Verordnung ist in Kraft getreten
In FoVo 2012, 126 haben wir bereits ausführlich über die Zwangsvollstreckungsformularverordnung berichtet. Mit ihr hat das Bundesministerium der Justiz auf der Grundlage von § 829 Abs. 4 ZPO Formulare für
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den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung, |
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den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen, |
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den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen und – soweit gleichzeitig gestellt – die Anträge |
mit Zustimmung des Bundesrates eingeführt. Die Verordnung wurde nun am 31.8.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2012, S. 1822).
Formulare sind zum 1.3.2013 verbindlich
Seit dem 1.8.2012 können die Formulare vom Gläubiger ebenso wie von den ihn vertretenden Rechtsanwälten und Inkassounternehmen optional genutzt werden. Ab dem 1.3.2013 ist ihre Verwendung allerdings zwingend vorgeschrieben (§ 3 ZwvFVO). Dies wirft besondere technische Probleme auf, weil die Formulare in die Softwaresysteme integriert werden müssen. Derzeit steht nämlich nur eine ausfüllbare Pdf-Version (http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/_doc/_faq_doc.html?nn=1512734) zur Verfügung, die allerdings nicht abgespeichert, sondern nur ausgefüllt ausgedruckt und dann abgeheftet werden kann. Dies ist jedenfalls für die Rechtsdienstleister keine überzeugende Lösung und auch nicht ausreichend.
Formulare gelten nur für die schriftliche Antragstellung
Die Formulare gelten nur für die schriftliche, nicht aber auch für die ab dem 1.1.2013 in einzelnen Bundesländern mögliche elektronische Antragstellung nach § 829a ZPO n.F. Hier können die bisherigen Formulare weiterverwendet werden. Da das demnächst verbindliche amtliche Formular nach der ZwVFVO in vielen Belangen unzureichend ist, ist dies ein nicht unerheblicher Vorteil.
Hinweis
Die Formulare wurden zum Teil in Farbe bekannt gemacht. Dies bedeutet, dass sie grundsätzlich auch in Farbe ausgedruckt werden müssen! Dass hier im BMJ keine Praktiker am Werk waren, liegt auf der Hand. Es erscheint zwar kaum vorstellbar, dass der Rechtspfleger den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses deshalb ablehnt, weil er nicht in Farbe vorgelegt wurde. Ausgeschlossen ist dies aber nicht …
Schreiben Sie uns, welche Erfahrungen Sie mit den neuen Formularen machen. Wir werden darüber berichten und unsere Experten werden Ihnen praktische Tipps und Tricks geben.