[1] A. Der Antragsteller verlangt als Träger der Sozialhilfe vom Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht.
[2] Die im Dezember 1925 geborene Mutter des Antragsgegners (im Folgenden: Mutter) lebt seit 1998 in einem Altersheim. Soweit sie die Heimkosten aus ihren Einkünften nicht vollständig zahlen konnte, übernahm diese der Antragsteller. Die Heim- einschließlich der Pflegekosten beliefen sich im für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Zeitraum von Januar bis Dezember 2010 – ohne Investitionskosten – auf 32.352,85 EUR. Daneben erhielt die Mutter, deren Jahresrente sich auf 3.838,32 EUR belief, ein Taschengeld von jährlich 1.347,48 EUR. Da sie nicht pflegeversichert war, bezog sie kein Pflegegeld.
Der 1950 geborene und verheiratete Antragsgegner ist seit 1.1.2010 verrentet und verfügte im Jahr 2010 bei Steuerklasse III monatlich über eine Rente i.H.v. 1.388,70 EUR sowie eine Betriebsrente i.H.v. 1.963,39 EUR. Zudem erhielt er eine Übergangszahlung. Außerdem verfügt er über Leistungen aus zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungen. Ferner erzielten der Antragsgegner sowie seine Ehefrau, mit der er in einem im gemeinsamen Miteigentum stehenden Zweifamilienhaus lebt, Kapital- und Mieteinkünfte. Seine Ehefrau verfügte im Jahr 2010 aufgrund ihrer Teilzeiterwerbstätigkeit bei Steuerklasse V zudem über Nettoeinkünfte i.H.v. 799,74 EUR.
Der Antragsteller hat den Antragsgegner für das Jahr 2010, in dem dieser monatlich 405 EUR Unterhalt gezahlt hatte, auf Zahlung eines weiteren Betrages von 28.976,86 EUR in Anspruch genommen. Nachdem das AG dem Antragsteller insoweit einen Betrag von 3.557,83 EUR zugesprochen hatte, hat dieser in der Beschwerdeinstanz für das Jahr 2010 noch einen Gesamtbetrag von 23.901,34 EUR gefordert. Das OLG hat den Antragsgegner insoweit verpflichtet, an den Antragsteller einen Betrag von 7.476,96 EUR zu zahlen. Gegen die Abweisung seines weitergehenden Antrages wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde insoweit, als er weiteren rückständigen Elternunterhalt für das Jahr 2010 i.H.v. 3.222,54 EUR nebst Zinsen fordert.
[ … ]
[25] II. 2. a) aa) Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Unterhaltsbedarf des Elternteils regelmäßig durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich mit den dort anfallenden Kosten, soweit diese notwendig sind (Senatsurt. v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203 Rn 15 m.w.N.). Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kosten können sozialhilferechtliche Kriterien zwar einen Anhalt für die Angemessenheit bieten. Wegen der bestehenden Bandbreite von der Sozialhilfe anerkannter Pflegekosten und Kosten der Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) sowie der unterschiedlichen Investitionskosten können sozialrechtlich und unterhaltsrechtlich anzuerkennende Kosten aber voneinander abweichen (Senatsurt. v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203 Rn 16).
[26] Neben den Heimkosten umfasst die Sozialhilfe einen Barbetrag nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII. Auch insoweit ist unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht erfassten Bedürfnisse über Barmittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsbeschl. v. 7.8.2013 – XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554 Rn 16 m.w.N.).
[27] bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Es ist weder zu beanstanden noch von der Rechtsbeschwerde angegriffen, dass das OLG für das Jahr 2010 im Ausgangspunkt von einem Bedarf für die Mutter von 33.700,33 EUR ausgegangen ist, der sich aus Heimkosten inklusive der Pflegekosten und einem Barbetrag zusammensetzt, ohne zusätzlich Investitionskosten zu berücksichtigen.
[28] b) Dass das OLG bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Mutter ihre Altersrente in Abzug gebracht hat, ist ebenso wenig zu beanstanden wie sein Ansatz, wonach sich im Einzelfall ein fiktives Pflegegeld unterhaltsmindernd auswirken kann.
[29] aa) Gemäß § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
[30] Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte, wenn sie geeignet sind, den gegenwärtigen Lebensbedarf des Einkommensbeziehers sicherzustellen. Dazu können auch dem Unterhaltsgläubiger zu gewährende Sozialleistungen gehören, wenn sie nicht subsidiär sind (vgl. Senatsurt. v. 20.12.2006 – XII ZR 84/04, FamRZ 2007, 1158 Rn 14). Im Ergebnis darf weder einsetzbares Vermögen vorhanden sein, noch dürfen Einkünfte aus Vermögen oder Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen bzw. wegen entsprechender Verletzung der Obliegenheit fiktiv zuzurechnen sein (Wendl/Wönne, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn 933).
[31] Verabsäumt der Unterhaltsberechtigte es, sich hinreichend für den Eintritt seines Pflegefalles zu versichern, so kann ein – ihm bei angemessener Absicher...