Wegen des fehlenden Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den nichtehelichen Eltern und der jederzeitigen Möglichkeit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hält die nun h.M. mit dem BGH daran fest, dass diese – anders als eine Ehe, auch nach Scheidung – die Lebensstellung der nichtehelichen Mutter nicht verändert. Es fehle insoweit an einer nachhaltig gesicherten Rechtsposition im Sinne einer Lebensstandardgarantie. Die Leistungen des Vaters als Lebenspartner erfolgten freiwillig, so dass er sie jederzeit einstellen könne. Ein Quotenunterhalt analog zu § 1578 BGB wird zwar gegen die h.M. vertreten, scheidet aber aus, weil völlig unterschiedliche Maßstäbe des Unterhaltsbedarfs bestehen: einerseits die normativ verselbstständigten Lebensverhältnisse der Mutter als Unterhaltsgläubigerin (§§ 1615 l Abs. 3, 1610 Abs. 1 BGB), andererseits die normativ über Trennung/Scheidung hinaus verlängerten ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten (§§ 1361, 1578 BGB).
Auch die Normzwecke sind verschieden: §§ 1361, 1578 BGB wollen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten den in der Ehe erreichten Lebensstandard auch für die Zukunft erhalten. § 1615 l BGB dient dagegen nur dem Ausgleich (für die Nachteile aus Geburt/Betreuung), nicht der Aufrechterhaltung des Lebensstandards einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Eine Analogie scheidet damit schon wegen der unterschiedlichen Normzwecke aus. Zudem lässt sich eine abschließende Regelung für Ehegatten, wie sie §§ 1361, 1578 BGB bilden, nicht analog auf nichteheliche Partner übertragen. Dem stimmt das OLG Zweibrücken in einem Urteil vom 21.9.1999 zu, hält es aber trotzdem für richtig, die Lebensstellung nach §§ 1615 l Abs. 3, 1610 Abs. 1 nicht nur von der Lebensstellung der Eltern und einem ehelichen Lebensverhältnis der nichtehelichen Mutter, sondern auch von einem nichtehelichen Lebensverhältnis abzuleiten, wobei aber der Unterhaltsbedarf nicht nach einer Quote, sondern konkret (wie bei besonders hohen Einkommen) zu bemessen sei.
Die Gleichstellung des nichtehelichen mit dem ehelichen Lebensverhältnis scheitert jedoch an der fehlenden Lebensstandardgarantie der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Auch soweit sich die h.L. dem BGH anschließt, findet sich die rechtspolitische Anmerkung, dass die verfestigte nichteheliche Partnerschaft Einfluss auf die Lebensstellung der betreuenden Mutter nach § 1615 l BGB gewinnt. Für die Gleichstellung wird sogar ein Erst-Recht-Argument dahingehend vertreten, dass selbst Einkünfte aus gesetz- oder sittenwidriger Tätigkeit geeignet sein könnten, die Lebensstellung des Bedürftigen zu prägen, z.B. bei der Prostitution. Es ist zwar richtig, dass keine Obliegenheit zur Fortsetzung einer derartigen Tätigkeit besteht und diese Einkünfte damit keine Lebensstandardgarantie bieten. Richtigerweise geht es dabei aber nur um die Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer angemessenen zulässigen Tätigkeit, also gerade nicht um die Ableitung des Unterhaltsbedarfs aus dieser unsicheren Quelle. Am Gerechtigkeitsempfinden orientiert ist demgegenüber die Kritik an der Ausgrenzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1615 l BGB, wie sie in den Empfehlungen des Familiengerichtstags formuliert wird: Das Abstellen auf den Lebensstandard des betreuenden Elternteils, definiert durch sein fortgeschriebenes Einkommen, sei unzureichend, wenn die Beteiligten in einer Lebensgemeinschaft gelebt haben. Es erscheine daher sachgerecht, auf die Lebensverhältnisse in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen, wenn diese verfestigt war. Ein Abstellen auf die Lebensverhältnisse in der Lebensgemeinschaft erscheine de lege lata möglich, sei es wegen eines geschaffenen Vertrauenstatbestandes, sei es, weil zwischen den Beteiligten eine (quasi-)vertragliche Beziehung erkennbar sei.