Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
BGH folgt dem OLG
Das OLG ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Verhängung eines Ordnungsgelds die fehlende Beschwer entgegensteht, wenn im Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds weder ein konkreter Betrag noch eine ungefähre Größenordnung des Ordnungsgelds angegeben wurde und das Gericht die Höhe des Ordnungsgelds nach seinem Ermessen festgesetzt hat.
Beschwer bedarf der besonderen Begründung
Die Beschwer des Gläubigers in einem Ordnungsmittelverfahren bedarf unter Berücksichtigung des doppelten Zwecks der Ordnungsmittel – zivilrechtliche Beugemaßnahme und strafähnliche Sanktion – sowie des Umstands, dass das Ordnungsgeld zwar auch der effektiven Durchsetzung der Rechte des Gläubigers dient, aber nicht zu seinen Gunsten verhängt wird, sondern gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO zugunsten der Staatskasse beigetrieben wird, einer besonderen Begründung, sofern auf seinen Antrag nur überhaupt ein Ordnungsmittel verhängt worden ist (BGH v. 23.11.2023 – I ZB 29/23).
Ohne Betragsangabe fehlt es stets an der Beschwer
Ergibt sich aus dem Ordnungsmittelantrag des Gläubigers – einschließlich dessen Begründung – weder ein (Mindest-)Betrag noch eine Größenordnung für das beantragte Ordnungsgeld, legt der Gläubiger die Sanktionierung des Verhaltens des Schuldners einschließlich der damit zusammenhängenden effektiven Durchsetzung seines titulierten Rechts in das Ermessen des Gerichts. Sein Rechtsschutzziel ist dann beschränkt auf die Verhängung (irgend-)eines Ordnungsmittels. Übt das Gericht – wie hier – sein Ermessen aus und verhängt ein Ordnungsmittel, ist das vom Gläubiger verfolgte Rechtsschutzziel erfüllt und fehlt es an einer Beschwer (BGH GRUR 2024).
Für einen Verbraucherschutzverband gelten keine Ausnahmen
Diese Grundsätze gelten auch für den Fall der Beantragung von Ordnungsmitteln durch einen qualifizierten Verbraucherverband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Übertragung der vorstehend genannten Grundsätze zur Bestimmung der Beschwer im Ordnungsmittelverfahren auf qualifizierte Verbraucherverbände sei nicht angemessen, weil diesen die Tragung des mit einer Bezifferung des Ordnungsmittels im Falle der (Teil-)Zurückweisung des Antrags verbundenen Kostenrisikos nicht zumutbar sei.
Kostenrechtliche Privilegierung ist nicht vorgesehen
Der Umstand, dass ein qualifizierter Verbraucherverband lauterkeitsrechtliche Ansprüche zwar im eigenen Namen, aber im Kollektivinteresse verfolgt, rechtfertigt es nicht, ihn von einem nach den §§ 91 ff. ZPO jeden Antragsteller treffenden Kostenrisiko freizustellen, das sich realisieren kann, wenn die gerichtliche Entscheidung hinter dem gestellten Antrag zurückbleibt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verbraucherverband an der effektiven Rechtsdurchsetzung, insbesondere an der Stellung von Ordnungsmittelanträgen, gehindert würde. Ein Verbraucherverband, dessen Eintragung in die Liste nach § 4 Abs. 2 UKlaG voraussetzt, dass er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert zur dauerhaften und sachgerechten Aufgabenerfüllung in der Lage ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 UKlaG), ist – wie jeder andere Antragsteller – gehalten, vor der Einleitung gerichtlicher Verfahren die Erfolgsaussichten einzuschätzen und sein prozessuales Verhalten nach dieser Einschätzung auszurichten. Gleichermaßen ist es einem Verbraucherverband zuzumuten, bereits bei Antragstellung die Möglichkeit eines Rechtsmittels einzukalkulieren.
Begünstigung bei der Streitwertfestsetzung ist nicht übertragbar
Die für die Streitwertbegünstigung nach § 12 Abs. 3 und 4 UWG geltenden, für Verbraucherverbände weniger strengen Grundsätze (zu § 12 Abs. 4 UWG a.F., vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2011 – I ZR 183/09; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 12) sind auf die Regelungen des Rechtsmittelrechts, das einem besonderen Bedürfnis an Klarheit und Eindeutigkeit unterliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 4.4.2024 – I ZB 64/23), nicht übertragbar.
Keine Vorlage an den EuGH
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.