Der Ehemann schuldet der Ehefrau gesetzlich oder aufgrund einer ehevertraglichen Vereinbarung nachehelichen Unterhalt. Sie haben einen Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen. Nach dem Tod des Ehemannes lehnen die Erben die weitere Zahlung von Unterhalt ab.
a) Nach § 1586b BGB geht mit dem Tode des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.
b) In der Literatur wird kontrovers diskutiert (eine Entscheidung des BGH steht aus), wie die Begrenzung dieses Unterhaltsanspruchs auf die Höhe des Pflichtteils zu verstehen ist, ob insbesondere ein Pflichtteilsverzicht oder ein Erbverzicht (ohne Vorbehalt des Pflichtteils) den Anspruch entfallen lässt.
Nach der wohl h.M. hat der Unterhaltsanspruch Ersatzfunktion für das mit Scheidung weggefallene Erbrecht; der Ehegatte soll aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre, er aber vom Erblasser enterbt worden wäre. Habe er aber freiwillig auf den Pflichtteil verzichtet, so manifestiere sich darin sein Entschluss, von dem Erben nichts, auch nicht ersatzweise einen Unterhaltsanspruch, zu verlangen.
Hiergegen wendet sich zu Recht insbesondere die "Notarliteratur". Verzichtet ein Ehegatte zu Beginn der Ehe (aus welchen Gründen auch immer) auf seinen Pflichtteil, wird der Fall einer Scheidung der Ehe überhaupt nicht bedacht, der bereits kraft Gesetzes den Pflichtteil entfallen lässt, sondern allein der der Beendigung der Ehe durch den Tod des anderen Ehegatten. Auch ein wechselseitiger Pflichtteilsverzicht in der Scheidungsvereinbarung hat ein anderes Regelungsziel, nämlich jedem Ehegatten uneingeschränkte Testierfreiheit auch bereits vor Scheidung der Ehe zu geben. Danach liegt die Bedeutung des § 1586b Abs. 1 S. 2 BGB allein darin, den Umfang des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach auf den fiktiven Pflichtteilsanspruch zu beschränken. Es ist in der Praxis eher typisch, dass als Kompensation für den Pflichtteilsverzicht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Unterhaltsanspruch auf Lebenszeit in bestimmter Höhe eingeräumt wird. Der übereinstimmende Wille der Ehegatten ist eindeutig darauf gerichtet, dass die Unterhaltsberechtigung trotz des Verzichts auf den Pflichtteil gegeben sein soll.
Da auch die h.M. letztlich den Pflichtteilsverzicht dahin auslegt, dass der Verzichtende von den Erben überhaupt nichts beanspruchen will, kann dies durch eine Klarstellung des entgegenstehenden Willens dokumentiert werden.
Formulierungsvorschlag:
Der gegenseitige Verzicht auf den Pflichtteil lässt den Unterhaltsanspruch nach § 1568b BGB gegen den Erben des unterhaltspflichtigen Ehegatten unberührt.
Den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nur konkretisierende Unterhaltsvereinbarungen, z.B. zur Höhe des Unterhalts, binden den Erben.
Bei einer vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch selbstständigen Vereinbarung, z.B. Zahlung einer Leibrente, ist entscheidend, ob diese nach dem Willen der Ehegatten auch über den Tod des Verpflichteten hinaus gelten soll. Dies ist im Zweifel anzunehmen.