1. Die Entscheidung enthält eine sehr bedeutsame Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Präklusionswirkung nach § 238 Abs. 2 FamFG, die wegen der Inhaltsgleichheit dieser Bestimmung mit der des § 323 Abs. 2 ZPO Auswirkungen hat, die über das Familienrecht hinausgehen und das Abänderungsverfahren im Bereich des gesamten Zivilrechts betreffen. Der Familiensenat gibt ausdrücklich seine bisherige ständige Rechtsprechung zur Reichweite der gesetzlichen Präklusionswirkung auf. Im Leitsatz des Gerichts wird außerdem auf die Fortführung der letzten zu dieser Problematik ergangenen Entscheidung des Senats vom 29.4.2013 hingewiesen. Dort hatte der Senat für eine besondere Fallgestaltung (Abänderungsbegehren des Unterhaltsgläubigers nach vollständiger Zurückweisung eines in einem vorangegangenen Abänderungsverfahren gestellten Antrags des Unterhaltsschuldners gerichtet auf den Wegfall seiner in einem gerichtlichen Vergleich titulierten Unterhaltsverpflichtung) nicht an seiner Rechtsprechung festgehalten, nach der die Zulässigkeit eines Abänderungsbegehrens nicht auf eine "Alttatsache" gestützt werden kann. Die seinerzeit ausdrücklich offen gelassene Frage, ob diese neue Beurteilung von "Alttatsachen" im Abänderungsverfahren nicht nur für eine bestimmte Fallkonstellation, sondern ganz allgemein auch dann gilt, wenn es um die Abänderung eines auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhenden Unterhaltstitels geht, war Gegenstand der jetzigen Entscheidung des Senats. Der Unterhaltsschuldner verfolgte mit seinem Abänderungsantrag die Beschränkung des durch eine gerichtliche Entscheidung titulierten nachehelichen Unterhalts seiner geschiedenen Frau nach § 1578b BGB, nachdem deren Abänderungsbegehren in einem vorangegangenen Verfahren vollständig erfolglos geblieben war.
2. Der Senat hat die in seiner Entscheidung vom 29.4.2013 offen gelassene Frage zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der bereits begonnenen Änderung seiner Rechtsprechung zur Präklusion nach § 238 Abs. 2 FamFG bzw. § 323 Abs. 2 ZPO bejaht und damit eine grundlegende Änderung seiner Beurteilung der dogmatischen Grundlage der Präklusion vorgenommen.
a) Die Präklusion findet nunmehr ihre Rechtfertigung allein in dem Zweck, die Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Entscheidung, deren Abänderung begehrt wird, zu schützen. Da sich die Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren auch auf deren sachliche und rechtliche Fehler bezieht, ist eine Fehlerkorrektur durch die Abänderungsentscheidung ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Abänderung aufgrund eines anderen Umstandes, der eine Änderung der dem Titel zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse darstellt, zulässig ist. Ein Fehler der früheren Entscheidung kann in diesem Fall nicht im Wege einer "Annexkorrektur" zusammen mit den Änderungen aufgrund nicht präkludierter sonstiger tatsächlicher Änderungen behoben werden. Nicht berührt ist die Rechtskraftwirkung einer früheren den Abänderungsantrag eines Beteiligten vollständig zurückweisenden gerichtlichen Entscheidung, wenn der Umstand, auf den das spätere Abänderungsbegehren gestützt wird, im früheren Verfahren nicht entscheidungserheblich war oder nicht den Streitgegenstand betraf. Dies kann der Fall sein, wenn ein vorangegangenes Abänderungsbegehren des Gegners erfolglos geblieben ist, also der Antrag auf Erhöhung bzw. Herabsetzung des Unterhalts in vollem Umfang zurückgewiesen worden ist. Da die vollständige Zurückweisung des jeweiligen Antrags im Vorverfahren lediglich besagt, dass bei einem Erhöhungsverlangen nicht mehr bzw. bei einem Herabsetzungsbegehren nicht weniger Unterhalt zu zahlen ist, ist damit nicht gleichzeitig mit Rechtskraftwirkung festgestellt, dass der jeweilige Gegner des früheren Abänderungsverfahrens nicht als Antragsteller eines neuen Abänderungsverfahrens mit entgegengesetzter Zielrichtung die Herabsetzung bzw. die Erhöhung des Unterhalts verlangen kann. Die Rechtskraft der Abweisung eines Abänderungsantrags in einem früheren Verfahren steht einem neuen Abänderungsantrag auch dann nicht entgegen, wenn die frühere Entscheidung sich nicht mit dem Vorliegen von Abänderungsgründen befasst hat, sondern der Antrag aus anderen Gründen erfolglos geblieben ist.
b) Die vorstehend dargestellten Sachverhaltskonstellationen eröffneten nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats indes nicht die Möglichkeit, allein auf den von der Rechtskraft nicht betroffenen Umstand ein neues Abänderungsbegehren zu stützen, da es sich nicht um einen nach der gerichtlichen Entscheidung im Vorverfahren entstandenen Umstand i.S.d. § 238 Abs. 2 FamFG, sondern um eine "Alttatsache" handelte. Deren Geltendmachung war im Wege der "Annexkorrektur" nur möglich, wenn das Abänderungsverfahren aufgrund eines anderen Umstandes nach § 238 Abs. 2 FamFG zulässig war. Diese Voraussetzung ist nunmehr entfallen, da der Senat die Präklusionsregelung, abweichend vom Gesetzeswortlaut dahin auslegt, dass die Zulässigkeit eines Abänderungsbegehre...