1. Begrenzter Regelungsgegenstand: nur personenstandsrechtliche Erfassung
Das Gesetz regelt nur die personenstandsrechtliche Erfassung intersexueller Personen und beschränkt sich damit auf das absolute Minimum des vom BVerfG Verlangten. Ungeregelt bleibt das Verhältnis zur Transsexualität – hier ist weiterhin das TSG einschlägig. Auch andere Fragen der Intersexualität sind nicht erfasst, insbesondere nicht die existenzielle Frage, wie geschlechtsangleichende oder geschlechtskorrigierende Operationen zu regeln sind. Ebenfalls nicht geregelt wurden Fragen eines dritten Geschlechts im Familienrecht oder im Internationalen Privatrecht.
2. Überblick über die Regelungen
Seit dem 1.1.2019 sieht § 22 Abs. 3 PStG vor, dass ein Personenstandsfall ohne Geschlechtsangabe oder mit der Angabe "divers" ins Geburtenregister eingetragen werden kann. Voraussetzung ist bei einer Geburtsregistrierung, dass das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Darüber hinaus können Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung zu einem späteren Zeitpunkt nach § 45b Abs. 1 PStG ihren Personenstandseintrag durch Erklärung gegenüber dem Standesamt entsprechend den Möglichkeiten des § 22 Abs. 3 PStG ändern. Zugleich kann eine Vornamensänderung vorgenommen werden (§ 45b Abs. 1 S. 2 PStG). Diese Variante der Geschlechtsentwicklung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen (Abs. 3). Ist ein Kind geschäftsunfähig oder noch keine 14 Jahre alt, muss sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung zum Eintrag abgeben. Im Übrigen kann ein Kind die Erklärung nur selbst abgeben. Es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser sie, kann sie durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 45b Abs. 2 PStG).
3. Binarität mit Ausnahmen als Grundkonzept
Aus diesen wenigen Regelungen lässt sich die Grundkonzeption des Gesetzgebers ableiten.
(1) Das Geschlecht bleibt eine Frage des Personenstands.
(2) Es bleibt beim Grundsatz der Binarität, eine Eintragung als "divers" ist eine enge Ausnahme.
(3) Eine personenstandsrechtliche Erfassung ist nach der Konzeption des Gesetzes sowohl bei Geburt als auch durch Änderung des Eintrags zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
Personenstandsrechtlich sind damit die Optionen männlich, weiblich, divers und keine Eintragung möglich. Die offengelassene Eintragung bleibt eine Nichteintragung.