Die Einschränkung oder Aufgabe der Berufstätigkeit infolge der Ehe wirkt sich nachteilig nicht nur auf die laufenden Einkünfte des Ehegatten aus. Durch ein wegen der Rollenverteilung in der Ehe niedrigeres Einkommen werden auch geringere Rentenanwartschaften erworben. Die Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente des bedürftigen Ehegatten sind niedriger. Möglicherweise ist wegen einer Unterbrechung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit auch die für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente notwendige Wartezeit des § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht gegeben. Solche Nachteile in der Versorgungsbilanz stellen ehebedingte Nachteile i.S.d. § 1578b BGB dar, und zwar auch, wenn sie nach der Ehe durch die Fortwirkung der ehelichen Rollenverteilung über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus entstanden sind. Zur Ermittlung dieser Nachteile hat der Richter einen fiktiven Versicherungsverlauf zu erstellen: Welche Beiträge hätte der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe eingezahlt? Welchen Rentenanspruch hätte er daher erworben? Wie verhält sich dieser fiktive Anspruch zu der tatsächlich bezogenen Rente? Nachteile beim Erwerb von Versorgungsanwartschaften stehen allerdings einer Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht zwingend entgegen. Denn anders als für Erwerbsnachteile sieht das Familienrecht hier Instrumentarien vor, die gerade dem Zwecke dienen, solche Nachteile zu kompensieren. Als vorrangiges Ausgleichsmittel sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Versorgungsausgleich an: Wird anlässlich der Ehescheidung ein vollständiger Versorgungsausgleich durchgeführt, werden die ehebedingten und in der Ehezeit eingetretenen Versorgungsnachteile gleichmäßig auf beide Eheleute verteilt. Sie sind durch den Versorgungsausgleich kompensiert und daher unterhaltsrechtlich nicht mehr auszugleichen. Folglich stehen sie mit Erreichen der Regelaltersgrenze einer Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr entgegen. Dieses gilt allerdings nicht, wenn der Versorgungsausgleich ehevertraglich eingeschränkt war oder aus sonstigen Gründen, z.B. weil der andere Ehegatte selbstständig war und keine ausreichende Altersvorsorge betrieben hat, nicht vollständig zugunsten des Unterhaltsberechtigten durchgeführt werden konnte. In diesem Falle verbleiben ehebedingte Nachteile, die eine vollständige Befristung des Unterhaltsanspruchs ausschließen.
Der Vorsorgeunterhalt stellt ein weiteres Mittel zur Kompensation ehebedingter Versorgungsnachteile dar. Erzielt der bedürftige Ehegatte auch nach der Scheidung noch ehebedingt geringere Einkünfte als ohne die Ehe, wird die Einkommensdifferenz durch einen Anspruch auf Zahlung von Elementarunterhalt ausgeglichen. Keinen Ausgleich gibt es zunächst für die durch das geringere Einkommen bedingten geringeren Versorgungsanrechte. Denn die Wirkung des Versorgungsausgleichs endet mit dem Ende der Ehezeit. Der unterhaltsbedürftige Ehegatte hat allerdings unter Umständen die Möglichkeit, neben dem Elementarunterhalt Vorsorgeunterhalt zu verlangen. Ist der Pflichtige in der Lage, diesen zu leisten, wird der andere unterhaltsrechtlich so gestellt, als ginge er einer vollständigen Erwerbstätigkeit nach. Durch den Vorsorgeunterhalt kann er die Rentenanwartschaften erwerben, die er durch die ihm ohne die Ehe mögliche Berufstätigkeit erzielen könnte. Ein ehebedingter Nachteil durch nacheheliche Einbußen in der Versorgungsbilanz ist ausgeglichen und hindert eine Befristung nicht.