten aus der Abfindung dem Unterhaltsberechtigten zugute kommen (BGH, Urt. v. 2.6.2010 – XII ZR 138/08, FamRZ 2010, 1311 m. Anm. Maier).
- Die Voraussetzungen einer konkreten Bedarfsberechnung sind dann gegeben, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse neben einem überdurchschnittlichen Konsum eine nicht unerhebliche Vermögensbildung zulassen (OLG Köln, Urt. v. 12.1.2010 – 4 UF 93/09, FamRZ 2010, 1445).
- Die von dem BGH (FamRZ 2009, 770; FamRZ 2009, 1124) bei Betreuung von Kindern nach vollendetem 3. Lebensjahr geforderte Obliegenheit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die deutlich über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgeht, kann zur Benachteiligung solcher Kinder führen, die als Folge der Trennung der Eltern einer besonderen Zuwendung bedürfen (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 17.2.2010 – 5 UF 45/09, FamRZ 2010, 1449).
Versorgungsausgleich
- Die Höchstbetragsregelung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gilt auch nach dem 1.9.2009 für Versorgungsausgleichsentscheidungen, die nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht zu beurteilen sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.4.2010 – 17 UF 38/10, FamRZ 2010,1442; a.A. OLG Schleswig, Beschl. v. 3.3.2010 – 12 UF 184/09, FamRZ 2010, 1443).
- Ist in einem Verbundurteil vor dem 1.9.2009 eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ergangen, so ist für die spätere Schlussentscheidung das bis zum 31.8.2009 geltende materielle Recht anzuwenden, auch wenn das Verfahren hinsichtlich des noch ausstehenden Teils der Entscheidung ausgesetzt war (OLG Naumburg, Beschl. v. 28.12.2009 – 4 UF 30/09, FamRZ 2010, 1444 m. abl. Anm. Borth).
Elterliche Sorge
Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen (BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010 – 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403 m. Anm. Luthin).
Verfahrensrecht
- Eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG muss die Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs, die Angabe des für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie der bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und den Hinweis auf einen bestehenden Anwaltszwang enthalten; sie muss mit ihrem zwingenden Inhalt verständlich sein. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ist bei anwaltlicher Vertretung in der Regel unschädlich (BGH, Beschl. v. 23.6.2010 – XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425 m. Anm. Rüntz).
Prozess-/Verfahrenskostenhilfe
- Auch die Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen kann nach § 114 Abs. 2 FamFG wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 23.6.2010 – XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425 m. Anm. Rüntz).
- Das Verfahren kann sich für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt heranziehen würde, wobei sich die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten richtet (BGH, Beschl. v. 23.6.2010 – XII ZB 232/09, FamRZ 2010, 1427 m. Anm. Stößer).
- Hat das Familiengericht in einem Verfahren auf Erlass einer isolierten einstweiligen Anordnung betreffend Unterhalt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt, ist das Rechtsmittel der Beschwerde hiergegen nicht statthaft, da auch Entscheidungen in der Hauptsache der Anfechtung nach § 57 FamFG nicht unterliegen (OLG Hamm, Beschl. v. 9.2.2010 – 2 WF 12/10, FamRZ 2010, 1467).
Vollstreckung
Das Vollstreckungsverfahren ist im Rahmen des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG als ein selbständiges Verfahren und nicht als bloße Fortsetzung des Hauptsacheverfahrens zu sehen, so dass sich das Vollstreckungsverfahren nach §§ 86 ff., 120 FamFG richtet (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.4.2010 – 2 WF 40/10, FamRZ 2010, 1366 = NJW 2010, 2142; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.6.2010 – 13 WF 326/10, FamFR 2010, 353 m. Anm. Rixe; OLG Hamm, Beschl. v. 13.4.2010 – 13 WF 55/10, FF 2010,166; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.3.2010 – 16 WF 41/10, zit. nach juris m. Anm. Schäfer, jurisPR-FamR 15/2010 Anm. 2; OLG Köln, Beschl. v. 9.9.2010 – 21 WF 231/10). Der nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Hinweis ist entbehrlich, wenn bereits ein Zwangsgeld nach § 33 Abs. 3 FGG a.F. angedroht worden war (OLG Karlsruhe, Köln, a.a.O.; dagegen: ...