Teil IV
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Der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umfasst als Anlage 4 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) insgesamt zwei Seiten. Er wird ergänzt durch die Anlage 5 zur ZVFV, den Entwurf eines Pfändungsbeschlusses und/oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie je nach dem zu vollstreckenden Anspruch die Anlage 7 zur ZVFV zur Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, oder die Anlage 8 zur ZVFV für die Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen. In FoVo 2024, 21, 41 und 61 hatten wir die ersten drei Teile des Antrags besprochen. Hieran knüpft der nachfolgende Beitrag an.
VIII. Die Versicherungen
Die ZPO sieht in unterschiedlichen Kontexten vor, dass der Antragsteller eine Versicherung abgeben kann. Diese Versicherungen finden ihre Aufnahme im Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses oder des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 4 zur ZVFV, obwohl sie nicht nur gegenüber dem Vollstreckungsorgan, sondern zumindest auch gegenüber dem Drittschuldner abgegeben werden. Die freie Zeile zeigt dabei, dass die Aufzählung der Versicherungen nicht abschließend ist.
Streit um die Reichweite der Versicherung ist entschieden
Der Rahmen sieht dabei zunächst die Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung i.S.d. § 753a ZPO vor. Zu sehen ist, dass die Erklärung nach § 753a ZPO sich schon nach ihrem Wortlaut nicht auf die Verfahrensvollmacht beschränkt, während § 81 ZPO dem Wortlaut nach nur die Prozess- bzw. Verfahrensvollmacht betrifft. Das liegt auch daran, dass § 81 ZPO eine fiktive Außenvollmacht regelt, während § 753a ZPO die tatsächlich erteilte Vollmacht betrifft. Insoweit deckt die Versicherung auch das Vorliegen einer Geldempfangsvollmacht ab, ohne dass es beim Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses oder des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hierauf ankäme. Wer also die Versicherung nach § 753a ZPO abgibt, muss weder eine Verfahrens- noch eine Geldempfangsvollmacht vorlegen. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 753a ZPO (BT-Drucks 19/20348, S. 72), entspricht zusätzlich der Auffassung des Verordnungsgebers, d.h. des BMJ (Schreiben vom 1.12.2021, RA4 – 3740/18 – R4 369/2021) und ist inzwischen auch höchstrichterlich geklärt (BGH, 5.7.2023 – VII ZB 35/21).
Vereinfachte Vollstreckungsanträge
Im Fall eines elektronisch eingereichten vereinfachten Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid nach § 829a ZPO, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids entbehrlich, wenn die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 EUR beträgt, wobei Kosten der Zwangsvollstreckung bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen sind, wenn
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sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind, |
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die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nicht vorgeschrieben ist und |
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der Gläubiger dem Antrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt. |
Der Gläubiger muss in diesem Fall versichern, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht. Diese Versicherung ist im Antrag in dem aufgezeigten Rahmen abgebildet und kann durch ein einfaches Setzen des Kreuzchens abgegeben werden.
Hinweis
Das Kreuzchen sollte allerdings nicht standardmäßig gesetzt sein, wenn ein Antrag nach § 829a ZPO gestellt wird. Vielmehr sollte dies ein aktiver Akt bleiben, der auf die vorherige Kontrolle des tatsächlichen Vorhandenseins des Vollstreckungsbescheids referenziert. In der Praxis kommt es durchaus vor, dass ansonsten die Versicherung abgegeben wird, obwohl der Vollstreckungsbescheid – etwa weil er falsch abgelegt wurde – nicht auffindbar ist.
Gesetzliche Änderung ist in Sicht
Es besteht die Hoffnung, dass die Regelung des § 829a ZPO zeitnah auf andere Vollstreckungstitel mit oder ohne Wertgrenze erweitert wird. Der Bundestag berät aktuell das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, mit dem die Regelungen der §§ 754a und 829a ZPO auf alle Vollstreckungstitel wegen der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen erweitert werden sollen. Auch sollen die weiteren Beschränkungen im Hinblick auf das Erfordernis der Vorlage von ergänzenden Unterlagen entfallen. Die dadurch ggfs. erforderlichen Anpassungen der Formulare können der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ZVFV nach einer gesetzlichen Änderung vornehmen, ohne dass es dafür einer Änderung der Formulare durch den Verordnungsgeber bedürfte. Ungeachtet dessen ist auch eine weitere Änderung der Formulare in Vorbereitung.
Weitere – freie – Versicheru...