Nach der Scheidung obliegt es gemäß § 1569 Satz 1 BGB jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er dazu nicht imstande ist, kann er gemäß § 1569 Satz 2 BGB gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt haben. Eine Unterhaltsverpflichtung aufgrund nachehelicher Solidarität besteht nach § 1569 Satz 2 BGB nur, wenn die Voraussetzungen eines der sechs abschließenden Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB vorliegen. Es handelt sich insoweit um enumerativ aufgezählte Ausnahmetatbestände zum Grundsatz der Eigenverantwortung. Ist keiner dieser Tatbestände gegeben, muss der Geschiedene für seinen Unterhalt selbst aufkommen.
Ein Unterhaltsanspruch setzt nach § 1577 BGB weiter voraus, dass sich der geschiedene Ehegatte aus seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst unterhalten kann. Der Unterhaltspflichtige seinerseits hat gemäß § 1581 BGB nur dann Unterhalt zu leisten, wenn und soweit er nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren. Das bedeutet, dass auf Seiten des Berechtigten die allgemeinen Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch, nämlich Bedürftigkeit und ein Bedarf, und auf Seiten des Pflichtigen eine ausreichende Leistungsfähigkeit vorliegen muss. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Sonderbedarfs liegt bei dem Unterhaltsberechtigten.
1. Voraussetzungen der Unterhaltstatbestände
Der Unterhaltsberechtigte hat die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, auf die er seinen Trennungs- oder nachehelichen Unterhaltsanspruch stützt (§§ 1361, 1570 ff. BGB). Hierzu gehört auch die durchgehende Bedürftigkeit seit Rechtskraft der Scheidung.
a) Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes gemäß § 1570 BGB
Den wegen der Betreuung eines oder mehrerer Kinder geschuldeten nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB hat der Gesetzgeber in Stufen aufgebaut. Ein geschiedener Ehegatte kann gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Nach § 1570 Abs. 2 BGB verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Der Gesetzgeber hat dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- oder elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und ggf. zu beweisen.
Für die ersten drei Lebensjahre des Kindes steht dem betreuenden Elternteil bei Bedürftigkeit ein befristeter sogenannter Basisunterhalt zu. In dieser Zeit kann sich der geschiedene Ehegatte ausschließlich um die Belange der von ihm betreuten Kinder kümmern.
Der die Kinder betreuende Ehegatte muss lediglich darlegen, dass er
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ein oder mehrere Kinder unter drei Jahren betreut und |
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über keine oder keine bedarfsdeckenden Einkünfte verfügt. |
In einer zweiten Stufe verlängert sich der Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB, solange dies der Billigkeit entspricht. Der verlängerte Unterhalt wird als sogenannter Anschlussunterhalt bezeichnet. Für die Voraussetzungen der Verlängerung des Unterhaltsanspruchs trägt der Anspruchsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das vollendete dritte Lebensjahr eines Kindes hinaus aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen, wenn und soweit das Kind eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte. An die Darlegung kindbezogener Gründe sind nach der Rechtsprechung des BGH allerdings keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es sind auch besondere Bedürfnisse des Kindes, die sportliche, musische oder andere Beschäftigungen betreffen, zu beachten. Sofern diese von dem Kind nicht selbstständig wahrgenommen werden können, sind vom Unterhaltsberechtigten hierfür zu erbringende Fahr- und Betreuungsleistungen in Rechnung zu stellen. Bei der Frage, ob die Aktivitäten unverändert fortgesetzt werden können, ist nach der Rechtsprechung darauf abzustellen, in welcher Form diese von dem Kind und den Elte...