Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzierbarkeit einer Pensionszusage. Passivierung des niedrigeren Teilwerts anstelle des Anwartschaftsbarwerts
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Finanzierbarkeit einer Pensionszusage hängt davon ab, ob die Passivierung des Anwartschaftsbarwerts der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) im Zusagezeitpunkt zur Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde. Dabei ist jedoch eine (teilkongruente) Rückdeckungsversicherung zu berücksichtigen.
2. Statt des Anwartschaftsbarwerts kann die Kapitalgesellschaft den niedrigeren Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG ansetzen, wenn sie diesen nachweist. Damit ist nur der vom Arbeitnehmer erdiente Teil der Zusage anzusetzen, nicht aber der zukünftig zu erdienende Teil.
3. Besteht die Pensionszusage aus einer Alterszusage, einer Invaliden- sowie einer Hinterbliebenenversorgungszusage, ist die Finanzierbarkeit für jeden einzelnen Versorgungsteil gesondert zu prüfen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nrn. 1-2
Tenor
Die Änderungsbescheide über Körperschaftsteuer 2001, Gewerbesteuermessbetrag 2001 sowie über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG zum 31. Dezember 2001 vom 16. November 2006 werden dahingehend geändert, dass der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von DM …,– unterbleibt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die im April 1994 gegründete Klägerin berät Unternehmen der Bau- und Baustoffbranche bei der Einführung von Qualitätsmanagementsystemen. Seit Juli 1995 war Herr A., geboren am … 1959, Geschäftsführer der Klägerin, seit Februar 2001 alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer.
Im November 2001 erteilte die Klägerin Herrn A. durch Gesellschafterbeschluss des Herrn A. eine Pensionszusage, nach der er bei Erreichen der Altersgrenze eine monatliche Rente von EUR …,– erhalten sollte. Weiterhin war eine Hinterbliebenenversorgung für seine Witwe in Höhe von monatlich EUR …,– sowie für seine Kinder in Höhe von monatlich EUR …,– bzw., wenn sie Vollwaisen sein würden, EUR …,– vorgesehen. Nach einer anderen Fassung der Pensionszusage vom selben Tage, die Herr A. als Versorgungsberechtigter und Geschäftsführer unterschrieb und die nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten nicht umgesetzt wurde, sollte die Altersrente EUR …,– und die Witwenrente EUR …,– sowie die Halbwaisenrente EUR …,– betragen.
Die Klägerin schloss am 01. Dezember 2001 bei der B. Lebensversicherungs-AG eine Rückdeckungsversicherung (Nr. …) in Gestalt einer Risikolebensversicherung ab, deren Versicherungsleistung EUR …,– betragen sollte. Der jährliche Beitrag hierfür belief sich auf EUR …,–; der Effektivbeitrag auf Zeit, der nicht garantiert war, betrug EUR …,–.
Weiterhin schloss die Klägerin bei der B. Lebensversicherungs-AG eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Nr. …) über eine Kapitalleistung von EUR …,– ab; die Altersrente sollte jährlich EUR …,– betragen, während im Todesfall eine Rentengarantiezeit von fünf Jahren und im Invaliditätsfall eine Prämienbefreiung gelten sollte. Der halbjährliche Beitrag für die Rentenversicherung betrug EUR …,–, jährlich mithin EUR …,–.
Schließlich schloss die Klägerin nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag eine Berufsunfallversicherung auf ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ab; der Beitrag belief sich auf EUR …,– jährlich.
Zu weiteren, hier nicht streitigen Änderungen der Pensionszusage kam es am 25. Mai 2002, 16. Juli 2002 und 29. November 2002.
Die Klägerin bildete zum 31. Dezember 2001 eine Pensionsrückstellung gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz – KStG – in Höhe von DM …,–; diesem Wert lag ein versicherungsma-thematisches Gutachten der B. Lebensversicherungs-AG zu Grunde. Der Anwartschaftsbarwert gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG betrug ausweislich einer Mitteilung des Versicherungsunternehmens DM …,–. Diese Berechnung beruhte – ausweislich einer Prüfungsnotiz des Beklagten – auf der Pensionszusage, die per Gesellschafterbeschluss erteilt worden war.
Der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung (Rentenversicherung) betrug ausweislich einer Mitteilung der B. AG vom 14. Juni 2002 DM …,–. Weitere Aktiva waren: Anlagevermögen DM …,–, garantierte Versicherungssummen aus 1997 DM …,–, Teilfertige Arbeiten DM …,–, Forderungen DM …,–, sonstige Vermögensgegenstände DM …,–, liquide Mittel DM …,– und aktive Rechnungsabgrenzungsposten DM …,–, Aktiva insgesamt: DM …,–.
Zu den weiteren Passiva neben der Pensionsrückstellung in Höhe von DM …,– gehörten eine Steuerrückstellung über DM …,–, sonstige Rückstellungen in Höhe von DM …,– sowie Verbindlichkeiten in Höhe von DM …,–. Das Kapital belief sich auf DM …,–.
Der Beklagte setzte die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für 2001 mit Bescheiden vom 17. Juli 2003 zunächst erklärungsgemäß fest; die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 16...