Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28.9.2017 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BGBl I S. 3525) wurde aufgrund des § 1612a Abs. 4 BGB der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Abs. 1 BGB zum 1.1.2018 und 1.1.2019 neu festgelegt.
Diese Änderungen wirken sich unmittelbar auf die zum 1.1.2018 zu erwartende Düsseldorfer Tabelle aus.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Abs. 1 BGB beträgt monatlich
1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB) 348 EUR ab dem 1.1.2018 und 354 EUR ab dem 1.1.2019,
2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB) 399 EUR ab dem 1.1.2018 und 406 EUR ab dem 1.1.2019,
3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BGB) 467 EUR ab dem 1.1.2018 und 476 EUR ab dem 1.1.2019.
In der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 4.10.2017, veröffentlicht am 11.10.2017 (BAnz AT 11.10.2017 B1) heißt es zur Begründung:
"Die Unterhaltsrechtsreform vom 1.1.2008 hat den Mindestunterhalt als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder geschaffen. Seit dem 1.1.2016 richtet sich der Mindestunterhalt gemäß § 1612a Abs. 1 S. 2 BGB als Bezugsgröße unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminium des minderjährigen Kindes. Zur Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vor, zuletzt den 11. Existenzminimumbericht (BT-Drucks 18/10220). Ausgehend von diesem Bericht wird der konkrete Betrag des Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 4 BGB zum 1.1.2018 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, festgelegt."
Der 11. Existenzminimumbericht der Bundesregierung (BT-Drucks 18/10220) stellt das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum für den Veranlagungszeitraum 2018 dar. Zusätzlich weist der Bericht auch das entsprechende Existenzminimum für das Jahr 2017 aus. Danach beträgt das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder im Jahr 2017 jährlich 4.716 EUR (monatlich 393 EUR) und im Jahr 2018 jährlich 4.788 EUR (monatlich 399 EUR). Die Entwicklung vom Jahr 2017 zum Jahr 2018 entspricht einer Steigerungsrate von 1,53 Prozent.
Entsprechend dem Ergebnis des 11. Existenzminimumberichts wird der Mindestunterhalt ab dem 1.1.2018 im Ausgangsbetrag auf monatlich 399 EUR festgelegt. Für die Zwecke dieser Rechtsverordnung erfolgt zur Festlegung des Mindestunterhalts ab 1.1.2019 und ohne Präjudiz für die zukünftige Berechnung des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eine Fortschreibung anhand der Steigerung des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums minderjähriger Kinder vom Jahr 2017 auf das Jahr 2018. Diese Werte lassen keine einmaligen Sondereffekte erkennen, die einer derartigen Fortschreibung entgegenstehen würden. Auch ist derzeit nicht ersichtlich, dass sich durch hinreichend absehbare Sondereffekte andere Steigerungsraten ergeben könnten und begründen ließen. Es wird daher eine Steigerungsrate von 1,53 Prozent zugrunde gelegt und davon ausgegangen, dass damit die Entwicklung für das Kalenderjahr 2019 angemessen prognostiziert wird. Damit wird auch der Begründung zu Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015 (BGBI. l S. 2018) entsprochen, wonach zu berücksichtigen ist, um welchen Betrag sich der dem Mindestunterhalt zugrunde liegende Bedarf voraussichtlich in dem auf das Wirksamwerden der Rechtsverordnung folgenden Kalenderjahr erhöhen wird (BT-Drucks 18/5918, dort S. 18). Auf dieser Basis ergibt sich ein gemäß § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB auf volle Euro aufgerundeter Betrag für den Mindestunterhalt ab 1.1.2019 von monatlich 406 EUR.
Die Rechtsverordnung legt mit dem Ausgangsbetrag entsprechend dem Aufbau des § 1612a Abs. 1 S. 3 BGB den Mindestunterhalt getrennt nach Altersstufen fest. Die exakten Beträge ergeben sich unter Anwendung der in dieser Bestimmung genannten prozentualen Auf- bzw. Abschläge.“
Autor: Gabriele Ey
Gabriele Ey (Red.)
FF 11/2017, S. 426 - 427