Die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger sind zum 1.1.2017 teilweise geändert worden. Dazu ist die Übergangsregelung des § 493 Abs. 2 FamFG zu beachten. Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ 249 bis 260, die bis zum 31.12.2016 beantragt wurden, sind die §§ 249 bis 260 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
1. Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens beim paritätischen Wechselmodell
Nach § 249 Abs. 1 FamFG ist das vereinfachte Verfahren nur statthaft, wenn der Unterhalt des minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, festgesetzt werden soll. Hierbei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens i.S.v. § 252 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist auf den Fall und denjenigen Zeitraum beschränkt, in dem das Kind nicht im Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils lebt und dieser allein barunterhaltspflichtig ist. Wird ein echtes Wechselmodell praktiziert, steht dies der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachen Verfahren entgegen.
2. Obhutswechsel während des Verfahrens
In Rechtsprechung und Literatur bestand Streit, welche Auswirkungen es hat, wenn das Kind während eines laufenden vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger in die Obhut des unterhaltspflichtigen Elternteils wechselt. Der BGH hat die überwiegende Auffassung als vorzugswürdig angesehen, wonach das vereinfachte Verfahren erst ex nunc für Unterhaltsansprüche ab dem Zeitpunkt an unzulässig wird, in dem dasKind zu dem unterhaltspflichtigen Elternteil gezogen ist. Eine Sachentscheidung bezogen auf den Zeitraum bis zum Obhutswechsel setzt aber voraus, dass durch den Aufenthaltswechsel nicht die Verfahrensführungsbefugnis des Antragstellers infrage gestellt wird, etwa weil bei Ausübung der gemeinsamen Sorge der Elternteil, bei dem das Kind bislang gelebt hat, es nicht mehr vertreten kann. So liegt es aber nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind zu Beginn des vereinfachten Verfahrens gelebt hat – Inhaber der alleinigen Sorge oder ein Dritter –, hier die Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht.
3. Geltung der Form- und Fristbestimmungen
In dem Verfahren gelten für die Beschwerde die Form- und Fristbestimmungen des § 117 Abs. 1 S. 1 bis 3 FamFG. Die Beschwerde ist deshalb mit einem bestimmten Sachantrag gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen.
4. Einwendungen des Unterhaltspflichtigen
Nach § 256 S. 1 FamFG können mit der Beschwerde nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Soweit sich die Beschwerde auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG stützt, ist die Beschwerde nach der zum 1.1.2017 geänderten Fassung von § 252 S. 2 FamFG unzulässig, soweit diese nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund der Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit erstinstanzlich nicht vorgetragen wurde, soweit dazu objektiv die Gelegenheit bestanden hat. Es ist in diesen Fällen auch die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG nicht statthaft, sondern die Beschwerde ist vom Beschwerdegericht selbst zu verwerfen.
5. Entscheidung über die Verfahrenskosten
Auch auf das vereinfachte Verfahren ist § 243 S. 1 FamFG anzuwenden. Nach dieser Vorschrift entscheidet das FamG in Unterhaltssachen abweichend von den entsprechenden Vorschriften der ZPO nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Dabei sind nach § 243 S. 2 FamFG insbesondere zu berücksichtigen: das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung (Nr. 1), das Befolgen einer Aufforderung u.a. zur Auskunftserteilung vor Beginn des Verfahrens (Nr. 2), der Umstand, dass ein Beteiligter seiner gerichtlichen Auskunftspflicht gemäß § 235 Abs. 1 FamFG nicht hinreichend nachgekommen ist (Nr. 3), sowie ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO (Nr. 4). Die Vorschrift enthält damit eine Sonderregelung für die Kostenverteilung in Unterhaltssachen. Durch das Wort "insbesondere" wird klargestellt, dass die in den Nr. 1– 4 aufgezählten Gesichtspunkte nicht abschließend sind. Insgesamt soll die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen flexibler und weniger formal gehandhabt werden können, um namentlich dem – von der Streitwertermittlung nicht hinreichend zu erfassenden – Dauercharakter der Verpflichtung Rechnung tragen zu können. Auch wenn der Tatrichter grundsätzlich in der Bewertung frei ist, welche Gewichtung er den einzelnen Kr...