BGB § 127a § 1585c S. 2, 3
Leitsatz
Die Form des § 127a BGB ersetzt bei einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt auch dann die notarielle Beurkundung, wenn die Vereinbarung in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolliert wird. Eine Vereinbarung kann daher insbesondere im Verfahren über den Trennungsunterhalt formwirksam abgeschlossen werden.
BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 365/12 (OLG Oldenburg, AG Nordenham)
1 Gründe:
I. [1] Die beteiligten Ehegatten streiten im Scheidungsverbund über von der Antragsgegnerin (Ehefrau) als Stufenanträge geltend gemachte Auskunftsansprüche zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich.
[2] Die Ehegatten schlossen in einem vorausgegangenen Verfahren über Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht einen Vergleich, in dem sie neben der Erledigung der damaligen Verfahrensgegenstände unter anderem eine Grundstücksübertragung vereinbarten und Regelungen zu Scheidungsfolgen trafen. Die Ehegatten verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Zum Güterrecht hoben sie den gesetzlichen Güterstand auf und vereinbarten Gütertrennung. Hinsichtlich des Hausgrundstücks sollte ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden.
[3] Im vorliegenden Scheidungsverfahren hat die Ehefrau sich auf eine Formunwirksamkeit des geschlossenen Vergleichs nach § 1585c S. 2 BGB berufen und zum nachehelichen Unterhalt wie zum Zugewinnausgleich jeweils im Wege des Stufenantrags zunächst Auskunft verlangt. Zum Zugewinnausgleich hat sie Auskunft über das Endvermögen des Ehemanns zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags begehrt. Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsgegner (Ehemann) zur Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen verpflichtet. Die Anträge zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich hat es abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Verbundbeschluss aufgehoben. Es hat die Auskunftsanträge der Ehefrau durch Teilbeschluss abgewiesen und das Verfahren im Übrigen an das Amtsgericht zurückverwiesen.
[4] Die Ehefrau hat die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Abweisung der Auskunftsanträge wendet.
II. [5] Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
[6] 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 385 veröffentlicht ist, entspricht die im vorausgegangenen Verfahren geschlossene Vereinbarung der gesetzlichen Form. Die in den Gesetzesmotiven enthaltene Begründung ziele auf den Fall ab, dass in einer Ehesache eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt geschlossen werden soll, ohne dass die Folgesache Unterhalt anhängig gemacht worden ist. Für diesen Fall habe Rechtssicherheit geschaffen werden sollen. Keineswegs sei damit gemeint gewesen, dass § 127a BGB auf eine außerhalb des Eheverfahrens geschlossene Vereinbarung keine Anwendung finden solle. Hätte der Rechtsausschuss die schon im Gesetzentwurf niedergelegte Ansicht, dass eine gerichtliche Protokollierung nach § 127a BGB gleichwertig sei, einschränken wollen, so hätte dies ausdrücklich begründet werden müssen. Die Bezugnahme des Rechtsausschusses auf die gleichlautende Regelung in § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB zum Zugewinnausgleich bestätige diese Auslegung, weil zu dieser Vorschrift vom Bundesgerichtshof anerkannt gewesen sei, dass eine gerichtlich protokollierte Regelung auch außerhalb des Scheidungsverfahrens getroffen werden könne. Im Übrigen werde dies auch durch das seit dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht gestützt, das in § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang vorsehe und dadurch eine umfassende Beratung der Ehegatten gewährleiste.
[7] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die angefochtene Entscheidung weist keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin auf.
[8] a) Die Aufhebung des vom Amtsgericht erlassenen Verbundbeschlusses hat das Oberlandesgericht darauf gestützt, dass das Amtsgericht dem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über die Folgesachen stattgegeben habe.
[9] Dabei hat es indessen übersehen, dass das Amtsgericht die Anträge in den Folgesachen Unterhalt und Güterrecht nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang abgewiesen hat. Dies ergibt sich aus dem Tenor des Verbundbeschlusses, der sich ausdrücklich auf die schriftsätzlich angekündigten und im Beschluss aufgeführten Anträge bezieht. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich mit näherer Begründung, dass vom Amtsgericht sowohl der Unterhaltsantrag als auch der Antrag zum Güterrecht vollständig, also jeweils mit Auskunfts- und Zahlungsstufe abgewiesen worden ist. Die Aufhebung des Verbundbeschlusses ist indessen für die Antragsgegnerin als Rechtsbeschwerdeführerin insoweit günstig, weil das Oberlandesgericht ihren Beschwerdeanträgen damit entsprochen und nur in Bezug auf die – aufrechterhaltene – Abweisung der Auskunftsanträge zu ihrem Nachteil entschieden hat.
[10] b) Das Oberlandesgericht hat es allerdings zu Recht bei der Abweisung der ...