[ … ] Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22.7.2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 steigt von bisher 4.368 EUR um 144 EUR auf 4.512 EUR.
Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512 EUR steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317 EUR auf mtl. 328 EUR, eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364 EUR auf mtl. 376 EUR und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher mtl. 426 EUR auf mtl. 440 EUR. Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von mtl. 488 EUR auf mtl. 504 EUR.
Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 1.8.2015.
Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1.1.2015 um jeweils 4 EUR erhöht und zwar von mtl. 184 EUR auf 188 EUR für ein erstes und zweites Kind, von 190 EUR auf 194 EUR für ein drittes Kind und von 215 EUR auf 219 EUR für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrags jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184 EUR, 190 EUR und 215 EUR) auszugehen.
Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum 1.1.2016 weiter erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512 EUR auf 4.608 EUR steigen wird.
Da deshalb die ab dem 1.8.2015 gültige Tabelle zum 1.1.2016 aufgrund dieses höheren Kinderfreibetrags wohl erneut eine Änderung zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder erfahren wird, sind mit der Neufassung der Tabelle zum 1.8.2015 nur die Bedarfssätze angepasst und von weiteren Änderungen – etwa Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670 EUR – zunächst abgesehen worden. Diese bleiben der Änderung der Tabelle zum 1.1.2016 vorbehalten.
Anm. d. Red.: Die neue Düsseldorfer Tabelle ist in diesem Heft, S. 360, abgedruckt. S. auch Menne, Unterhaltsrecht: Anhebung des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB, FF 2015, 269.
Auszug aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 23.7.2015, Nr. 11/2015
FF 9/2015, S. 338 - 339