Ehewohnung
Zum Anspruch auf Begründung eines neuen Mietverhältnisses gemäß § 1568a Abs. 5 BGB nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft vgl. AG München, Beschl. v. 3.2.2014 – 525 F 11773/13, FamRZ 2014, 1459 m. Anm. Götz, S. 1460.
Sorge- und Umgangsrecht
- Sind sich die Eltern einig, die Betreuung, Versorgung und Erziehung des gemeinsamen Kindes gleichwertig aufzuteilen – sog. Wechselmodell –, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht ohne Weiteres auf einen Elternteil allein übertragen werden (OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.3.2014 – 10 UF 244/13, BeckRS 2014, 14880, NJW-spezial 2014, 549).
- Beantragt ein Elternteil die Regelung des Umgangs, obliegt es dem Gericht, über Art und Umfang des Umgangs zu entscheiden. Wird ein Umgangspfleger eingesetzt, ist dieser bei Streitigkeiten lediglich berechtigt, die Modalitäten des konkret geregelten Umgangs, wie den Ort der Übergabe, den Ort des Umgangs und notwendige Nachholtermine festzulegen (OLG Hamm, Beschl. v. 13.5.2014 – 2 UF 51/14, BeckRS 2014, 13066, NJW-spezial 2014, 550).
- Eltern müssen für die Wahrnehmung gemeinsamer elterlicher Verantwortung in der Lage sein, ohne Inanspruchnahme der Hilfe Dritter einen sach- und kindeswohlorientierten Diskurs zu führen. Kindern darf nicht zugemutet werden, erhebliche emotionale Konflikte der Eltern ertragen zu müssen, in die ein Kind zwangsläufig einbezogen wird (OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2014 – 9 UF 160/13, BeckRS 2014, 12084, NZFam 2014, 861 [Beger-Oelschlegel]).
- Ein fortgesetzter und destruktiver Elternstreit bringt für ein Kind zwangsläufig erhebliche Belastungen mit sich, wobei es nicht darauf ankommt, welcher Elternteil die Verantwortung für die fehlende Verständigungsmöglichkeit trägt (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 9.9.2013 – 7 UF 66/13, BeckRS 2014, 06035, NZFam 2014, 807 [Rixe]).
- a) Bei einem Wechsel von der Pflegefamilie zur Herkunftsfamilie ist jedenfalls dann nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen Kindeswohlgefährdung auszugehen, wenn aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Umgangskontakte tragfähige Bindungen des Kindes auch zu seinen leiblichen Eltern bestehen und die leiblichen Eltern sowohl eine erhöhte Erziehungskompetenz als auch die erforderliche Bindungstoleranz aufweisen, die es dem Kind erlaubt, nach dem Wechsel den Kontakt zu seinen Pflegeeltern aufrechtzuerhalten. b) Obwohl eine langsame Rückführung zu den leiblichen Eltern grundsätzlich den sanfteren und damit weniger kindeswohlgefährdenden Weg darstellt, ist eine kurzfristige Herausgabeanordnung angezeigt, wenn ein Aufschub des Wechsels wegen der Streitigkeiten zwischen den leiblichen und den Pflegeeltern zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu einer weiteren Belastung des Kindes führen würde (OLG Hamm, Beschl. v. 28.8.2013 – 12 UF 59/11, BeckRS 2014, 14048, NZFam 2014, 811 [Grandke]).
Vormundschaft/Pflegschaft
Der Vortrag des als Amtsvormund bestellten Jugendamtes, dass bei ihm weder fachlich in dieser Hinsicht qualifizierte Mitarbeiter vorhanden seien, noch die notwendige Zeit zur Vertretung und Einarbeitung in die asyl- und ausländerrechtliche Problematik aufgebracht werden könne, rechtfertigt nicht die Bestellung eines Mitvormundes (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.6.2014 – 5 UF 112/14, BeckRS 2014, 12651, NZFam 2014, 806 [Heiß]).
Verfahrensrecht
Es gehört zu den Aufgaben des Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung innerhalb der laufenden Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschl. v. 20.8.2014 – XII ZB 155/13).
Verfahrenskostenhilfe
Sowohl die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von minderbemittelten Rechtsuchenden als auch der Umstand, dass in Gewaltschutzverfahren bei einer Bedrohung mit dem Tode gewichtige Grundrechte betroffen sind, sprechen dafür, bei der Subsumtion von § 78 Abs. 2 FamFG auch subjektive Kriterien und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten mit in die Abwägung einzubeziehen (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 26.6.2014 – 5 WF 195/14, BeckRS 2014, 16551, NZFam 2014, 856 [Reinecke]).
Kosten
- Die Höhe der aus der Staatskasse im Rahmen der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe an den beigeordneten Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren bestimmt sich nach dem Beschluss, durch den die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Eine Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe für die Differenzverfahrensgebühr und die Terminsgebühr aus dem nicht anhängigen Vergleichsgegenstand ist grundsätzlich nicht möglich, da mangels Anhängigkeit des vom Mehrvergleich betroffenen Regelungsgegenstands eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht stattfinden kann. Die Bewilligung der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Mehrvergleichs umfasst (von den Fällen des § 48 Abs. 3 RVG abgesehen) nicht die Differenzverfahrens- und Differenzterminsgebühr. Eine Regelungslücke kann nach Änderung des § 48 Abs. 3 RVG durch das 2. KostRMoG nicht mehr angenommen werden; der Gesetzgeber hat in Kenntnis der streitigen Problematik von einer Regelung zugunsten der beigeordneten Rechtsanwälte abgesehen (OLG Koblen...