Selbst wenn alle Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vorliegen, kann der Abänderungsantrag dennoch aus Billigkeitsgründen zurückgewiesen werden. Gemäß § 226 Abs. 3 FamFG gilt § 27 VersAusglG entsprechend. Bei der Härtefallprüfung sind aber nur solche Umstände zu berücksichtigen, die nachträglich entstanden sind – dies lässt sich § 225 Abs. 2 FamFG entnehmen. Bereits bei der Erstentscheidung vorliegende, aber nicht geltend gemachte bzw. nicht berücksichtigte Umstände bleiben auch im Abänderungsverfahren außer Betracht.
Da sich naturgemäß ein Verhalten während der Ehe, welches einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnte, nicht nach Ende der Ehezeit ergeben kann, beschränkt sich im Abänderungsverfahren die Billigkeitsprüfung überwiegend auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, wobei dem nachträglichen Vermögens- und Versorgungserwerb eine besondere Bedeutung zukommt. Nacheheliches Fehlverhalten ist meist nicht relevant – es sei denn, ein Ehegatte nimmt Einfluss auf seine Versorgung zu Lasten des anderen. Die Voraussetzungen, wann ausnahmsweise ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs bzw. im vorliegenden Fall einer Abänderung in Betracht kommt, sollen hier nicht näher erörtert werden.
Allein die Tatsache, dass die jetzt neu hinzutretenden Rentenanwartschaften aus Kindererziehungszeiten stammen, rechtfertigt jedenfalls den Ausschluss der Durchführung des Abänderungsverfahrens nicht. Schon anlässlich der letzten Gesetzesänderung zu den Kindererziehungszeiten war festgestellt worden, dass Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich nicht privilegiert sind und deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht unbillig ist. Rentenanwartschaften, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, unterliegen dem Versorgungsausgleich in derselben Weise wie solche Rentenanwartschaften, die auf Beitragszahlungen beruhen und im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit erworben worden sind. Dank der (höheren) Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird der die Kindererziehung ausübende Elternteil (annähernd) so gestellt, als wenn er während der Zeit der Kindererziehung tatsächlich Einkommen bezogen und durch die Abführung entsprechender Rentenversicherungsbeiträge Rentenanwartschaften erworben hätte. Hätte er Anwartschaften aufgrund des Bezugs von Einkommen erworben, so würden diese zweifellos im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Würden die Kindererziehungszeiten auf Seiten des erziehenden Ehegatten nicht berücksichtigt, so würde dies faktisch zu einer Benachteiligung des anderen führen. Mit der Erzielung von Erwerbseinkommen wird der Lebensunterhalt der Familie sichergestellt und damit auch im Ergebnis zur Erziehung der Kinder beigetragen.