Die Vorschriften für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung finden sich zunächst im Allgemeinen Teil. § 51 Abs. 2 S. 1 FamFG verweist auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 23 ff. FamFG.
Das FamFG hat im einstweiligen Rechtsschutz einen sog. Systemwechsel gebracht. Es ist selbstständig und nicht mehr von dem Hauptsacheverfahren abhängig: "Diese verfahrensrechtliche Selbständigkeit ist die Konsequenz aus der materiellen Unabhängigkeit des Anordnungsverfahrens vom Hauptsacheverfahren."
In Kindschaftsverfahren dürfte die mündliche Verhandlung üblicherweise die Regel sein. Der Verhandlungstermin ist vor allem deshalb sinnvoll, weil das Gericht ein betroffenes Kind regelmäßig persönlich anhören soll (§ 159 Abs. 1 u. 2 FamFG). Nur aus schwerwiegenden Gründen darf es von der Anhörung absehen. Gegebenenfalls ist die Anhörung dann noch unverzüglich nachzuholen. Nach § 160 FamFG sind regelmäßig auch die Eltern anzuhören. Auch hier müsste bei einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung die Anhörung der Eltern nachgeholt werden. Deshalb dürfte im Regelfall ein Erörterungstermin die sinnvolle Variante sein, um in jedem Fall die verschiedenen notwendigen Anhörungen, auch des Jugendamtes, gewährleisten zu können (§ 162 FamFG).
Die Entscheidung ohne die mündliche Verhandlung dürfte die absolute Ausnahme sein, nur dann, wenn die Entscheidung keinen Aufschub erlaubt und der Erörterungstermin die Sache verzögern würde. Das Gericht ist im Übrigen auch dann sinnvollerweise aus eigenem Interesse daran interessiert, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, da andernfalls ja der Termin zur mündlichen Verhandlung verlangt werden kann. Diese mündliche Verhandlung ist Voraussetzung für eine Entscheidung in der Beschwerdeinstanz (§ 54 Abs. 2 FamFG).
Der frühe Termin ist natürlich für das Gericht eine Möglichkeit, das Verfahren auch schnell zu beenden. Hierzu bedarf es erheblicher organisatorischer Vorbereitungen, die nicht mit der linken Hand geregelt werden können. Es bedeutet auch, dass der Familienrichter/die Familienrichterin die beteiligten Personen kennt und sinnvollerweise auch mit ihnen vernetzt ist, d.h. dass man zumindest telefonisch oder per E-Mail mit dem Betreffenden sofort Kontakt aufnehmen kann. Die Ladung durch die Post oder private Briefzusteller sollte der letzte Gang sein, der erforderlich ist. Dem ist die Absprache eines Termins mit den beteiligten Anwälten und dem Jugendamt zu entsprechen. Möglichst früh sollte der Verfahrensbeistand bestellt werden, wenn dies notwendig ist (§ 158 FamFG). Die Kinder sind zu laden und es ist genügend Zeit im Terminkalender für ein derartiges Verfahren freizuhalten, sinnvollerweise also der letzte Termin an einem Terminstag. Man sollte allerdings auch vorher nicht zu viele andere umfangreiche Termine in diesen Tag hineinpacken.
Bis zu dem Termin sollte der Sachverhalt weitgehend im Groben abgeklärt sein. Es ist im Prinzip auch nichts dagegen zu sagen, dass ein Teilbereich aus dem so genannten Cochemer Modell umgesetzt worden ist. Allerdings sind die Bedingungen in Großstädten andere als in einem kleinen Bezirk wie in Cochem. Die weiteren Probleme der Anwendung des Cochemer Modells brauchen hier nicht erörtert zu werden.
Im Prinzip hängt es immer von den beteiligten Personen ab, inwieweit ein beschleunigtes Verfahren optimal durchgeführt werden kann. Ich habe Anfang dieses Jahres erlebt, wie so etwas perfekt schieflaufen kann. Wichtig ist, dass der Sachverhalt aufgeklärt wird. Insofern ist grundsätzlich die beschleunigte Aufklärung des Sachverhalts (früher § 12 FGG, jetzt § 26 FamFG) das A und O der gerichtlichen Ermittlungen, der Durchführung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Hierbei sollte das Jugendamt Hilfestellung leisten. Ob man immer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung das optimal zustande bekommt, darf bezweifelt werden.
Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen Antrags- und Amtsverfahren. Wenn in einem Verfahren der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt wird, kann das Gericht über diesen Antrag nicht hinausgehen und der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen und gleichzeitig auch die Gesundheitsfürsorge.
Antragsverfahren sind insbesondere die Verfahren nach § 1671 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung des Gerichts muss sich immer im Rahmen der gestellten Anträge halten, es sei denn, dass die Kindeswohlgefährdung weitere Maßnahmen des Gerichts von Amts wegen erfordert. In Antragsverfahren, also § 1671 Abs. 1 BGB z.B., hat das Gericht erst auf Antrag nach § 52 Abs. 2 FamFG anzuordnen, dass binnen einer höchstens dreimonatigen Frist der Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens gestellt werden muss. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.
Folgender Fall:
Eine Mutter von mehreren Kindern hat sich von ihrem Ehemann getrennt und will mit einem Kind, das noch nicht zur Schule geht (also unter 6 Jahren), und zw...