Leitsatz
Erteilt der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher den bedingten Sachpfändungsauftrag nach Abnahme der Vermögensauskunft nach Maßgabe des Moduls K3 im amtlichen Gerichtsvollzieherauftrag, fällt keine Nichterledigungsgebühr an, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis keine pfändbaren Gegenstände ergeben.
OLG Naumburg, Beschl. v. 15.10.2020 – 12 W 52/20
1 Der Fall
Gläubiger ist mit den GV-Kosten nicht einverstanden
Der Gläubiger wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für eine nicht erledigte Amtshandlung durch den Gerichtsvollzieher (GV) gem. Nr. 604, 716 KV GvKostG.
In seinem Vollstreckungsauftrag vom 3.2.2020 beauftragte der Gläubiger den GV mit der Abnahme einer Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Vollstreckungsversuch – Modul G1). Er kreuzte dabei weiter u.a. unter Modul K 3 des Vordrucks an, welches lautet: "Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben."
Gebühren für nicht durchgeführte Sachpfändung
Mit Schreiben vom 18.2.2020 teilte der GV dem Gläubiger mit, dass er dem Schuldner eine Zahlungsfrist bis zum 17.3.2020 eingeräumt und den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 18.3.2020 anberaumt habe. An diesem Tag gab der Schuldner die Vermögensauskunft ab, worüber der GV ein Protokoll erstellte. Daraufhin stellte der GV am selben Tag die Fruchtlosigkeit der Vollstreckung fest. Mit Kostenrechnung vom selben Tag stellte der GV dem Gläubiger u.a. 15,00 EUR nach Nr. 604 KV GvKostG für eine nicht erledigte Amtshandlung sowie eine anteilig hierauf nach Nr. 716 KV GvKostG anfallende Auslagenpauschale von 3,00 EUR in Rechnung. Mit weiterer Kostenrechnung vom 19.3.2020 stellte der GV nach Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO erneut eine Gebühr nach KV GvKostG 604 sowie eine Gebühr für die sonstige Zustellung gemäß KV GvKostG 716 (Auslagenpauschale) i.H.v. 10,00 EUR in Rechnung.
Erinnerung gegen den Kostenansatz
Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 2.2.2020 Erinnerung gegen den Kostensatz bezüglich der Kosten für die nicht erledigte Amtshandlung gem. Nr. 604 KV GvKostG in Höhe von 15,00 EUR eingelegt. Er trägt hierzu vor, er habe die Abnahme der Vermögensauskunft nach vorherigem Pfändungsversuch nicht beauftragt, so dass die Gebühr nicht in Rechnung gestellt werden könne. Allein die Abnahme der Vermögensauskunft sei beauftragt gewesen.
Der GV hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem AG vorgelegt. Gegen die Zurückweisung der Erinnerung und der nachfolgenden Beschwerde durch das LG richtet sich seine weitere Beschwerde zum OLG.
2 II. Die Entscheidung
Das OLG widerspricht AG und LG
Die weitere Beschwerde ist gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig und in der Sache begründet. Der GV hat in seiner Kostenrechnung zu Unrecht eine Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung gem. Nr. 604 KV GvKostG zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale erhoben.
Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden
Zunächst ist die vorliegende Konstellation von der Fallgestaltung abzugrenzen, in der das Modul K 3, also der bedingte Pfändungsauftrag, angekreuzt wurde, aber bereits ein Vermögensverzeichnis vorliegt und die Abschrift dem Folgegläubiger erteilt wird.
In diesem Fall fehlt es bereits an der "Abnahme der Vermögensauskunft", so dass die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten und der Gebührentatbestand der Nr. 604 i.V.m. Nr. 205 KV GvKostG nicht erfüllt ist (OLG Düsseldorf, 1.2.2018 – 10 W 10/18).
Streit bei bedingtem Pfändungsauftrag
Ob eine Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung nach Nr. 604, 205 KV GvKostG auch dann anfällt, wenn der Gläubiger zusammen mit dem Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft einen bedingten Pfändungsauftrag für den Fall erteilt, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt, die Bedingung aber nicht eintritt, so wie es hier der Fall war, war in der Rechtsprechung umstritten. Zwischenzeitlich hat sich eine herrschende Meinung herausgebildet.
Die Mindermeinung: Der Gläubiger muss zahlen, der Schuldner erstatten
Nach einer – aus Sicht des Senates zwischenzeitlich überholten – Ansicht, der sich auch das LG mit dem angefochtenen Beschluss angeschlossen hat (vgl. u.a. OLG Schleswig, 11.9.2015 – 9 W 95/15; LG Bonn, 5.3.2015 – 4 T 61/15), ist die Frage zu bejahen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es der Gläubiger nicht in der Hand habe, durch Aufstellen von Bedingungen den GV zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen. Der Fall, dass ein Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des GV erteilt werde und die Bedingung sodann nicht eintrete, stehe einer Nichterledigung "aus Rechtsgründen" wirkungsmäßig gleich, da in beiden Fällen die Nichterledigung nicht der Sphäre des GV zuzuordnen sei. Für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG sei es nicht maßgeblich, ob im Einzelfall eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen sei oder ob diese entfalle, weil der Schuldner gemäß der von ihm abgegebene...