Nach dem alten Unterhaltsrecht gab es die zeitliche Beschränkung des Unterhalts über §§ 1573 Abs. 5, 1578 BGB. Allerdings wurde von dieser Befristungsmöglichkeit kaum Gebrauch gemacht. Dies war auch in der Praxis der Fall nach der grundlegenden Entscheidung des BGH zur Änderung der Methode bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts (Übergang von der Anrechnungs- zur Differenzmethode am 13.6.2001).
Der BGH hat immer abgelehnt eine feste Zeitgrenze zu bestimmen, bis zu der eine Begrenzung in Betracht kommt.
Lange Zeit galt der Grundsatz: Eine Ehedauer von drei Jahren muss nicht als kurz, eine Ehedauer von fünfzehn Jahren als lang gelten.
Die Rechtsprechung ging tendenziell davon aus, dass bei einer Zeitspanne von zehn Jahren der Grenzbereich erreicht ist, von dem an die Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium ein so erhebliches Gewicht erhält, dass eine Begrenzung des Unterhalts ausscheidet.
Zum Teil wurde dann auch bei einem Zeitraum von fünfzehn Jahren die absolute Grenze gesehen. Die äußerste Grenze bei einer zwanzigjährigen Ehedauer.
Die Entscheidung des OLG Naumburg vom 4.9.2001 wurde als "Ausreißer" gewertet (Ehedauer 26 Jahre).
a) Unterhaltsrechtsreform 2008
Durch die Unterhaltsrechtsreform wurde die gesetzliche Regelung zur Begrenzung und Befristung nachhaltig geändert und auf alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts ausgedehnt, also insbesondere auch auf den Krankheitsunterhalt und Altersunterhalt.
Die früheren Regelungen waren hinfällig und es gab eine zentrale neue Vorschrift zur Begrenzung des nachehelichen Unterhalts, § 1578b BGB.
Nach der gesetzlichen Neuregelung war nicht entscheidend auf die Ehedauer abgestellt worden. Maßgeblich war, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Ehe und Betreuung/Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Die Ehedauer und die zunehmende Verfechtung der gemeinsamen Verhältnisse waren nach dieser Vorstellung ausschließlich Indizien.
Der Fokus war auf die ehebedingten Nachteile gerichtet.
b) Änderung der Rechtsprechung
Der BGH hatte bereits in der Entscheidung vom 12.4.2006 darauf hingewiesen, dass alleine die zeitliche Dauer der Ehe nicht mehr als Merkmal anzusehen sei, welches zwingend für und gegen eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ins Feld geführt werden könne. Im Leitsatz heißt es:
Zitat
"Beruht die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Nr. 5 BGB in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht."
In anderen Fällen steht die lange Ehedauer einer Befristung regelmäßig nur dann entgegen, wenn und soweit es für den bedürftigen Ehegatten … unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren Lebensstandard, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, einzurichten.“
Die Entscheidung weist darauf hin, dass die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit vorgesehen ist. Dabei ist auch die Arbeitsteilung der Ehegatten, ebenso die Ehedauer bei der Billigkeitsabwägung lediglich zu berücksichtigen. Sie lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Die Revision rüge zu Unrecht, das OLG habe den Anspruch der Klägerin auf Aufstockungsunterhalt schon im Hinblick auf die lange Ehedauer der Parteien nicht befristen dürfen. Born hat völlig zutreffend in seiner Anmerkung in der FamRZ die Entscheidung als Ende der Lebensstandardgarantie gewertet. Insofern war auch konsequent, dass der BGH die Revision zurückgewiesen hat.
Diese Entscheidung ist zunächst weitgehend unberücksichtigt geblieben. Insbesondere hat man ihr nicht die Bedeutung zugemessen, die sie verdient hätte, aber es war im Grunde genommen ein Vorgriff auf die Neuregelung nach § 1578b BGB, zumal zu diesem Zeitpunkt schon der Referentenentwurf vom Mai 2005 vorlag.
Feststeht, dass der BGH lange Zeit das formale Argument "lange Ehedauer" unberücksichtigt gelassen hat, weil die Prüfung der ehebedingten Nachteile im Vordergrund stand. Dies gilt zumindest bis 2010. Danach gab es dann Entscheidungen, die das Rad wieder zurückdrehten.
Unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform 2008 war die Euphorie über die Möglichkeit der Befristung bei den Instanz-Gerichten – auch bei einer längeren Ehedauer – relativ groß. Hier dürfte in dem einen oder anderen Fall vielleicht über das Ziel hinausgeschossen worden sein. Es ...