Gründe: I. Die Parteien streiten über die Eintrittspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils für die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einer privaten Internatsschule.
Die (am 26.10.1993 geborene) Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Beklagten. Dieser ist auf Grund der Jugendamtsurkunde der Stadt Kempten (Allgäu) vom 9.12.1998, Urkunden-Nr. 415/1998, verpflichtet, monatlich 200 % des Regelunterhalts für die Klägerin zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtung wird vom Beklagten erfüllt.
Das alleinige Sorgerecht für die Klägerin steht der Mutter zu. Diese verfügt als Lehrerin über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 3.300 EUR. Der Beklagte ist selbständiger Augenarzt und verfügt nach eigenem Vortrag über ein Nettoeinkommen von monatlich ca. 6.300 EUR.
Die Klägerin hat in erster Instanz zusätzlich Unterhalt als Mehrbedarf in Höhe von monatlich weiteren 900 EUR ab Juni 2005, die für den Besuch des privaten Internats in Salem am Bodensee zu entrichten sind, begehrt.
Das AG hat der Klage weitgehend stattgegeben und am 12.1.2007 ein Endurteil mit folgendem Inhalt erlassen:
"Die Jugendamtsurkunde des Stadtjugendamtes Kempten vom 19.12.1998 (415/1998) wird ab Juni 2005 dahin abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin zu Händen der Kindesmutter über den bisherigen Kindesunterhalt von 200 % des Regelbetrages einen weiteren Unterhalt in Höhe von monatlich 635,50 EUR, d.h. insgesamt 1.140,50 EUR, zu bezahlen …"
Das AG hält die zusätzliche Unterhaltsforderung wegen Mehrbedarfs für weitgehend begründet, da bei der Entscheidung der Kindesmutter, die Klägerin in dem Internat in Salem unterzubringen, ein Ermessensfehlgebrauch nicht festzustellen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin geltend macht, dass das auf Disziplin ausgerichtete Erziehungskonzept der Privatschule in Salem sich an wohlstandsverwahrlosten und problembeladenen Kindern orientiere und für seine hochbegabte, sensible und musisch geprägte Tochter ungeeignet und kontraproduktiv sei.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beruft sich darauf, dass sie sich in der Privatschule sehr wohl fühle und dort hervorragende Noten und Beurteilungen erziele.
II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Die durch die Unterbringung der Klägerin in der privaten Internatschule in Salem am Bodensee entstehenden Kosten sind – entgegen der Auffassung des AGs – nicht Teil des vom Beklagten gem. §§ 1601, 1602, 1610 Abs. 1 und Abs. 2 BGB geschuldeten Unterhalts.
1. Zwar hat der Beklagte seiner Tochter angemessenen Unterhalt zu gewähren, worunter auch ein für den Besuch einer Privatschule zu zahlendes Schulgeld fallen kann (§ 1610 Abs. 2 BGB). Im Ansatz noch zutreffend hat das AG festgestellt, dass die Mutter der Klägerin, da sie das alleinige Sorgerecht besitzt, Ziele und Wege der Ausbildung des minderjährigen Kindes festlegen kann (vgl. §§ 1631 Abs. 1, 1631a Abs. 1 BGB) und dass der Beklagte die Entscheidungen der sorgeberechtigten Mutter in aller Regel hinnehmen muss, auch wenn sie ihm nicht sinnvoll erscheinen (vgl. Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 2, Rn 320 b).
2. Trotz der allgemeinen Bindung an Entscheidungen des sorgeberechtigten Elternteils, die auch die Wahl einer Kosten verursachenden Bildungseinrichtung zum Inhalt haben darf, kann das unterhaltsberechtigte Kind den auf diese Weise entstehenden Mehrbedarf nicht uneingeschränkt geltend machen. Unterhaltsrechtlich greift die Bindungswirkung dann nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge einen nicht unerheblichen Mehrbedarf im Vergleich zu anderen Lösungen der Schulauswahl verursacht, der nicht durch wichtige Gründe - insbesondere in der Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes - zu rechtfertigen ist (BGH NJW 1983, 393). Dabei ist abzuwägen, ob für den Besuch einer teuren privaten Bildungseinrichtung so gewichtige Gründe vorliegen, dass es gerechtfertigt erscheint, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Unterhaltspflichtigen als angemessene Bildungskosten anzuerkennen (BGH a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.
a) Soweit das AG auf die zwischen den Parteien unstreitige hohe bzw. überdurchschnittliche Begabung der Klägerin abstellt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die private Internatschule in Salem eine Bildungseinrichtung zur besonderen Förderung hochbegabter oder überdurchschnittlich begabter Schüler darstellt. Die Internatschule in Salem unterscheidet sich nach ihrer eigenen Darstellung von anderen Schulen vielmehr darin, dass herausragendes Erziehungsziel die "Disziplin" bzw. "Disziplinierung" der Schüler darstellt. Die Klägerin selbst hat in der Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 24.5.2007) hervorgehoben, dass zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde, dass die Schule in Salem ein auf hochbegabte Kinder spezialisiertes Internat sei und die Klägerin deshalb dieses Internat besuche. Allein aus der Tatsache, dass es sich bei dem ...