Der Antragsteller begehrt die Rückzahlung angeblich zu Unrecht vereinnahmter Unterhaltsbeträge durch die Antragsgegnerin.
Die Ehe der Beteiligten wurde durch Urteil des AG – Familiengericht – Merzig vom 24.2.2005 – 20 F 502/04, rechtskräftig seit 26.4.2005, geschieden. Aus der Ehe sind die beiden Kinder …, geb. am 10.3.1999, und …, geb. am 27.6.2003, hervorgegangen. Die Kinder blieben nach der Trennung der Beteiligten zunächst im Haushalt der Antragsgegnerin wohnhaft. Mit Beschluss des AG – Familiengericht – Merzig vom 21.7.2010 – 27 F 215/09 SO – wurde dem Kindesvater und hiesigen Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder übertragen. Seit dem 10.9.2010 halten sie sich in seinem Haushalt auf. Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. S, Saarbrücken, UR-Nr. 640/2004 vom 24.5.2004 verpflichtete sich der Antragsteller unter Ziffer III. zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 359 EUR abzüglich 77 EUR Kindergeld = 282 EUR sowie zur Zahlung von Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.186 EUR. Im Zusammenhang mit einer Einkommensveränderung auf Seiten des Antragstellers wurde der Gesamtbetrag des zu zahlenden Unterhalts von 1.750 EUR reduziert auf 1.600 EUR. Spätestens ab dem Jahr 2008 zahlt der Antragsteller Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 9 der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle, mithin vom 1.1.2009 bis 30.6.2009 einen monatlichen Kindesunterhalt von 754 EUR, vom 1.7.2009 bis 31.12.2009 von monatlich 816 EUR und ab dem 1.1.2010 in Höhe von monatlich 924 EUR. Ausgehend vom gezahlten Gesamtbetrag in Höhe von 1.600 EUR zahlte er somit an Ehegattenunterhalt für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.7.2010 an die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 14.512 EUR. Zum 1.8.2010 erfolgte die Zahlungseinstellung betreffend den Ehegattenunterhalt. Mit Klage vom 26.5.2008, eingegangen bei Gericht am 27.5.2008 und rechtshängig seit 20.6.2008, begehrte der Antragsteller die Abänderung der vorgenannten notariellen Urkunde dahingehend, dass er ab 1.3.2008 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet. Er stützte sein damaliges Klagebegehren darauf, dass die Antragsgegnerin in einer gefestigten Beziehung mit einem neuen Partner, ihrem heutigen Ehemann, lebe. Dies wurde von der Antragsgegnerin bestritten. Mit Urt. v. 17.12.2008 wurde die Klage im Rahmen einer Beweislastentscheidung abgewiesen.
Der Antragsteller macht nunmehr geltend, im Sorgerechtsverfahren habe sich herausgestellt, dass die Antragsgegnerin bereits seit Ende 2006 mit Herrn …, ihrem jetzigen Ehemann, zusammengelebt habe. Die Antragsgegnerin habe daher im Abänderungsverfahren bewusst falsch vorgetragen, um sich Unterhaltszahlungen zu erhalten.
Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 14.512 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass zum Zeitpunkt des Klageantrages vom 26.5.2008 im Verfahren 30 F 132/08 UE keine, über eine bloße Freundschaft hinausgehende Beziehung zwischen ihr und Herrn … bestanden habe. Herr … habe seit September 2007 einen Raum im Keller ihres Hausanwesens bewohnt, da er aufgrund seiner damals sehr schwierigen finanziellen Lage auf Unterstützung durch Freunde und Bekannte angewiesen gewesen sei. Eine Beziehung im Sinne eines eheähnlichen Verhältnisses habe damals zwischen ihr und Herrn … in keinem Falle bestanden. Man habe in dem Hausanwesen weder gemeinsam im Sinne einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt noch gemeinsam gewirtschaftet, eingekauft, Familienfeste besucht etc. Zutreffend sei nur, dass es im Sommer 2008 zu sexuellen Kontakten zwischen ihr und Herrn … gekommen sei. Dieses Verhältnis sei rein sexueller Art gewesen. Herr … habe weiterhin in seinem Zimmer im Keller gelebt. Zu keinem Zeitpunkt habe Herr … die gemeinsamen Kinder betreut. Schließlich sei er im Herbst 2008 ausgezogen, da sie auf keinen Fall eine feste Beziehung mit ihm haben wollte. Im Frühjahr 2009 habe sie dann zu Herrn … eine Beziehung aufgenommen, nachdem sie festgestellt habe, dass sie mehr als freundschaftliche Gefühle für ihn entwickelt hatte. Bis Herbst 2010 habe jedoch kein Zusammenleben stattgefunden. [ … ]
II. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB in Höhe der ab 1.1.2009 an die Antragsgegnerin erfolgten Unterhaltszahlungen.
Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sittenwidrigkeit liegt vor beim Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (RGZ 48, 114, 124). Der Sittenverstoß kann sich aus der Sittenwidrigkeit des erfolgten Zwecks, der verwendeten Mittel oder der Zweckmittelrelation ergeben (LG Frankfurt BB 2007, 2362). Der Schädiger muss dabei die Tatsachen kennen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit ist ...