1. Bei echter Schenkung
Soweit es sich um einen Rückfall der Schenkung an den Schenkenden im Bereich der Sondervorschriften der §§ 527, 528, 530 BGB handelt (s.o.), verweist das BGB jeweils selbst auf die Vorschriften der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, also in erster Linie auf Herausgabe des Erlangten, hilfsweise Wertersatz. Im Wege der Rechtsfolgenverweisung gelten auch die §§ 818, 819 BGB. Daneben können auch die Rückausgleichsmodalitäten des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zum Tragen kommen, soweit es sich um Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs der Sonderregeln der §§ 527 ff. BGB handelt. Bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Rückgängigmachung einer Schenkung unproblematisch, weil kein konkurrierendes bzw. vorrangiges Ausgleichsinstitut zur Verfügung steht.
Anders ist dies bei Ehegatten. Leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird dieser vom Bestehen einer Herausgabe- oder Wertersatzforderung nach §§ 812 ff. BGB bzw. nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) beeinflusst, wenn die Forderung vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) entstanden ist. Sie ist dann bei den beiden Endvermögen als Aktivum bzw. Passivum anzusetzen. Der Beschenkte kann die Schenkung nicht seinem Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB hinzurechnen; sie vergrößert allein sein Endvermögen, was aber zugleich mit dem Rückforderungsanspruch belastet ist, so dass sich bei ihm insoweit kein Zugewinn ergibt. Beim Schenker kommt es darauf an, ob der Wert der Schenkung bereits in seinem Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 1 BGB) vorhanden war, was seinen Zugewinn reduziert (§ 1373 BGB). Je nach Fallgestaltung kann sich der Wert der Rückgewährforderung auch neutralisieren. Ist der Tatbestand, der eine Rückgängigmachung der Schenkung auslöst, erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entstanden, bleibt dies auf den Zugewinnausgleich ohne Einfluss.
2. Bei unbenannter Zuwendung zwischen Ehegatten und nichtehelichen Partnern
a) Zwischen Ehegatten
Hier ist danach zu unterscheiden, welcher Güterstand für sie gilt.
aa) Gütertrennung
Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, liegt der Bedarf einer schuldrechtlichen oder dinglichen Rückabwicklungsmöglichkeit auf der Hand, wenn und soweit sich die Erwartung des Zuwendenden auf den Fortbestand der Ehe nicht erfüllt hat und ihm dadurch die Möglichkeit der weiteren wirtschaftlichen Mitnutzung genommen ist. Mit dem Scheitern der Ehe ist hier die Geschäftsgrundlage der Zuwendung entfallen, so dass sich ein Rückgewähranspruch nach § 313 BGB ergeben kann. Dieser Rückgewähranspruch ist bereits dann gegeben, wenn dem Zuwender die Beibehaltung der dadurch geschaffenen Vermögenslage nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, erfordert also ein geringeres Maß an Eingriffsintensität oder an Überschreitung der Opfergrenze beim Zuwender, als es bei der unbenannten Zuwendung zwischen Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Fall ist (s. dazu unten). Allerdings ist auch hier – wie bei jedem Fall des § 313 BGB – zu prüfen, inwieweit die Geschäftsgrundlage weggefallen ist und einen Rückausgleich erfordert. Denn eine Rückgewähr von Vermögenswerten ist nicht mehr angebracht, soweit damit der Zweck der ehebedingten Zuwendung erreicht wurde. Dann muss der Wert des Zugewendeten nicht voll zurückgegeben werden. Der Senat hat hier eine Gesamtwürdigung aller Umstände gefordert, insbesondere der Ehedauer und der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. In Rechtsprechung und Literatur wird hierzu vertreten, dass in der Regel nach 20 Jahren Ehedauer der Zweck der Zuwendung erreicht sei, so dass eine Rückgewähr ausscheidet. Die Rückgewähr erfolgt grundsätzlich durch Zahlung, kann aber ausnahmsweise auch auf eine dingliche Rückgabe des zugewendeten Gegenstandes gerichtet sein, dann nämlich, wenn der Zuwender gerade hieran ein schützenswertes Interesse hat, weil er etwa aus persönlichen, gesundheitlichen (behindertengerechte Wohnung), beruflichen (Werkstatt im Haus) oder familiären (alter Familienbesitz) Gründen hierauf angewiesen ist. Kommt eine dingliche Rückgabe des zugewendeten Gegenstandes in Betracht (z.B. ein Hausanteil), der nur ganz oder gar nicht zurückgegeben werden kann, muss berücksichtigt werden, dass der Zweck der Zuwendung, nämlich das zeitweise ehegemeinsame Wohnen im Haus, zum Teil erreicht wurde und insoweit also keine Rückgewähr geschuldet ist. Das kann durch eine an den Zuwendungsempfänger Zug um Zug gegen die Rückabwicklung zu leistende Ausgleichszahlung geschehen, die nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für deren Höhe trägt grundsätzlich der die Zuwendung zurückfordernde Ehegatte, da es sich insoweit um eine Voraussetzung für die Begründetheit seines Rückgabeanspruchs handelt.