Auszug aus dem Bericht des Bundesministeriums der Justiz vom 3.10.2010
Auszug aus dem Bericht des Bundesministeriums der Justiz vom 3.10.2010
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b) Kindschaftsrecht
das am 1. Juli 1998 gleichzeitig mit der Kindschaftsrechtsreform in Kraft getretene neue Beistandschaftsgesetz hat zur deutschen Rechtseinheit beigetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt bestanden nebeneinander
- die gesetzliche Amtspflegschaft, die in den alten Bundesländern für alle nichtehelich geborenen Kinder galt und
- das Instrument der Beistandschaft in den neuen Bundesländern als Hilfe zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des nichtehelichen Kindes oder zur Ausübung der Vermögenssorge.
Bemerkenswert daran ist, dass es in den neuen Bundesländern schon vor 1998 keine gesetzlichen Amtspflegschaften für nichteheliche Kinder gegeben hat. In diesem Bereich ist die Rechtsvereinheitlichung also insoweit nicht durch Angleichung an die Rechtslage in den alten Ländern erfolgt.
c) Unterhaltsrecht
Auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts gab es bis Ende 2007 für den Kindesunterhalt in Ost und West unterschiedliche "Regelbeträge", insbesondere nach der Regelbetragsverordnung. Dies bewirkte, dass der den Kindern geschuldete Unterhalt in Ost und West unterschiedlich berechnet wurde ("Düsseldorfer Tabelle" und "Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle"). Mit der Unterhaltsrechtsreform zum 1. Januar 2008 wurde diese unterschiedliche Behandlung der beiden deutschen Teile beendet und insoweit "ein Stück Deutsche Einheit" hergestellt.
d) Güterrecht
Nach dem Einigungsvertrag galten für Ehegatten in den neuen Ländern, die im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach dem Familiengesetzbuch der DDR gelebt hatten, die Bestimmungen über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies galt nur dann nicht, wenn die Ehegatten innerhalb von zwei Jahren erklärt haben, dass für sie weiterhin die Regelungen des Güterstandes nach dem DDR-Recht gelten sollen. Es war nicht ausdrücklich geregelt, welchen Vorschriften das bis zum 3. Oktober 1990 erworbene gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten unterliegen sollte. Die entsprechende Ergänzung des Güterrechts erfolgte mit dem Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993. So wurden, je nachdem für welchen Güterstand die Ehegatten sich entschieden haben, Vorschriften zur Behandlung des im Zeitpunkt der Wiedervereinigung bereits erworbenen Eigentums eingeführt.
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