Zuschlag nur bei wirksamem Höchstgebot
Das LG hat die Beschwerde der Meistbietenden zu Recht zurückgewiesen, da der Zuschlag auf das von ihr abgegebene Gebot nicht erteilt werden konnte. Der Zuschlag ist nach § 81 Abs. 1 ZVG dem Meistbietenden zu erteilen. Meistbietender ist, wer das höchste wirksame Gebot abgegeben hat. Dies war die Nächstbietende, da das Gebot der Meistbietenden nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG vom Vollstreckungsgericht zu Recht wegen Nichterbringens einer den Anforderungen des § 69 ZVG entsprechenden Sicherheitsleistung zurückgewiesen worden war.
Anordnung der Sicherheitsleistung war erforderlich
Die Sicherheitsleistung war von dem Vollstreckungsgericht nach § 70 Abs. 1 ZVG anzuordnen. Die Gläubigerin hatte gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG sofort nach Abgabe des Gebots eine Sicherheitsleistung verlangt. Dazu war sie als Gläubigerin berechtigt, da ihr Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde. Hat ein Beteiligter zulässigerweise Sicherheit verlangt, so muss das Vollstreckungsgericht bei seiner nach § 70 Abs. 1 ZVG sofort zu treffenden Entscheidung diese auch anordnen; ein Ermessensspielraum steht ihm nicht zu (BGH NJW 2012, 3376; BGH NJW-RR 2006, 715; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 70 Rn 2).
Sicherheitsleistung durch Bareinzahlung ist möglich
Die Meistbietende hat die angeordnete Sicherheit nicht entsprechend den Vorgaben des § 69 Abs. 4 ZVG erbracht. Allerdings ist dies nicht schon deshalb der Fall, weil die Beteiligte zu 2 eine in § 69 ZVG nicht ausdrücklich vorgesehene Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse vorgenommen hat. § 69 ZVG schließt in seinem Abs. 1 eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung aus und sieht in seinen Abs. 2 bis 4 nur bestimmte Formen der Sicherheitsleistung vor. Als Sicherheitsleistung kommen neben Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks (§ 68 Abs. 2 ZVG) auch unbefristete, unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaften eines Kreditinstituts (§ 69 Abs. 3 ZVG) in Betracht, die jeweils bestimmten Anforderungen entsprechen müssen. Ferner kann nach § 69 Abs. 4 ZVG eine Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse erbracht werden, wenn der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
Ob diese Regelung abschließend ist, ist umstritten.
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Dies wird teilweise im Hinblick auf den Wortlaut der Norm und deren Entstehungsgeschichte angenommen. Das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz habe durch die Abschaffung von Sicherheitsleistungen durch Bareinzahlung eine Anpassung des Gesetzes an die modernen Zahlungsmethoden vornehmen und die Sicherheit an den Gerichtskassen erhöhen wollen. Auch die Systematik des Gesetzes spreche für eine abschließende Regelung in § 69 Abs. 4 ZVG. Wie sich aus § 49 Abs. 3 ZVG ergebe, seien Bareinzahlungen nur im Fall einer ausdrücklichen Zulassung möglich. Aus § 1 Abs. 3 ZahlVGJG folge nichts anderes. Danach sei eine Bareinzahlung in einem Eilfall möglich. Ein solcher könne jedoch bei einer Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren im Hinblick auf die Bekanntmachungsfristen des § 43 Abs. 1 ZVG praktisch nicht angenommen werden. Schließlich gewährleiste eine solche Auslegung auch, dass der Geldwäsche durch Bareinzahlung bei den dem Geldwäschegesetz nicht unterliegenden Gerichtskassen Einhalt geboten werde (LG Berlin, 22.7.2009 – 86 O 74/09). |
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Demgegenüber wird der Standpunkt bezogen, dass wie bei § 49 Abs. 3 ZVG auch im Rahmen des § 69 Abs. 4 ZVG eine Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse möglich sei (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 69 Rn 5). Darüber hinausgehend wird eine Bareinzahlung der Sicherheitsleistung bei der Gerichtskasse für möglich angesehen, wenn diese das Geld entgegennimmt und eine Quittung darüber erstellt (LG Berlin Rpfleger 2008, 660; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., §§ 67–70 Rn 45; Hk-ZVG/Stumpe, 2. Aufl., § 69 Rn 13). |
BGH entscheidet Streitfrage und sagt ja!
Der BGH entscheidet diese Streitfrage dahingehend, dass eine Sicherheitsleistung durch eine vorherige Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse möglich ist. Zwar spricht der Wortlaut des § 69 Abs. 4 ZVG wie auch jener des § 70 Abs. 2 Satz 2 ZVG auf den ersten Blick gegen ein solches Verständnis, da nur die Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse genannt wird. Allerdings zeigt gerade die Regelung des § 49 Abs. 3 ZVG, dass das Gesetz im Zusammenhang mit der Entrichtung des Bargebots ausdrücklich auch eine Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse vorsieht. Aus der Erwähnung dieser Alternative nur in § 49 Abs. 3 ZVG kann nicht geschlossen werden, dass diese Möglichkeit der Erbringung der Sicherheitsleistung im Rahmen des § 69 Abs. 4 ZVG ausgeschlossen sein soll. Weder die Entstehungsgeschichte der Norm noch deren Sinn und Zweck geben in dieser Richtung einen Anhaltspunkt. Der unbare Zahlungsverkehr soll vor allem den notwendigen Sicherheitsaufwand im Bereich der Justiz reduzieren, aber auch die Abwicklung von Vorgängen erleichtern (BT-Drucks 16/3038 S. 2, 27). Diese Ziele werden d...