Zu § 767 ZPO gehören bei Titeln über künftig fällig werdenden Unterhalt alle Umstände, die das einheitliche Recht auf vergangenen, gegenwärtigen und künftigen Unterhalt auf vergangenen oder gegenwärtigen Unterhalt beschränken. Es handelt sich um punktuelle Gründe, die den Anspruch gesetzlich für immer vermindern. Für eine Prognose bleibt kein Raum. Dem Umstand kann bereits einfach, ohne Eingriff in den Inhalt des Titels, insbesondere in die Rechtskraft einer Entscheidung, durch Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung Rechnung getragen werden. Alle übrigen Umstände sind Abänderungsgründe i.S.v. § 238 bzw. § 239 FamFG. Ein Umstand ist ein Abänderungsgrund, wenn er geeignet ist, einen Mangel an Voraussicht zu korrigieren und die Zukunftswirkung des Titels zu verlängern.
Damit sind Abänderungsgründe neben den typischen sich wandelnden Bedingungen, wie den wirtschaftlichen Verhältnissen, auch solche Einwendungen, die eine neuerliche Bewertung der einen Unterhaltsanspruch begründenden und entgegenstehenden Umstände erfordern. Diese sind bei Entscheidungen sowie Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden über künftigen Unterhalt, anders als bei einmaligen Leistungsverpflichtungen, der Sondernorm des § 238 bzw. § 239 FamFG zugewiesen, auch die Auswirkungen eines Umstands auf das Gefüge des gesamten Unterhaltstatbestands oder die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Der BGH rechnet, entgegen seiner früheren Ansicht, nunmehr eine nachträgliche Rentenzahlung an den Unterhaltsberechtigten und Ausschlussgründe nach § 1579 BGB zu den Abänderungsgründen. Diese Rechtsprechung, die dem Sondercharakter der Abänderungsbestimmungen des § 238 bzw. § 239 FamFG, der gegenüber der Bestimmung des § 258 ZPO anerkannt ist, auch gegenüber der Vorschrift des § 767 ZPO bzw. § 795 i.V.m. § 767 ZPO Rechnung trägt, ist konsequent fortzusetzen. Die Herausnahme von Umständen aus dem Anwendungsbereich des Vollstreckungsgegenantrags nach § 767 ZPO, soweit diese, und sei es auch nur wegen eines Gegenrechts, veränderlich sind, ist geboten, weil sie zu einer eindeutigen Abgrenzung führt, die dogmatisch stimmig und praktisch brauchbar ist. Der Gerichtsstand für Abänderungs- und Vollstreckungsgegenanträge ist inzwischen aufgrund der Vorschrift des § 232 Abs. 1 FamFG weitgehend derselbe. Der Gesichtspunkt, der früher für die Abgrenzung eine Rolle gespielt haben mag, dass die Entscheidung nach § 767 ZPO im Gegensatz zu § 323 ZPO a.F. eine unbeschränkte Wirkung für die Vergangenheit hat, ist nach der Ausweitung der rückwirkenden Abänderbarkeit in § 238 Abs. 3 FamFG ohne besonderes Gewicht. Der Unterschied, dass § 238 FamFG eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorschreibt, während für Einwendungen diese Einschränkung in § 767 ZPO fehlt, ist eine gesetzgeberische Entscheidung, die bei der Gesetzesanwendung zu beachten ist.
Autor: Dr. Hans-Ulrich Graba , Vors. Richter am Oberlandesgericht a.D., Neusäß/Augsburg
FF 7/2014, S. 274 - 280