Der Zwangsvollstreckungsantrag ist zulässig und begründet und rechtfertigt die ausgesprochenen Zwangsmittel. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, insbesondere ein zugunsten der (lediglich umfirmierten) Gläubigerin ergangener Titel, liegen vor.
Vollstreckung als unvertretbare Handlung
Das LG hat auch zutreffend erkannt, dass die vorliegende Verurteilung zu Rückruf "oder" Entfernen durch die beantragte Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist. Dies folgt daraus, dass zumindest eine dieser beiden Handlungen nicht vertretbar ist und das Urteil den Schuldnerinnen die Wahl überlässt, welche der beiden Maßnahmen sie hinsichtlich eines jeden Gegenstands vornehmen.
Das nach dem Titel gebotene Verhalten liegt darin, die dort näher bezeichneten Erzeugnisse "zurückzurufen oder endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen" (und zwar verbunden mit den im Titel weiter geforderten Erklärungen gegenüber den Adressaten). Während die materielle Anspruchsgrundlage in § 140a Abs. 3 S. 1 PatG, auf die das Urteil ausweislich seiner Gründe gestützt ist, mit der Konjunktion "oder" dem Gläubiger die Wahl einräumt, Rückruf oder Entfernen oder beides nebeneinander zu verlangen (vgl. BGHZ 215, 89 Rn 11 ff. – Abdichtsystem), überlässt die vorliegende Verurteilung mit derselben Konjunktion den Schuldnerinnen, an die sie gerichtet ist, die Wahl zwischen Rückruf oder Entfernen.
Schuldnerinnen haben Wahlrecht
Erweist sich wenigstens eine dieser zur Wahl gestellten Handlungen als nicht vertretbar, so kann das Wahlrecht der Schuldnerinnen nicht dadurch übergangen werden, dass die Gläubigerin sich hinsichtlich der Alternative, sollte diese eine vertretbare Handlung sein, zur Vornahme nach § 887 ZPO ermächtigen lasse, sondern bleibt nur, die Schuldnerinnen im Ergebnis zu der – ihrer Wahl überlassenen – Erfüllung nach § 888 ZPO anzuhalten.
Zumindest der den Schuldnerinnen zur Wahl gestellte Rückruf ist im Allgemeinen – und auch hier – keine nach § 887 ZPO zu vollstreckende vertretbare Handlung, sondern als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
Eine dem Rückruf gewidmete, aber durch Dritte (einschließlich des Gläubigers) ausgesprochene Aufforderung an die Besitzer der Verletzungsgegenstände ist nicht in demselben Maß wie eine vom Schuldner persönlich ausgesprochene Aufforderung dazu geeignet, die an den Vertriebswegen Beteiligten zu einer Rückgabe der patentverletzenden Gegenstände zu veranlassen. In der Erklärung gerade des Schuldners selbst gegenüber dem Rückrufadressaten, zur Rücknahme des Verletzungsgegenstands gegen Kostenerstattung bereit zu sein, liegt nämlich für die Abnehmer neben der Sensibilisierung hinsichtlich der Verletzung ein weiterer wesentlicher Anreiz zur Rückgabe. Im Übrigen scheidet eine Vornahme des Rückrufs durch Dritte insbesondere aus, wenn der Gläubiger – wie regelmäßig – keine oder zumindest weniger umfassende oder gesicherte Kenntnis von den Abnehmern des Schuldners hat.
Es genügt, wenn eine Alternative unvertretbar ist
Nach alledem kann dahinstehen, ob eine auf (unbedingtes) Entfernen aus den Vertriebswegen gerichtete Verurteilung nach § 887 ZPO zu vollstrecken wäre, soweit es keiner höchstpersönlichen Entfernungsmaßnahmen bedarf.
Voraussetzungen lagen vor
Die weiteren sachlichen Voraussetzungen der Zwangsmittel nach § 888 ZPO liegen vor:
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Die Schuldnerinnen hatten nach Aktenlage bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nichts unternommen, um ihrer Verpflichtung zum Rückruf oder endgültigen Entfernen aus den Vertriebswegen nachzukommen. |
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Die eingewandte Unmöglichkeit der Erfüllung sieht das OLG nicht. Danach ist der Rückruf insbesondere nicht dadurch gegenstandslos und somit ausgeschlossen, dass die von Benutzungshandlungen der Schuldnerinnen betroffenen Aluminiumdielen sämtlich bereits an – nicht näher spezifizierte – Endabnehmer gelangt sein mögen. Die Pflicht zum Rückruf setzt weder voraus, dass der Schuldner Verfügungsgewalt über die vom Rückruf betroffenen Gegenstände hat (BGHZ 215, 89 Rn 29 ff. – Abdichtsystem), noch dass das Erzeugnis keinen Endabnehmer erreicht hat. |
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Kein Hindernis für zumindest den Rückruf ist der Umstand, dass die zurückzurufenden Erzeugnisse Eigentum ihrer Abnehmer geworden sein mögen. Dass die hier gegenständlichen Aludielen bei den Endabnehmern verbaut sein sollen, schließt jedenfalls die Rückrufverpflichtung ebenfalls nicht aus. Unmöglichkeit kann dieser Umstand zumindest so lange nicht begründen, wie der Rückbau und eine Herausgabe der Verletzungsgegenstände durch deren Endabnehmer nicht unmöglich sind. Rückruf in diesem Sinn ist nämlich (bloß) die dem Schuldner obliegende Aufforderung an dessen Abnehmer, die von ihm gelieferten patentverletzenden Erzeugnisse zurückzugeben. Ob die Abnehmer dieser Aufforderung Folge leisten, bleibt deren Entscheidung überlassen und hat auf die Verantwortlichkeit des Schuldners keine Auswirkung. Dieser hat vielmehr alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Abnehmer aufgrund der Auffo... |