I. Gesetzlicher Güterstand
1. Grundsätzliches
Rz. 15
Der gesetzliche Güterstand ist geprägt vom Grundsatz der Gleichberechtigung. Die "Hausfrauenehe" ist in Finnland nur selten anzutreffen. Dies schlägt sich auch in den Regelungen zum gesetzlichen Güterstand nieder. Das Vermögen, welches ein Ehegatte in die Ehe einbringt, bleibt sein eigenes Vermögen. Auch während der Ehe von einem der Ehepartner erworbenes Eigentum bleibt sein Eigentum, § 34 AL. Die Trennung des Eigentums gilt auch für während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten. Gemäß § 52 AL haftet jeder Ehegatte für seine eigenen Verbindlichkeiten, die er vor oder während der Ehe eingegangen ist. Die Ehe ändert nichts an den grundsätzlichen Regeln des Eigentumserwerbs, der Stellung des Eigentums sowie des Eigentumsverlustes. Es bestehen jedoch Beschränkungen.
2. Beschränkungen
Rz. 16
Ein Ehegatte kann gem. §§ 38, 39 AL nicht ohne schriftliche Zustimmung des Ehepartners die gemeinsam bewohnte Wohnung, Hausrat, der von beiden genutzt wird, Arbeitsmittel, welche vom anderen Ehegatten genutzt werden, bzw. persönliche Gegenstände, die vom Ehegatten oder Abkömmling genutzt werden, veräußern. Ein gutgläubiger Erwerb Dritter ist möglich. Rechtsgeschäfte, die ohne diese schriftliche Zustimmung vorgenommen werden, sind nichtig, sofern der andere Ehegatte binnen drei Monaten ab Kenntnis vom Rechtsgeschäft Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erhebt. Die Klage ist jedoch verspätet, sofern eine Änderung im Grundbuch bereits vorgenommen worden ist und der Erwerber gutgläubig war.
3. Ehegattenanteilsrecht
Rz. 17
Ein Ehegatte ist grundsätzlich am gesamten Vermögen des anderen Ehegatten beteiligt, § 35 Abs. 1 AL. Im gesetzlichen Ehegüterstand (§§ 34 ff. EheG) behält jeder Ehegatte sein bei der Eheschließung vorhandenes Eigentum und erwirbt auch während der Ehe eigenes Eigentum, hat jedoch ein Gattenanteilsrecht am Vermögen des anderen Ehegatten im Rahmen des § 35 EheG. Nicht unter das Ehegattenanteilsrecht fällt lediglich das Vorbehaltsgut, welches aufgrund eines besonderen Erwerbstatbestandes erworben wurde. Dies kann z.B. eine Erbschaft oder Schenkung sein, bei der das Ehegattenanteilsrecht explizit ausgeschlossen worden ist. Des Weiteren fallen auch höchstpersönliche, nicht übertragbare Rechte nicht unter das Ehegattenanteilsrecht. Ein dem deutschen "Anfangsvermögen" entsprechendes Vermögen, welches nicht unter das Ehegattenanteilsrecht fällt, gibt es also nicht. Vor einer Vermögensauseinandersetzung kann das Ehegattenanteilsrecht nicht übertragen werden, es ist auch nicht pfändbar.
Rz. 18
Die Wirkung des Ehegattenanteilsrechts beginnt (auch rückwirkend) mit der Eingehung der Ehe und endet mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens oder dem Tod eines Ehegatten. Aufgrund der Tatsache, dass auch voreheliches Vermögen unter das Ehegattenanteilsrecht fällt, kann es bei kurzer Ehedauer zu nicht sachgerechten, unverhältnismäßigen Ausgleichsansprüchen im Ausgleichsverfahren kommen. Daher kann vor Gericht in einem Angleichungsverfahren gem. § 103b AL bestimmtes Vermögen vom Ehegattenanteilsrecht ausgenommen werden.
4. Ausgleichsverfahren anlässlich der Scheidung
Rz. 19
Beim güterrechtlichen Ausgleichsverfahren wird zunächst geklärt, wie das Vermögen den beiden Ehegatten zuzuordnen ist. Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten werden die Vermögensgegenstände, an dem ein Ehegattenanteilsrecht besteht, aufaddiert. Jedem der Ehegatten steht die Hälfte dieses Vermögens zu. Daraus folgt, dass dem Ehegatten mit dem geringeren Vermögen ein Ausgleichsanspruch (tasinko) zusteht. Der Ausgleichspflichtige kann gem. § 103 AL wählen, ob er den Ausgleich durch Übereignung einzelner Vermögensgegenstände oder durch eine Geldzahlung erbringt. Der Berechtigte hat also keinen Anspruch auf bestimmte Vermögensgegenstände.
5. Ausgleichsverfahren im Todesfall
Rz. 20
Der überlebende Ehegatte hat im finnischen Recht nicht die Stellung eines Erben. Verstirbt einer der Ehegatten, gilt hinsichtlich des Ausgleichsverfahrens Folgendes:
Steht dem überlebenden Ehegatten ein Ausgleichsanspruch zu, kann er diesen dem Erben gegenüber geltend machen. Ist das Vermögen des überlebenden Ehegatten geringer als das des Erblassers, muss differenziert werden:
Grundsätzlich wird der Ausgleich erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten vorgenommen. Dies ist, sofern keine steuerlichen Gründe bestehen, bei intakten Familien der Regelfall. Die Abkömmlinge des Erblassers können schon vor dem Erbfall die Auseinandersetzung verlangen. Der überlebende Ehegatte ist jedoch nicht ohne Schutz. Es steht ihm das Recht zu, die eheliche Wohnung nebst Mobiliar weiterzubenutzen. Sofern kein Testament vorliegt, bedeutet dies vereinfacht, dass der überlebende Ehegatte im Ergebnis die Hälfte des Vermögens beider Ehegatten als güterrechtlichen Ausgleich erhält, jedoch nicht Erbe wird.
II. Ehelicher Unterhalt
Rz...