Sofern der Zugewinn mit einem Zahlungsantrag im Verbund geltend gemacht wurde, ist nicht zweifelsfrei, ob das Gericht den Beschlusstenor dahingehend abfasst, dass Zinsen ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses geschuldet werden. In einer bislang nicht veröffentlichen Entscheidung des OLG Köln wird nämlich die Auffassung vertreten, dass ein Zinsanspruch auf den Zugewinnausgleichsbetrag im Hinblick auf die fehlende Rechtskraft der Scheidung nicht gegeben sei. Er könne nicht tenoriert werden. Als Beleg bezieht sich dieses Urteil auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, ferner auf eine Kommentierung bei Staudinger/Löwisch/Feldmann sowie ebenfalls im Münchener Kommentar. In der Tat wird in diesen Fundstellen die Ansicht vertreten, dass dann, wenn die Fälligkeit erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit eintrete, dem Gläubiger ein Anspruch auf Prozesszinsen überhaupt nicht zustehe. Andererseits ist Koch – ebenfalls im Münchener Kommentar – der Ansicht, dass Prozesszinsen gem. § 291 S. 1 Hs. 2 BGB zwar nicht schon mit Rechtshängigkeit anfallen, sondern erst mit rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsfolgeverfahrens ggf. in der Rechtsmittelinstanz. Dies impliziert sprachlich eigentlich die Möglichkeit einer Tenorierung der Zinsen im Rahmen des Scheidungsverbundes. In der familienrechtlichen Praxis war, soweit ersichtlich, dieser Punkt bislang nie ein Problem. Die Gerichte tenorierten antragsgemäß Zinsen ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Dem Familienrechtler ist eine derartige Vorgehensweise ohnehin nicht fremd. Regelmäßig werden auf diese Weise bei Dauerschuldverhältnissen Unterhaltsansprüche auch für die Zukunft mit einer entsprechenden Verzinsung für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung ausgeurteilt. Die Vollstreckungsorgane können mit dem Beschlusstenor und dem Rechtskraftattest berechnen, ab wann die Verzinsung zu erfolgen hat. Nur diese Ansicht gewährleistet, dass nicht ein weiteres Verfahren geführt werden muss. Würde sich nämlich die obige Ansicht des OLG Köln durchsetzen, bestände wegen der Zinsen kein Titel. Der Gläubiger müsste erneut gerichtlich vorgehen. Nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ist aber vielfach die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht mehr gegeben. Der Schuldner ist z.B. anderweitig verzogen. Er müsste an seinem neuen Wohnsitz verklagt werden. Sollte ein Gericht eine derartige Tenorierung im Rahmen des Scheidungsverbundes ablehnen, muss aus Sicherheitsgründen der Gläubiger dem Schuldner sofort eine neue Mahnung mit der Aufforderung zukommen lassen, den ausgeurteilten Betrag zu zahlen. Da die Forderungshöhe nunmehr feststeht, kann der Schuldner sich nicht auf ein mangelndes Verschulden berufen.
Auch hier zeigt sich der Vorteil eines separaten Zugewinnausgleichsverfahrens. Liegt die Rechtskraft der Scheidung vor, sind auf jeden Fall Prozesszinsen zu tenorieren.