Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Gegenstands eines Klagebegehrens
Leitsatz (redaktionell)
1. Bleibt in einem Klageantrag ungewiss, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung auf Null DM oder eine Aufhebung eines Steuerbescheids begehrt wird, ist der Gegenstand eines Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet.
2. Es ist nicht Aufgabe eines FG, den Gegenstand des Klagebegehrens selbst zu ermitteln.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1
Tatbestand
Das ursprünglich örtlich zuständige Finanzamt ... gab am 5. September 1990 einen an den Kläger (Kl) gerichteten Schenkungsteuerbescheid zur Post. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Hinweis auf § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO 1977-). Gegenstand der Zuwendung war die unentgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen an der ... in ... durch die am ... 1992 verstorbene Mutter des Kl (Hinweis auf den Schenkungsvertrag vom 30. November 1989 – Bl. 116 ff. der Schenkungsteuerakten Bd. I). Die festgesetzte Schenkungsteuer betruf ... DM. Davon wurden gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG 1974) ... DM zinslos gestundet. Der Ablösungsbetrag der zinslos gestundeten Steuer errechnete das FA auf ... DM. Der Bescheid vom 5. September 1990 wurde nicht angefochten.
Mit dem auf die Vorschrift des § 164 Abs. 2 AO 1977 gestützten Änderungsbescheid vom 3. Januar 1994 setzte der inzwischen zuständig gewordene Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Schenkungsteuer auf ... DM fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben (Hinweis auf § 164 Abs. 3 AO 1977). Die Änderung beruhte auf den Feststellungen einer Außenprüfung zum gemeinen Wert der Geschäftsanteile an der .... Eine zinslose Stundung und die Festsetzung eines Ablösungsbetrages wurden nicht mehr verfügt.
Gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 3. Januar 1994 wurde durch den Kl form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Er wurde im wesentlichen damit begründet, daß durch den notariellen Vertrag vom 21. Mai 1991 (Bl. 34 ff der Schenkungsteuerakten Bd. I) der Schenkungsvertrag vom 30. November 1989 aufgehoben worden und deshalb die Schenkungsteuerschuld (rückwirkend) entfallen sei und desweiteren, daß die Vorschrift des § 25 Abs. 1 ErbStG 1974 im Hinblick auf den im Vertrag vom 30. November 1989 zugunsten der Schenkerin vorbehaltenen Nießbrauch zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Schließlich erhob der Kl auch Einwendungen gegen den gemeinen Wert der Geschäftsanteile an der ...
Der Antrag auf (teilweise) AdV des Bescheids vom 3. Januar 1994 wurde durch das FA mit Verfügung vom 21. März 1994 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch die Oberfinanzdirektion ... (OFD) mit Beschwerdeentscheidung vom 4. Oktober 1994 ... als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 1999, die dem Bevollmächtigten des Kl im Vorverfahren durch Zusendung mit einfachem Brief bekanntgegeben wurde, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 10. März 1999 – eingegangen beim Finanzgericht (FG) per Telefax am selben Tage – wurde namens und im Auftrag des Klägers (Kl) Klage erhoben. In der Klageschrift wird dargelegt, daß in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge gestellt werden sollen:
- Der Erbschaftsteuerschenkungsteuerbescheid in seiner geänderten Fassung vom 13.01.1994, Steuer-Nr.: ... wird aufgehoben und die Schenkungsteuer auf DM 0,00 festgesetzt.
- Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Das Urteil ist – notfalls gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar.
Desweiteren wird in der Klageschrift angekündigt, daß die Begründung nachgereicht wird. Im Original ging die Klageschrift am 11. März 1999 beim FG ein.
Mit Verfügung der Senatsgeschäftsstelle vom 19. März 1999 wurde die Prozeßbevollmächtigte gebeten, den Rechtsbehelf zu begründen, die Vollmacht im Original (doppelt) und eine Stellungnahme zur Höhe des Streitwerts (Hinweis auf § 23 des Gerichtskostengesetzes -GKG-) vorzulegen. Um die Erledigung bis zum 14. Mai 1999 wurde gebeten. Weder eine Prozeßvollmacht noch eine Klagebegründung wurden dem FG hieran anschließend vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 1999 – eingegangen beim FG am selben Tage – beantragte die Prozeßbevollmächtigte, die Frist zur Erledigung wegen erheblicher Arbeitsüberlastung um zwei Wochen bis zum 28. Mai 1999 zu verlängern.
Daraufhin setzte der Berichterstatter des erkennenden Senats durch die am 25. Mai 1999 mittels Postzustellungsurkunde (PZU) der Prozeßbevollmächtigten bekanntgegebenen Verfügungen vom 18. Mai 1999 Fristen zur Vorlage der Prozeßvollmacht im Original (§ 62 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung -FGO-) und zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 65 Abs. 2 FGO). Diese sollten innerhalb einer Frist von einem Monat dem FG vorgelegt werden. Eine Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens wurde im Anschluß an die Verfügung vom 18. Mai 1999 nicht vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 1999 – der am sel...