I. Das Problem
Auskünfte zur Vermögensauskunft neu formuliert
Wir holen uns immer Auskünfte über eine Auskunftei ein. Seit das Zwangsvollstreckungsrecht reformiert ist, kommen wir mit den dort erteilten Auskünften nicht mehr so recht klar. Früher wurde einfach mitgeteilt, wenn ein Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder eine Haftanordnung erlassen wurde. Jetzt bekommt man z.B. mitgeteilt: "Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen".
Was uns interessiert
Könnten Sie insoweit einmal mitteilen, wie man als Gläubiger mit solchen Informationen umgehen soll? Mich würden hier einfach einmal ein paar Tipps aus der Praxis interessieren, beispielsweise ob man selbst als Anwalt eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis holen sollte, wo hier der Mehrwert im Verhältnis zu einer gewerblichen Auskunft ist und was ich mit welchen Fristen für eine Wiedervorlage mit der Auskunft "Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen" oder anderen Informationen überhaupt anfangen kann und soll.
Wie wir bisher gearbeitet haben
Bislang war die Handhabung einfach, die Akte auf eine Wiedervorlage drei Jahre nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu legen. Soweit ich es jetzt aber sehe, müsste ich zusätzlich zur gewerblichen Auskunft noch das Schuldnerverzeichnis anfragen, nur um das Datum der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erhalten.
II. Die Lösung
Neuer Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
Mit der Reform der Sachaufklärung wurde zum 1.1.2013 auch das Schuldnerverzeichnis neu geordnet. Das betrifft nicht nur dessen elektronische Führung, sondern auch den Inhalt. Er ergibt sich nunmehr aus § 882b Abs. 2 ZPO. Danach werden im Schuldnerverzeichnis angegeben:
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Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister, |
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Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners, |
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Wohnsitze oder Sitz des Schuldners, |
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Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens, |
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bei der Eintragung des Schuldners auf Veranlassung des Gerichtsvollziehers, der Vollstreckungsbehörde oder des Insolvenzgerichtes das Datum der Eintragungsanordnung und der zur Eintragung führende Grund (dazu sogleich). |
Es fehlt das Datum der Abgabe
Aus der Aufzählung wird deutlich, dass – anders als vor der Reform der Sachaufklärung – das Datum der Vermögensauskunft nicht mehr mitgeteilt wird. Der Gläubiger, der die eingetragene Vermögensauskunft nicht selbst hat abnehmen lassen, kann also nicht mehr selbständig erkennen, wann die Zweijahresfrist als Sperrfrist nach § 802d ZPO als Voraussetzung für eine weitere aktuelle Vermögensauskunft abgelaufen ist. Dies prüft der Gerichtsvollzieher erst – kostenpflichtig –, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Allenfalls aus dem Datum der Eintragungsanordnung kann geschlossen werden, ob die Sperrfrist schon abgelaufen ist, wenn die Eintragung mehr als zwei Jahre zurückliegt.
Hinweis
Dies ist möglich, weil zwar die Sperrfrist für die erneute Abgabe einer Vermögensauskunft von zwei auf drei Jahre verkürzt wurde, demgegenüber die Löschungsfrist im Schuldnerverzeichnis nach § 802e ZPO bei drei Jahren, in Insolvenzfällen bei fünf Jahren belassen wurde.
Eigene Auskunft führt nicht weiter …
Die gewerblichen Auskunfteien geben diesen Inhalt des Schuldnerverzeichnisses wieder. Da eine eigene Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ebenso wenig das Datum der Abnahme der Vermögensauskunft erbringen würde, macht eine solche Auskunft neben der gewerblichen Auskunft keinen Sinn. Zu fragen ist allein, welche Auskunftsmöglichkeit rationeller zu organisieren und welche kostengünstiger ist.
… ist aber möglich!
Grundsätzlich kann "jedermann" Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen, wenn die Einsicht einem der in § 882f ZPO genannten Zwecke, u.a. der Zwangsvollstreckung und der Bonitätsprüfung dient. Damit kann auch der Rechtsanwalt für seinen eigenen Mandanten Einsicht nehmen. Dies ist online über www.vollstreckungsportal.de möglich.
Hinweis
Hier muss sich die einsichtnehmende Person, d.h. der Rechtsanwalt, zunächst einmalig registrieren lassen. Auf postalischem Wege wird dann eine PIN versandt, mit der die Abfragen gestaltet werden können. Bei jeder Abfrage ist der Zweck anzugeben, der dokumentiert und gespeichert wird, so dass grundsätzlich eine Prüfung der berechtigten Einsichtnahme erfolgen kann. Ob und wie häufig die Landesjustizverwaltungen solche Prüfungen tatsächlich durchführen, ist nicht bekannt.
Jede einzelne Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis kostet 4,50 EUR. Es handelt sich grundsätzlich um Gebühren nach dem jeweiligen Landesrecht. Soweit ersichtlich haben sich die Bundesländer aber auf eine einheitliche Gebührenhöhe geeinigt.
Hinweis
Da gewerbliche Auskunfteien die einzelnen Datensätze regelmäßig mehrfach verwerten können, sind die Auskünfte dort meist günstiger. Besondere Vorteile können sich weiter dadurch ergeben, dass die Auskunfteien nicht nur eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis weitergeben, sondern weitere Auskunftsquellen, etwa das Zah...